Beschluss zur Verpflichtung zur Vermögensauskunft nach § 802c ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte, den Antragsgegner zur Erteilung einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Entgegennahme der Auskunft einem bestimmten Gerichtsvollzieher übertragen. Die Entscheidung beruht auf dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 802c ZPO. Gegen den Beschluss ist Beschwerde möglich.
Ausgang: Antrag auf Verpflichtung zur Vermögensauskunft nach § 802c ZPO stattgegeben; Gerichtsvollzieher zur Entgegennahme bestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann auf Antrag den Schuldner zur Erteilung einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO verpflichten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Die Entgegennahme der nach § 802c ZPO zu erteilenden Vermögensauskunft kann durch Beschluss einem bestimmten Gerichtsvollzieher übertragen werden.
Gegen einen Beschluss über die Anordnung der Vermögensauskunft steht den Beteiligten die Beschwerde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zu; die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde bei dem zuständigen Oberverwaltungsgericht eingeht.
Tenor
Auf den Antrag der Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin vom 17. März 2023 wird der Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner dazu verpflichtet, eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO zu erteilen. Mit der Entgegennahme der Vermögensauskunft wird Herr Gerichtsvollzieher G., X.-straße 0, 00000 Q., beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.