Eilrechtsschutz: Antrag auf Unterbringung in Köln abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller verlangten per einstweiliger Anordnung nach §123 VwGO, weiterhin in Köln untergebracht zu werden. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag als unbegründet ab. Das FlüAG NRW begründet keine Individualansprüche ohne wirksame Verteilungsentscheidung; die Zuweisung nach Hessen steht weiter wirksam. Auch ein obdachlosenrechtlicher Unterbringungsanspruch nach §14 OBG NRW besteht nicht, weil keine rechtliche oder tatsächliche Obdachlosigkeit vorliegt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Unterbringung in Köln als unbegründet abgewiesen; Kosten den Antragstellern auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Für einstweilige Anordnungen nach §123 VwGO müssen Anordnungsanspruch und -grund substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden.
Vorschriften zur Verteilung von Flüchtlingen (z. B. FlüAG NRW) begründen grundsätzlich keine subjektiven Individualansprüche; eine konkrete Unterbringungspflicht einer Gemeinde entsteht erst durch eine wirksame Verteilungsentscheidung.
Eine begünstigende Verteilungsentscheidung, die einer Person einen Anspruch auf Unterbringung gewährt, wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Verwaltungsbehörde erklärt, die Vollziehung einer belastenden Anordnung vorläufig nicht auszuführen.
Obdachlosigkeit im Rechtssinne setzt ein unfreiwilliges Fehlen einer Unterkunft voraus; wer eine zugewiesene Unterkunft ohne Unmöglichkeit der Erreichbarkeit nicht nutzt, ist nicht rechtlich obdachlos und hat daher keinen Anspruch auf örtliche Gefahrenabwehrunterbringung nach §14 OBG NRW.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Antragsteller bis zur Entscheidung in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln 5 L 40/24 weiterhin in Köln unterzubringen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind von den Antragstellern darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 ZPO).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragsteller haben schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich weder aus Vorschriften des FlüAG NRW (dazu I.), noch aus dem obdachlosenrechtlichen Unterbringungsanspruch nach § 14 Abs. 1 OBG NRW (dazu II.).
I.
Soweit der Antrag auf Unterbringung der Antragsteller durch die Antragsgegnerin auf § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 4 FlüAG NRW gestützt ist, hat er schon deshalb keinen Erfolg, weil diese Bestimmungen keine subjektiven Rechte vermitteln. Das FlüAG NRW regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land NRW und den Gemeinden in Bezug auf die Verteilung von bestimmten ausländischen Personen. Das Gesetz vollzieht damit bestimmte, im Asyl- und Aufenthaltsgesetz enthaltene bundesgesetzliche Vorgaben. Gegenstand der Regelung sind insbesondere Zuständigkeitsfragen sowie die Verteilung finanzieller Mittel. § 1 Abs. 1 FlüAG NRW, wonach Gemeinden verpflichtet sind, ausländische Flüchtlinge im Sinne von § 2 aufzunehmen und unterzubringen, begründet die generelle Verpflichtung der Gemeinden zur Aufnahme und Unterbringung ausländischer Flüchtlinge; die einzelne ausländische Person ist nicht Adressat dieser Vorschrift. Ungeachtet dessen ist eine Pflicht zur Unterbringung aus § 1 Abs. 1 FlüAG NRW für eine bestimmte Gemeinde, hier die Antragsgegnerin, nur dann gegeben, wenn eine Verteilungsentscheidung ergangen und die Antragsgegnerin als aufzunehmende Gemeinde (wirksam und vollziehbar) bestimmt worden ist. Daran fehlt es in Bezug auf die Antragsgegnerin hier aber, denn es wurde eine (auch weiterhin) wirksame Verteilungsentscheidung durch die Bezirksregierung G. mit Bescheid vom 21. Dezember 2023 getroffen, durch die die Antragsteller in die Aufnahmeeinrichtung des Landes Hessen in 00000 E., Z.-straße 00-00, verteilt wurden.
Der Umstand, dass die Bezirksregierung G. im Verfahren 5 L 40/24 mit Schriftsatz vom 11. Januar 2024 mitgeteilt hat, dass sie mit Mail-Schreiben vom 9. Januar 2024 die Ausländerbehörde der Stadt Köln gebeten habe, von der Vollziehung der Verteilungsentscheidung bis zum Abschluss des Eilverfahrens abzusehen, lässt diese Zuweisungsentscheidung und damit insbesondere die (begünstigende) Regelung, dass den Antragstellern in E. eine Unterkunft zur Verfügung steht bzw. zu stellen ist, nicht entfallen. Außer Vollzug gesetzt werden kann nur die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts, hier also die Anordnung, sich unverzüglich zu der Aufnahmeeinrichtung E. zu begeben. Die Bezirksregierung G. kann also zusagen, diese Anordnung einstweilen nicht zu vollziehen. Der begünstigende Verwaltungsakt, der den Antragstellern einen Anspruch auf Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung E. gewährt, kann nicht außer Vollzug gesetzt werden.
II.
Auch gestützt auf den obdachlosenrechtlichen Unterbringungsanspruch nach § 14 Abs. 1 OBG NRW bleibt dem Antrag der Erfolg versagt. Denn die Antragsteller sind weder obdachlos im Rechtssinne, noch tatsächlich als obdachlos anzusehen, sodass die Antragsgegnerin als örtliche Ordnungsbehörde nicht verpflichtet ist, die Unterbringung der Antragsteller als Maßnahme der Gefahrenabwehr zu veranlassen.
Machen die Antragsteller von dem Unterbringungsanspruch in der Landesaufnahmeeinrichtung E. keinen Gebrauch, führt dies nicht zur Obdachlosigkeit im Rechtssinne, denn diese setzt voraus, dass die Obdachlosigkeit unfreiwillig eingetreten ist. Die Antragsteller sind aber auch nicht rein tatsächlich als obdachlos anzusehen, da nicht ersichtlich ist, dass es ihnen nicht möglich oder zumutbar ist, die zur Verfügung stehende Unterkunft in der Landesaufnahmeeinrichtung E. zu erreichen.
Dies gilt insbesondere auch für die Antragstellerin zu 1. Auch unter Berücksichtigung des mit Schriftsatz vom 16. Januar 2024 vorgelegten Entlassungsberichtes des Y.-Krankenhauses vom 7. Dezember 2023 ergibt sich nichts Anderes. Es wird darin gerade nicht dargelegt, dass die Antragstellerin zu 1. in Bezug auf den hier in Rede stehenden Weg von Köln nach E. reiseunfähig wäre bzw. Umstände vorliegen, die eine Weiterbehandlung in E. unmöglich machen. Vielmehr wird explizit ausgeführt, dass sich die linksseitige Sensibilitätsstörung mit begleitenden linksseitigen Kopf- und Nackenschmerzen bereits wenige Stunden nach der Aufnahme rückläufig zeigten. Empfohlen wird lediglich eine ambulante neurologische Weiterbehandlung und das Führen eines Kopfschmerztagebuches. Auch der ergänzende Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit er vorträgt, die Antragstellerin zu 1. leide immer wieder unter akuten, schweren Schmerzen, häufig verbunden mit Schwindel und müsse sich dann in ärztliche Behandlung begeben, führt dies nicht dazu, dass sie die Unterkunft in E. nicht erreichen könnte. Gleiches gilt für die vorgetragene, krankheitsbedingt erforderliche kurzzeitige Betreuung der Kinder durch Familienangehörige in Köln. Auswirkungen auf die Erreichbarkeit der Unterkunft hat dies nicht. Im Übrigen dürften sich auch in E. – abseits von Familienangehörigen – geeignete kurzzeitige Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder finden lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit den Ziffern 35.3 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.