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Verwaltungsgericht Köln·22 M 4/23·11.01.2023

Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss: Taschenpfändung angeordnet

VerfahrensrechtVollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss über 20 € nebst Zinsen. Das Verwaltungsgericht Köln hat den Vollstreckungsantrag für zulässig und begründet erklärt und die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nebst Taschenpfändung angeordnet. Begründend führte das Gericht die Vollstreckungsfähigkeit des Titels (§168 VwGO), die Zuständigkeit des Vorsitzenden (§169 VwGO) und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme an. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Vollstreckungsantrag aus Kostenfestsetzungsbeschluss über 20 € nebst Zinsen stattgegeben; Taschenpfändung angeordnet und Gerichtsvollzieher beauftragt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO ist ein vollstreckungsfähiger Titel, der die Zwangsvollstreckung ermöglicht.

2

Über den Antrag auf Vollstreckung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts als Vollstreckungsbehörde; er kann zur Durchführung andere Vollstreckungsbehörden oder einen Gerichtsvollzieher heranziehen (§ 169 VwGO).

3

Für die gerichtliche Vollstreckung bedarf es keiner gesonderten Vollstreckungsklausel; eine Vollstreckungsanordnung nach dem VwVG ist nicht erforderlich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen im Vollstreckungsantrag erfüllt sind (§ 171 VwGO; § 3 VwVG).

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Die Auswahl der Vollstreckungsmaßnahme ist verhältnismäßig zu treffen; bei geringem Anspruch und fehlender Kontoverbindung ist die Pfändung beweglicher Sachen einschließlich Taschenpfändung geeignet.

5

Die Kostenentscheidung im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Kosten des Vollstreckungsverfahrens sind dem Vollstreckungsschuldner aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 170 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO§ 171 VwGO

Tenor

1.

Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9. November 2022 im Verfahren 22 K 5664/21 wird in Höhe von 20,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 9. November 2022 angeordnet.

2.

Mit der Durchführung der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Antragsgegners nebst Taschenpfändung, beschränkt auf die Pfändung beweglicher Sachen, wird Gerichtsvollzieher R., Y.-straße 0, 00000 G., beauftragt.

3.

Der Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9. November 2022 im Verfahren 22 K 5664/21. Dieses Verfahren war, nachdem die Klage als zurückgenommen galt, mit Beschluss vom 22. April 2022 eingestellt worden. Die Antragstellerin beantragte am 9. November 2022 die Festsetzung der Auslagenpauschale in Höhe von 20,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eingang dieses Antrags bei Gericht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der 22. Kammer setzte die Kosten dann mit Beschluss vom 9. November 2022 antragsgemäß fest. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist dem Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner am 11. November 2022 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt worden.

4

Die Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin mahnte die Zahlung des festgesetzten Betrages mit Schreiben vom 11. August 2022 und vom 24. November 2022 unter Fristsetzung an. Eine Zahlung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist (9. Dezember 2022) nicht.

5

Am 9. Januar 2023 beantragte die Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von insgesamt 20,- Euro (nebst Zinsen) in das bewegliche Vermögen des Antragsgegners und Vollstreckungsschuldners einschließlich Taschenpfändung.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsake Bezug genommen.

7

II.

8

Der Antrag auf Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. November 2022 ist zulässig und begründet. Daher war in entsprechender Anwendung von § 170 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Vollstreckung zu verfügen.

9

Über den Vollstreckungsantrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsbehörde (§ 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es handelt sich um ein Vollstreckungsersuchen zugunsten der öffentlichen Hand im Sinne des § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

10

Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

11

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. November 2022 ist gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO ein vollstreckungsfähiger Titel.

12

Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht (§ 171 VwGO). Eine Vollstreckungsanordnung nach § 3 Abs. 1 und 4 VwVG ist im Rahmen der gerichtlichen Vollstreckung nicht erforderlich oder jedenfalls in dem von der Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin gestellten Vollstreckungsantrag enthalten. Die Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin hat auch das Vollstreckungsobjekt hinreichend genau bezeichnet, indem es die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nebst Taschenpfändung beantragt hat.

13

Vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 169 Rn. 5; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht (Stand: Juli 2021), VwGO § 169 Rn. 44.

14

Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Antragsgegners und Vollstreckungsschuldners nebst Taschenpfändung ist hier die geeignete und auch sonst verhältnismäßige Maßnahme. Eine Kontoverbindung des Antragsgegners und Vollstreckungsschuldners ist weder der Antragstellerin noch dem Gericht bekannt und müsste daher zunächst aufwändig ermittelt werden. Hinzu kommt, dass es sich um eine eher geringe Summe handelt, die hier vollstreckt werden soll, so dass eine Sachpfändung der Forderungspfändung insgesamt vorzugswürdig erscheint.

15

Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann der Vorsitzende für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen. Mit der Vollstreckung konnte daher der örtlich zuständige Gerichtsvollzieher beauftragt werden.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Einer Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren bedarf es nicht, weil insoweit nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz – GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr vorgesehen ist.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

20

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

21

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

22

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.