Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsanordnung (Überstellung nach Kroatien)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsanordnung des BAMF vom 4.4.2024. Zentrale Frage war die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Schutzinteresse des Antragstellers vor möglichen Verletzungen aus Art.4 GRCh aufgrund systemischer Mängel in Kroatien. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung nach summarischer Prüfung und allgemeiner Interessenabwägung an, da Kettenabschiebungen und die konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden konnten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung stattgegeben; Abschiebung bis Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsanordnung hat nach § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 AsylG im pflichtgemäßen Ermessen die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.
Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen; erweist sich der Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung voraussichtlich als erfolglos, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.
Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, findet eine allgemeine Interessenabwägung zwischen dem Schutzinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung statt.
Bei hinreichenden Anhaltspunkten für systemische Mängel im Asylsystem eines möglichen Aufnahmestaates (etwa Kettenabschiebungen) kann die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem gerichtlichen Aktenzeichen 22 K 2116/24.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2024 (Gesch.-Z.: N01) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2024 anzuordnen,
hat Erfolg.
Nach § 75 Abs. 1 AsylG hat die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ausgesprochene Abschiebungsanordnung keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG im Rahmen einer eigenen Ermessenentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das durch § 75 Abs. 1 AsylG gesetzlich bekräftigte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Hiervon ausgehend ist vorliegend eine allgemeine Interessensabwägung anzustellen, weil der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar ist. Es kommt für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens u.a. entscheidungserheblich auf die Beantwortung der Rechtsfrage an, ob eine Überstellung des Antragstellers an Kroatien als den an sich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO wegen systemischer Mängel im dortigen Asylsystem, aus denen sich die ernsthafte Gefahr einer Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 4 GRCh ergibt, scheitert. Diese Frage wird in der jüngeren und jüngsten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet.
Vgl. insoweit die ausführlichen Rechtsprechungshinweise im Urteil des VG München vom 22. Februar 2024 – M 10 K 22.50479 – juris, Rn. 53.
In der vorstehend genannten Entscheidung setzt sich das VG München ausführlich mit den in der Rechtsprechung gegen das Vorliegen systemischer Schwachstellen im kroatischen Asylsystem vorgebrachten Argumenten auseinander und kommt zu dem Schluss, dass systemische Schwachstellen im Sinne der Dublin-III-VO bestünden und sich hieraus für den dortigen Kläger die ernsthafte Gefahr einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GRCh ergebe. Für diese Bewertung stellt das VG München maßgeblich auf die Praxis von Kettenabschiebungen von Kroatien nach Bosnien-Herzegowina auf der Grundlage des zwischen diesen beiden Staaten getroffenen Rückübernahmeabkommens ab. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahren ist es nicht möglich, sich mit den insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umständen sowie mit den sich hier stellenden komplexen (Rechts-)Fragen in hinreichender Weise auseinanderzusetzen. Dies muss insofern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die danach anzustellende allgemeine Interessenabwägung fällt hier zugunsten des Antragstellers aus. Da der Antragsteller nach seinem Vortrag über Bosnien-Herzegowina nach Kroatien eingereist ist, muss im vorliegenden Verfahren eingehend geprüft werden, ob sich für den Antragsteller die konkrete und ernsthafte Gefahr ergibt, von der von Kroatien praktizierten Kettenabschiebung betroffen und dadurch einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein. Da dies jedenfalls bei summarischer Betrachtung nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, ist von einer Überstellung des Antragstellers nach Kroatien für die Dauer des Hauptsachverfahrens abzusehen. Würde der Antragsteller an Kroatien überstellt und erwiese sich die Klage in der Hauptsache als begründet, stünde hier die Verletzung hochrangiger Rechtsgüter des Antragstellers in Rede. Der Schutz dieser Rechtsgüter, deren Verletzung im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsachverfahren nicht mehr rückgängig zu machen wäre, überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an einer vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens vollzogenen Überstellung an Kroatien.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).