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Verwaltungsgericht Köln·22 L 712/25.A·08.04.2025

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung wegen ernstlicher Zweifel

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Asylsuchende beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die im Bescheid des BAMF vom 12.03.2025 enthaltene Abschiebungsandrohung. Zentrale Frage war, ob die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach §30 Abs.1 Nr.3 AsylG gerechtfertigt war. Das Verwaltungsgericht ordnete die Aussetzung an, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung bestehen; die Begründung des BAMF genügte den hohen Anforderungen nicht. Die Kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung stattgegeben; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Im Aussetzungsverfahren nach §36 Abs.3 AsylG i.V.m. §80 Abs.5 Satz 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden das öffentliche Interesse überwiegt und nach §36 Abs.4 Satz 1 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

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Der Begriff der ‚ernstlichen Zweifel‘ nach §36 Abs.4 Satz 1 AsylG entspricht dem Begriff in Art.16a Abs.4 GG; die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen darf nur ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht standhält.

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Die Ablehnung eines Asylantrags als ‚offensichtlich unbegründet‘ nach §30 Abs.1 Nr.3 AsylG setzt eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit voraus; das bloße Vorlegen gefälschter Dokumente, die nicht die Identität betreffen, genügt hierfür nicht.

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An die Begründung einer Offensichtlichkeitsentscheidung sind hohe Anforderungen zu stellen; das Bundesamt hat erschöpfend darzulegen, welche maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung zugänglicher Erkenntnismittel geprüft wurden und warum der Antrag offensichtlich unbegründet ist.

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Die Frage der Echtheit vorgelegter Dokumente kann im Zweifel nicht abschließend im Eilverfahren entschieden werden; substantielle Zweifel an der Echtheit begründen regelmäßig die Fortgeltung des Prüfbedarfs im Hauptsacheverfahren.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 75 Abs. 1 AsylG§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ Art. 16a Abs. 1 GG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2668/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 22 K 204/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2024 unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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ist begründet. Es bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides.

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Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.

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BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.

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Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

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Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 –, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21.

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Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken.

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Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Asylantrag des Antragstellers zu Unrecht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat. Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Zur Begründung der Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG führt das Bundesamt im angefochtenen Bescheid wörtlich aus:

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„[...] Der Antragsteller konnte weder die Widersprüche im Rahmen der Anhörung ausräumen, noch konnte er plausibel erklären, warum er als eher unbedeutender Helfer am Rande von fünf oder sechs Parteiveranstaltungen, festgenommen werden sollte. Darüber hinaus sollte die vorgetragene Fluchtgeschichte durch gefälschte Beweismittel zusätzliche Glaubhaftigkeit verliehen werden. Es drängt sich hier der Eindruck auf, dass die Ausreise vom Antragsteller gezielt vorbereitet wurde und die Fluchtgeschichte lediglich zurechtgelegt wurde, um seinem Asylantrag zum Erfolg zu verhelfen.“

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Diese Ausführungen liegen neben der Sache; sie haben mit dem Anwendungsbereich von § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nichts zu tun. Gegenstand der Norm ist die Identitätstäuschung oder die Täuschung über die Staatsangehörigkeit. Um beides geht es vorliegend offensichtlich nicht. Die vom Antragsteller vorgelegten und nach Auffassung des Bundesamts gefälschten Dokumente betreffen ein gegen den Antragsteller in der Türkei laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren, nicht aber dessen Identität oder dessen Staatsangehörigkeit. Das vom Bundesamt offenbar vertretene Normverständnis, wonach es für die Anwendung von § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ausreicht, dass ein falsches bzw. gefälschtes Dokument vorgelegt wird, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar.

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Das Offensichtlichkeitsurteil lässt sich auch nicht auf eine andere Vorschrift des § 30 Abs. 1 AsylG stützen, und zwar selbst dann nicht, wenn man die Zweifel des Bundesamts an der Echtheit der vorgelegten Dokumente teilt. Dessen ungeachtet bedarf es hier für die Prüfung der Frage, ob die vorgelegten Dokumente echt sind oder nicht, der Durchführung des Hauptsacheverfahrens. Der Umstand, dass der auf den Dokumenten als verantwortliche Richter V. M. nach einer Internetrecherche Mitglied der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist oder war, mag ein Indiz für die Unechtheit sein; hinreichend bewiesen ist die Unechtheit damit indes nicht. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch in der Türkei ein in der Verwaltungsgerichtsbarkeit tätiger Richter an ein Strafgericht abgeordnet wird. All das wird Gegenstand der Sachverhaltsermittlung im Rahmen des Hauptsachverfahrens sein.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).