Eilrechtsschutz: Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung bei Folgeantrag (Türkei)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung nach Ablehnung ihres Folgeantrags als offensichtlich unbegründet. Das VG Köln ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Offensichtlichkeitsablehnung und damit der Abschiebungsandrohung bestehen. Das Bundesamt habe die Verfolgungsgründe im Lichte der EuGH‑Rechtsprechung zu „bestimmten sozialen Gruppen“ (Frauen/Untergruppen wie alleinerziehende Mütter) nicht tragfähig gewürdigt. Ob die Türkei wirksamen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung bietet, sei im Eilverfahren nicht abschließend klärbar und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung wurde wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO setzt nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung nach der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage voraus.
Bei der gerichtlichen Kontrolle einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ sind die Tragfähigkeit der behördlichen Begründung und das Vorliegen eines Offensichtlichkeits-Tatbestands erschöpfend zu prüfen; eine bloße Behauptung der Offensichtlichkeit genügt nicht.
Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (umgesetzt u.a. in § 3b AsylG) kann je nach Verhältnissen im Herkunftsland sowohl Frauen insgesamt als auch enger umgrenzte Frauengruppen mit zusätzlichem gemeinsamen Merkmal als „bestimmte soziale Gruppe“ erfassen.
Bedrohungen und Gewalt wegen der Geburt eines unehelichen Kindes gegen den Willen des Kindsvaters können an den Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer (geschlechtsspezifisch definierten) sozialen Gruppe anknüpfen und Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3a AsylG darstellen.
Geht die geltend gemachte Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist die Frage der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Herkunftsstaats für wirksamen Schutz ein eigenständiger Prüfungsaspekt, der bei nicht hinreichender Klärbarkeit im Eilverfahren dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein kann.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3028/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. März 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3028/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. März 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides.
Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 –, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21.
Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken.
Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. April 2025, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N.
Gegenstand des vorläufigen Rechtschutzes ist zunächst die Frage, ob einer der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 AsylG (das Offensichtlichkeitsurteil) vorliegt. Das Verwaltungsgericht darf sich nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage – will es sie bejahen – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 20 f. (zum Offensichtlichkeitsurteil des früheren § 30 Abs. 1 AsylG); vgl. zum Maßstab vor dem Inkrafttreten von Art. 16a Abs. 4 GG für das Grundrecht auf Asyl auch: BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984 – 2 BvR 1413/83 –, juris, Rn. 40; einschränkend hingegen dann BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 98 ff.
Daneben ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle, ob erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Verwaltungsakt aus anderen Gründen rechtswidrig ist (§ 36 Abs. 4 AsylG: „Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts“). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Asylantrag nicht unbegründet ist (§ 30 Abs. 1 AsylG am Anfang).
Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG (Stand 20. Juni 2022), § 36 Rn. 112 ff.; Heusch, in: BeckOK, Ausländerrecht, 44. Edition, Stand 1. April 2025, AsylG, § 30 Rn. 9.
Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten der Antragstellerin aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet.
Es bestehen auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls erhebliche Zweifel daran, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag der Antragstellerin zu Recht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Diese Voraussetzungen sind hier zwar erfüllt. Es bestehen aber erhebliche Zweifel daran, dass die Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin rechtmäßig war. Das Bundesamt führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die von der Antragstellerin geschilderten Bedrohungen durch den Kindsvater nicht aufgrund eines Verfolgungsmerkmals, das als Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG angesehen werden könne, erfolgt seien, sondern wegen der von ihr gegen den Kindsvater geltend gemachten Ansprüche. Auch begründe der von der Antragstellerin geltend gemachte Umstand, dass sie als alleinerziehende Frau ohne Ehemann durch die türkische Gesellschaft diskriminiert werde, nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn die Antragstellerin habe insofern keine direkten Verfolgungshandlungen oder konkrete Ereignisse geschildert, die in der Gesamtwirkung die Intensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte begründen könnten.
Diese Begründung begegnet nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erheblichen Bedenken. Nach § 3b AsylG ist bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG Folgendes zu berücksichtigen: eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU dahin auszulegen ist, dass je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können, im Sinne eines „Verfolgungsgrundes“, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann. Dabei ist es Sache des betreffenden Mitgliedstaats zu bestimmen, welche umgebende Gesellschaft für die Beurteilung des Vorliegens dieser sozialen Gruppe relevant ist.
EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – C-621/21 – juris, Rn. 50 ff.
Alleinerziehende Mütter sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen in der Türkei sozial wenig akzeptiert, und zwar unabhängig von der sozialen Schicht. Die vorherrschende patriarchalische Familienstruktur betont die entscheidende Rolle der Frau als Hüterin der Familie und macht sie für das Scheitern einer Ehe verantwortlich. Ein wichtiges Konzept, das in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, ist namus (Ehre), das sich auf die „Keuschheit oder sexuelle Reinheit einer Frau“ bezieht. Der Begriff der Ehre ist in der türkischen Kultur tief verwurzelt und weit verbreitet. Er dient als weiterer Kontrollmechanismus für das Verhalten der Frau. Dies zeugt von einem hohen Maß an gesellschaftlicher Kontrolle im türkischen Umfeld, da das Fehlverhalten einer Frau als Beleidigung der Familienehre angesehen wird. Der Begriff der Familie scheint im türkischen Umfeld institutionell zu sein, und eine Alternative für die soziale Reproduktion und die Bildung von Partnerschaften scheint es nicht zu geben. Unverheiratetes Leben wird in jeder Form als Anomalie angesehen und daher abgelehnt. Viele neigen dazu, eine unverheiratete Frau als herrenlose Frau zu betrachten. In der türkischen Kultur ist es für Frauen nicht akzeptabel, einen eigenen Haushalt zu gründen, insbesondere im Falle einer Scheidung. In der Regel wird von Frauen erwartet, dass sie „in andere Haushalte einsteigen, anstatt einen eigenen Haushalt zu gründen“. Die Diskriminierung betrifft ebenso die Kinder von alleinerziehenden Müttern.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Türkei – Gewalt an Frauen – Situation alleinstehender Mütter, 5. August 2024, S. 2 ff.; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Türkei: Gewalt gegen Frauen – Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 22. Juni 2021, S. 4 ff. zur Rolle der Gesellschaft und der Politik bei der Gewalt gegen Frauen.
Hiervon ausgehend mag es zutreffend sein, dass, wie das Bundesamt ausführt, die vom Kindsvater gegen die Antragstellerin ausgesprochenen Drohungen wegen der von ihr (auch gerichtlich) geltend gemachten Ansprüche erfolgt sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass den Drohungen kein Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG zugrunde läge. Nach dem Vortrag der Antragstellerin lehnt es der Kindsvater ab, Vater einer Tochter zu sein. Von der Antragstellerin hatte er verlangt, dass sie das Kind abtreibt. Da sie dem nicht nachgekommen ist, hat er ihr Gewalt angetan. Die vorgetragenen Drohungen richten sich demnach gegen die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Frau, die gegen den Willen des Kindsvaters diesem eine (uneheliche) Tochter geboren hat. Damit knüpfen die vorgetragenen Drohungen, die unzweifelhaft Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG darstellen, an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG an.
Da diese Drohungen von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehen, ist hier zu prüfen, ob der türkische Staat willens und in der Lage ist, wirksamen Schutz zu bieten. Diese Prüfung, die einer eingehenden Auswertung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel bedarf, kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht erfolgen und muss daher dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Denn die Frage, ob der türkische Staat willens und in der Lage ist, wirksamen Schutz zu bieten, lässt sich auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht beantworten.
Vgl. auch VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 10. Juli 2023 – A 6 K 301/22 – juris.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).