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Verwaltungsgericht Köln·22 L 968/26.A·30.04.2026

Eilantrag: Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung bei § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die im BAMF-Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung. Maßgeblich war, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der als „offensichtlich unbegründet“ qualifizierten Asylablehnung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bestehen. Das VG Köln bejahte solche Zweifel, weil das Vorbringen (u.a. fortdauernde Gewalt und Drohungen durch den Ehemann) nicht als „belanglos“ eingestuft werden könne und die Schutzfähigkeit/-willigkeit des türkischen Staates im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung vertieft zu prüfen sei. Die aufschiebende Wirkung wurde angeordnet; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO setzt nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung voraus.

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Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet sind die tragenden Erwägungen des Bundesamts im Eilverfahren erschöpfend daraufhin zu prüfen, ob sie auf einer umfassenden Würdigung der maßgeblichen Umstände beruhen und die Offensichtlichkeit nachvollziehbar begründen.

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Ein Asylantrag kann nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn das Vorbringen insgesamt als für die Prüfung der Zuerkennung internationalen Schutzes nicht von Belang anzusehen ist; eine Differenzierung nach einzelnen Asylgründen trägt ein Offensichtlichkeitsurteil nicht.

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„Nicht von Belang“ i.S.v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind Umstände nicht nur bei asylfremdem Vorbringen, sondern auch dann, wenn das Vorgetragene selbst bei Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen kann oder in asylwesentlichen Punkten derart pauschal bleibt, dass keine als wahr unterstellbaren Tatsachen behauptet werden.

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Wird eine Gefährdung durch nichtstaatliche Akteure geltend gemacht, kann die Frage wirksamen staatlichen Schutzes regelmäßig einer vertieften tatsächlichen Würdigung bedürfen; ist diese im summarischen Verfahren nicht möglich, steht dies der Annahme von „Belanglosigkeit“ i.S.v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG entgegen.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 75 Abs. 1 AsylG§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG§ Art. 16a Abs. 1 GG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3164/26.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2026 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3164/26.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2026 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides.

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Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.

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BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.

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Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

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Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361/83 -, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris, Rn. 18, 21.

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Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken.

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Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten der Antragstellerin aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Asylantrag der Antragstellerin zu Unrecht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.

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Der Gesetzgeber hat damit Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. L 180/60 vom 29. Juni 2013 (Neufassung)) umgesetzt. Unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, das Asylverfahren beschleunigt durchführen, d.h. insbesondere nach Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Der Asylantragsteller darf danach bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. „Belanglos“ müssen diese Umstände also im Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, sein.

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„Belanglos“ ist ein Vorbringen vor allem dann, wenn es von vornherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sich also als „asylfremd“ bezeichnen lässt.

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So VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 - 7 L 1798/24.A -, juris, Rn. 22 ff., und vom 21. August 2024 - 14 L 2208/24.A -, juris, Rn. 14; ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 - 31 L 670/23 A -, juris: wenn der Vortrag des Antragstellers nicht an zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes anknüpfe.

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Darüber hinaus sind die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände nach allgemeinem Sprachverständnis aber auch dann für die Prüfung des Antrags „nicht von Belang“, wenn ihnen bei dieser Prüfung nicht weiter nachgegangen werden muss. Das gilt nicht nur für per se „asylfremde“ Gründe, sondern auch dann, wenn die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände selbst im Fall der Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen können. Zudem ist das Vorgebrachte für die Prüfung auch dann nicht von Belang, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten derart pauschal und oberflächlich ist, dass es an Tatsachenbehauptungen fehlt, die als wahr unterstellt werden könnten. Davon zu unterscheiden ist, dass der Vortrag des Asylantragstellers lediglich unglaubhaft oder unsubstantiiert ist, für das Asylgesuch des Betroffenen relevante Tatsachen aber geschildert werden. Dann kann eine Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (und auch nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gestützt werden.

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VG Köln, Beschluss vom 10. September 2024 - 27 L 1491/24.A -, juris, Rn. 14 ff.

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„Belanglosigkeit“ in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Asylantragsteller sich darauf verweisen lassen muss.

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Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2024 - W 8 S 24.31970 -, juris, Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 28. Juni 2024 - Au 6 K 24.30308 -, juris, Rn. 20 ff., 31 sowie VG Dresden, Beschluss vom 16. April 2024 - 3 L 186/24.A -, juris, Rn.20; kritisch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2024 - 7 L 1825/24.A -, juris, Rn. 28 f.

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Umstände, die dafürsprächen, lediglich per se asylfremdes Vorbringen als belanglos i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu werten, bestehen nicht. Namentlich dem schon im Wortlaut des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Norm, Prüfverfahren „beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen“ durchzuführen, ist Rechnung getragen, wenn das Vorbringen eines Antragstellers bzw. einer Antragstellerin auch bei Wahrunterstellung nicht zum Erfolg des Antrags führen kann und deswegen keinen Anlass für eine weitergehende - ggf. zeitaufwändige - Prüfung bietet. Hinzu kommt noch, dass bei einer Verengung des Anwendungsbereichs des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf per se asylfremde Umstände die Norm praktisch weitgehend ohne praktische Relevanz sein dürfte.

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Ausführlich VG Köln, Beschluss vom 26. September 2024 - 15 L 1556/24.A -, juris, Rn. 17 ff.

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Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt.

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Vgl. zum Ganzen Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 30 AsylG, Rn. 14 f. m. w. N.

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Daran gemessen war das Vorbringen der Antragstellerin nicht als belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen. Die Begründung des Bundesamts trägt das Offensichtlichkeitsurteil nicht. Das Bundesamt führt einerseits zur Begründung aus, dass die Antragstellerin keine konkrete Gefahr vor Ausreise gegen sich und kein ausreisebegründendes Ereignis vorgetragen habe. Ein Schutzsuchender gelte nur dann als vorverfolgt, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen sei. Die Ausreise müsse das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Dem Vortrag lasse sich ein solcher Verfolgungsdruck jedoch nicht entnehmen. Vielmehr sei sie mit Wissen und Erlaubnis ihres Ehemannes ausgereist. Ihr Ehemann habe sie bei der Ausreise sogar unterstützt, da er gesehen habe, dass es ihr schlecht gehe. Dieser Begründungsansatz überzeugt jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht und bedarf daher der weiteren Aufklärung und Prüfung im Hauptsacheverfahren. Denn die Antragstellerin hat von andauernden Schlägen, Beleidigungen, Vergewaltigungen und Morddrohungen gesprochen. Dass die Antragstellerin vor diesem Hintergrund ohne jeden Verfolgungsdruck ausgereist ist, erscheint zumindest fraglich. Auch der Umstand, dass der Ehemann darin eingewilligt hat, dass die Antragstellerin zu Urlaubszwecken nach Deutschland reist, um anschließend wieder zurückzukommen, spricht nicht zwingend für die Annahme des Bundesamts, dass der Antragstellerin keine Gefahr drohte.

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Ungeachtet dessen ist der Vortrag bei summarischer Prüfung jedenfalls mit Blick auf § 4 AsylG nicht „belanglos“. Da die Drohungen vom Ehemann und damit von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehen, ist hier zu prüfen, ob der türkische Staat willens und in der Lage ist, wirksamen Schutz zu bieten. Diese Prüfung, die einer eingehenden Auswertung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel bedarf, kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht erfolgen und muss daher dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Denn die Frage, ob der türkische Staat willens und in der Lage ist, wirksamen Schutz zu bieten, lässt sich auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht beantworten.

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Vgl. auch VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 10. Juli 2023 - A 6 K 301/22 - juris.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).