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Verwaltungsgericht Köln·22 L 687/23·19.06.2023

Eilantrag wegen Untätigkeit/Übler Nachrede mangels bestimmbaren Antragsbegehrens abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtEilantrag/Vorläufiger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz wegen angeblicher Untätigkeit und übler Nachrede durch einen Obdachlosen sowie den Fachbereich der Stadt. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Eilantrag als unzulässig ab, weil die Antragsschrift kein hinreichend bestimmtes Antragsbegehren im Sinne des § 82 Abs. 1 VwGO erkennen ließ. Eine Aufforderung zur Konkretisierung blieb ohne ausreichende Nachbesserung; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Ausgang: Eilantrag als unzulässig verworfen, weil kein bestimmbares Antragsbegehren nach § 82 Abs. 1 VwGO vorlag; Antragstellerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eilantrag nach der VwGO ist unzulässig, wenn aus der Antragsschrift kein zumindest im Wege der Auslegung ermittelbares, hinreichend bestimmtes Antragsbegehren hervorgeht (§ 82 Abs. 1 VwGO).

2

Angaben aus einem parallelen Hauptsacheverfahren ersetzen nicht die Erfordernisse der Konkretisierung des Antragsbegehrens im vorläufigen Rechtsschutz; fehlende Konkretisierung führt zur Unzulässigkeit des Eilantrags.

3

Kommt die Antragstellerin einer gerichtlichen Aufforderung zur nachvollziehbaren Konkretisierung des Begehrens nicht nach, ist der Antrag mangels Bestimmtheit zu verwerfen.

4

Bei erfolglosem Eilverfahren sind die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 55a VwGO§ 55d VwGO

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Eilantrag der Antragstellerin

3

„auf gerichtliche Klärung bei Untätigkeit von Gewalt und Straftaten gegen [ihre] Person gegen einen aus dem Kongo stammenden Obdachlosen“ und „auf gerichtliche Klärung bei Untätigkeit und [ü]bler Nachrede durch den Fachbereich 50 der Stadt T.“

4

hat keinen Erfolg.

5

Der Antrag ist unzulässig.

6

Er genügt bereits nicht den Anforderungen nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach auf Grundlage der Antragsschrift das jeweilige Antragsbegehren zumindest im Wege der Auslegung ermittelbar sein muss.

7

Siehe zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 82 Abs. 1. Satz 1 VwGO im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes: Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 82 Rn. 21.

8

Vorliegend ist jedoch auch bei sachgemäßer Auslegung der Ausführungen der Antragstellerin kein hinreichend bestimmtes Antragsbegehren erkennbar.

9

Im Übrigen hat die Antragstellerin auf die gerichtliche Aufforderung vom 19. April 2023, ihr Antragsbegehren nachvollziehbar zu konkretisieren, bisher nur im Rahmen des parallelen Klageverfahrens 22 K 2088/23 reagiert. Hier hat sie ausgeführt, ihre Klage sei als „Untätigkeitsklage gegen den Fachbereich für ‚Soziales‘“ zu verstehen. Auch bei Würdigung dieser Angaben ist weiterhin nicht erkennbar, worin das Antragsbegehren der Antragstellerin mit Blick auf das hiesige vorläufige Rechtsschutzverfahren liegen soll.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

11

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

13

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

14

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

15

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

16

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

17

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

18

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

19

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

20

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

21

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.