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Verwaltungsgericht Köln·22 L 800/24.A·06.05.2024

Antrag auf Aussetzung der Abschiebung nach AsylG wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids und an der Offensichtlichkeitsentscheidung bestehen. Es sah keine tragfähigen Einwendungen: Vortrag beschränkte sich auf allgemeine politische Lage und längst zurückliegende Diskriminierungen. Der Antrag wurde daher abgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts voraus, d.h. es muss wahrscheinlich sein, dass die Maßnahme im Hauptsacheverfahren nicht standhält.

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Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller im Verfahren lediglich Umstände vorträgt, die für die Asylprüfung nicht von Belang sind.

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Im Eilverfahren müssen sich Einwendungen gegen die Offensichtlichkeitsentscheidung substantiiert auf flucht- oder verfolgungsrelevante Tatsachen beziehen; allgemeine Verweise auf die politische Lage oder entfernte Diskriminierungserfahrungen genügen nicht.

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Kommt der Antragsteller den substantiierten Einwendungen nicht nach und hat er im Eilverfahren keine entscheidungserheblichen Einwände gegen die Offensichtlichkeitsentscheidung vorgebracht, ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung abzuweisen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG§ 77 Abs. 3 AsylG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylG

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 2395/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.04.2024 (Gesch.-Z.: N01) wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.

3

Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Das bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 93 f. und Rn. 99, und Beschluss vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 153/02 – InfAuslR 2003, 244.

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Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. So liegt der Fall hier. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

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Der Antragsteller hat im gerichtlichen Eilverfahren keine Einwände gegen die Offensichtlichkeitsentscheidung vorgebracht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Das Bundesamt hat zutreffend darauf abgestellt, dass dem Vortrag des Antragstellers in seiner Anhörung am 11. April 2024 keine konkrete Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsland zu entnehmen ist. Der Antragsteller hat als Grund für seine Ausreise die allgemeine politische Situation angeführt. Soweit er von einzelnen Diskriminierungserfahrungen berichtet hat, lagen diese viele Jahre zurück und standen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Ausreise im August 2023. Auch die Auseinandersetzungen mit Kunden des Supermarkts, in dem der Antragsteller zuletzt gearbeitet hatte, weisen keinen flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Zusammenhang auf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).