Eilrechtsschutz beim ersten Asylfolgeantrag: §80 Abs.5 VwGO vs. §123 VwGO
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren vorrangig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Unzulässigkeitsablehnung eines ersten Asylfolgeantrags und hilfsweise eine Mitteilung des BAMF an die Ausländerbehörde, dass bis zur Hauptsacheentscheidung nicht abgeschoben werden dürfe. Das Gericht lehnte den Hauptantrag ab, weil trotz neuer Erkenntnisse kein fehlendes Eigenverschulden an der verspäteten Geltendmachung substantiiert dargelegt sei (§ 71 Abs. 1 AsylG). Dem Hilfsantrag gab es statt, da hinsichtlich der Ablehnung der Abänderung zu § 60 Abs. 5, 7 AufenthG ernstliche Zweifel bestünden: Das BAMF habe sein Ermessen nach § 49 Abs. 1 VwVfG fehlerhaft ausgeübt, indem es Art. 6 EMRK nicht geprüft habe. Die Kosten wurden hälftig geteilt; Gerichtskosten fielen nicht an.
Ausgang: Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt; Hilfsantrag auf Mitteilung eines Abschiebungsstopps bis zur Hauptsacheentscheidung stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ablehnung eines erstmaligen Asylfolgeantrags als unzulässig ohne erneute Abschiebungsandrohung ist vorläufiger Rechtsschutz gegen die Unzulässigkeitsentscheidung regelmäßig nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht nach § 123 VwGO zu suchen (§ 71 Abs. 5 Satz 1, 3 AsylG).
In Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bildet für den Abschiebungsvollzug die bestandskräftige Abschiebungsandrohung zusammen mit dem neuen vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid die maßgebliche Grundlage; bei Stattgabe nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Abschiebung kraft Gesetzes bis zur gerichtlichen Ablehnung des Eilantrags gesperrt (§ 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG).
Neue Elemente oder Erkenntnisse im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG genügen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nur, wenn sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen und der Ausländer substantiiert darlegt, ohne eigenes Verschulden an ihrer früheren Geltendmachung gehindert gewesen zu sein.
Soweit im Folgeantragsbescheid die Abänderung früherer Feststellungen zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG abgelehnt wird, ist vorläufiger Rechtsschutz ergänzend nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, weil das Rechtsschutzziel in der Hauptsache (hilfsweise) im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist.
Übt das Bundesamt sein Ermessen nach § 49 Abs. 1 VwVfG (über § 51 Abs. 5 VwVfG) aus, liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, wenn es bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG eine naheliegende, auf den Einzelfall bezogene Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK unterlässt.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2025 (Gesch.-Z.: N01) ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 22 K 1913/26.A nicht vollzogen werden darf. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Antragsteller und der Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte auferlegt.
Gründe
Der lediglich auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Eilantrag ist unter Beachtung des Klagebegehrens dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 1913/26.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2026 (Gesch.-Z.: N02) anzuordnen,
hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2025 (Gesch.-Z.: N01) ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 22 K 1913/26.A nicht vollzogen werden darf.
Denn hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) - wie hier - den Asylantrag des Antragstellers als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) sowie den Antrag auf Abänderung des Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2), gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist.
Liegt ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vor, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig nicht länger nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern nunmehr regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.
Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris, Rn. 3 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 - W 8 S 24.30715 -, juris, Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 5 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 9 ff.; Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG, Rn. 36; a.A. VG Gießen, Beschluss vom 28. Juni 2024 - 8 L 1516/24.GI.A -, juris, Rn. 13 ff.
§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmt, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG darf die Abschiebung jedoch erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mithin die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig nunmehr auch dann, wenn das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat.
Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris, Rn. 5 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 - W 8 S 24.30715 -, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 13.
Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen - anders als im Falle des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG - nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid.
Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris, Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 18.
Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben, darf die Abschiebung mithin gemäß § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG von Gesetzes wegen nicht vollzogen werden. Damit scheidet, was zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, aber auch ausreichend ist, eine Abschiebung des Ausländers einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aus.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 15 m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 19.
Insbesondere wird die Effektivität des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO durch die Mitteilungspflichten des Gerichts gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde (vgl. § 83a Satz 2 AsylG) sichergestellt. Denn unter „Verfahren über die Rechtmäßigkeit“ im Sinne des § 83a Satz 2 AsylG sind auch Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu verstehen.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 17 ff. m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 21 ff.
Bezüglich der Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist vorläufiger Rechtsschutz hingegen auch im Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG ergänzend über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in der Hauptsache (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage zu erheben ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 39; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 33 ff.; Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG, Rn. 36.1.
Liegt hingegen ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vor, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig sowie hinsichtlich der Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG weiterhin einheitlich nur nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.
Nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf, sofern der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt hat oder der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt hat, die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. In den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf die Abschiebung mithin bereits vollzogen werden, wenn das Bundesamt der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt. Ein Abwarten der Rechtsbehelfsfrist oder einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedarf es nicht. Mangels Regelung ist die Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Sie kann mithin in der Hauptsache nicht mit einer Anfechtungsklage angefochten werden. Effektiver vorläufiger Rechtsschutz gegen die bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes ist danach in diesen Fällen weiterhin über § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass auf die ursprüngliche Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG hin zunächst keine Vollzugsmaßnahmen ergehen dürfen.
Vgl. Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG, Rn. 37; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris, Rn. 7; im Ergebnis wohl auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 18; so schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes: VGH Hessen, Beschluss vom 13. September 2018 - 3 B 1712/18.A -, juris, Rn. 3 m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 30. November 2023 - 22 L 1803/23.A -, juris, Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Januar 2023 - 12a L 1629/22.A -, ju-ris, Rn. 4.
Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der so verstandene Hauptantrag zwar zulässig, aber unbegründet (dazu 1.). Der Hilfsantrag ist zulässig und begründet (dazu 2.).
1.
Der Hauptantrag, mit dem das Begehren verfolgt wird, die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entfallene aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, da es sich bei dem am 8. Januar 2026 gestellten streitgegenständlichen Folgeantrag um den ersten Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG handelt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG,
vgl. zur Geltung der einwöchigen Frist: OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2023 - 11 A 1/22.A -, juris, Rn. 24 ff., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 1 B 49/23 -, juris, Rn. 4 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 26; VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 - A 8 K 1026/24 -, juris, Rn. 22; Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG, Rn. 33, 38,
die für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO gleichermaßen Anwendung findet,
vgl. Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG, Rn. 33, 38,
gewahrt. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 4. März 2026 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 11. März 2026 die Frist noch nicht verstrichen war.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist aufgrund des Verweises in § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG auf § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.
Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Der von dem Antragsteller am 8. Januar 2026 beim Bundesamt förmlich gestellte Antrag ist als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Sein Erstantrag wurde mit Bescheid vom 2. Juli 2025 abgelehnt. Dieser Bescheid ist seiner damaligen Prozessbevollmächtigten am 9. Juli 2025 bekanntgegeben worden. Rechtsmittel gegen den Bescheid hat der Antragsteller seinerzeit nicht eingelegt, so dass der Bescheid mit Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist in Bestandskraft erwachsen ist.
Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nach Aktenlage nicht vor. Zwar sind neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten bzw. vom Antragsteller vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen (dazu a). Allerdings werden diese Elemente und Erkenntnisse nur berücksichtigt, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen (dazu b).
a)
Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland.
Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 - Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64.
Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris, Rn. 51; Urteil vom 10. Juni 2021 - C-921/19 -, juris, Rn. 53.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller hier entgegen der Auffassung des Bundesamts neue Umstände glaubhaft gemacht bzw. geeignete Beweismittel vorgelegt, welche die Annahme begründen, dass ihm politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Das Bundesamt führt im Bescheid aus, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Erkenntnisse nicht neu seien (Seite 3, letzter Absatz). Die dem jetzigen Sachvortrag zugrunde liegenden Erkenntnisse habe der Antragsteller bereits in das vorangegangene Asylverfahren eingebracht. Das ist objektiv unzutreffend. Im Asylerstverfahren wurde im Rahmen der Anhörung am 12. März 2025 in Gießen über das Smartphone des Antragstellers über e-Devlet in Erfahrung gebracht, dass eine Anzeige wegen Präsidentenbeleidigung sowie ein Haftbefehl vom 20. November 2023 gegen den Antragsteller vorlägen. Demgegenüber trägt der Antragsteller im Asylfolgeverfahren vor, dass gegen ihn zusätzlich ein Verfahren wegen „Propaganda für eine terroristischen Organisation“ anhängig sei. Dies ergibt sich auch aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, etwa aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Mardin vom 14. April 2023 (Blatt 102 der Beiakte 2):
„[...] Suç: Terör Örgütü Propagandası Yapmak [...].“
In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass es einen Verfahrensmangel darstellen dürfte, dass das Bundesamt die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen nicht übersetzt hat. Ohne Übersetzung dürfte eine inhaltliche Auseinandersetzung und damit eine Prüfung der Frage, ob neue Beweismittel vorgelegt worden sind oder nicht, nicht möglich sein. Und wie der vorliegende Fall zeigt, hat das Bundesamt diese Frage im Ergebnis unzutreffend beantwortet. Allerdings wäre es wohl auch Sache des Antragstellers gewesen, die Unterlagen - sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Klage- und Eilverfahren - in deutscher Übersetzung vorzulegen. Diese Mängel wirken sich vorliegend jedoch wegen der nachfolgend dargestellten Gründe nicht in entscheidungserheblicher Weise aus, so dass hierauf nicht näher eingegangen werden muss.
b)
Der Antragsteller war hier nicht ohne eigenes Verschulden außerstande, die Gründe für seinen Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Ein Ausschluss des Vorbingens im Folgeverfahren kommt dann in Betracht, wenn dem Antragsteller das Bestehen eines Grundes, z.B. das Vorhandensein einer Urkunde, bekannt war oder sich den Umständen nach aufdrängen musste und er sich trotzdem, unter Verletzung jeglicher einem ordentlichen Verfahrensbeteiligten zumutbaren Sorgfaltspflichten, insbesondere unter Verletzung seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflichten (§ 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 AsylG), nicht weiter darum sorgte.
Vgl. Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG, Rn. 25a.
Dabei obliegt es dem Kläger, im Rahmen seiner Darlegungslast nach § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG substantiiert darzutun, warum er das vorgebrachte Beweismittel nicht schon im Erstverfahren hätte vorlegen können.
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. November 2024 - 19a K 2223/21.A -, juris, Rn. 20.
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan, dass er ohne eigenes Verschulden außerstande war, die neuen Umstände bzw. die neuen Beweismittel bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Hierzu lässt der Antragsteller in der Klage- und Antragsschrift seines Prozessbevollmächtigten lediglich vortragen, dass ihm die Dokumente aus dem türkischen e-Devlet-System und dem UYAP-Portal „nicht bekannt bzw. nicht zugänglich“ gewesen seien. Für einen substantiierten Vortrage genügt es allerdings nicht, lediglich zu behaupten, DASS die Dokumente nicht bekannt bzw. nicht zugänglich gewesen seien. Vielmehr ist es erforderlich, nähere und substantiierte Ausführungen dazu zu machen, WARUM sie ihm nicht bekannt bzw. nicht zugänglich waren.
Soweit der Antragsteller zur Begründung ausführt, dass er „zu diesem Zeitpunkt“ (gemeint ist offenbar während des Asylerstverfahrens) „keinen funktionierenden Zugang zu seinem persönlichen e-Devlet-Account“ gehabt habe und es ihm „erst zu einem späteren Zeitpunkt“ gelungen sei, über Angehörige Zugang zu seinem elektronischen Justizkonto zu erhalten und die entsprechenden Einträge einzusehen, ist dies objektiv unzutreffend. Dieser Vortrag wird durch die aktenkundigen Vorgänge im Asylerstverfahren eindeutig widerlegt. Denn wie sich aus dem Anhörungsprotokoll des Bundesamts vom 12. März 2025 ergibt, hat sich der Antragsteller während der Anhörung über sein Smartphone in seinen persönlichen e-Devlet-Account eingeloggt, und es konnten verschiedene Dokumente eingesehen werden. Es stimmt also nicht, dass sein e-Devlet-Zugang während des Asylerstverfahrens nicht funktioniert hätte. Dessen ungeachtet wäre es für einen substantiierten Vortrag erforderlich gewesen, konkret den Zeitpunkt zu benennen, zu dem er wieder Zugang zu seinem e-Devlet-Account erhalten hat. Die Angabe „erst zu einem späteren Zeitpunkt“ ist ersichtlich zu unbestimmt.
Hinzu kommt, dass - worauf auch das Bundesamt zutreffend hingewiesen hat - sich der Antragsteller seit September 2022 im Bundesgebiet aufhält und damit bereits bis zu seiner Anhörung im März 2025 einige Jahre Zeit gehabt hat, die nun vorgelegten Dokumente zu besorgen und vorzulegen. Hinzu kommt, dass die damalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ausweislich des Anhörungsprotokolls ausdrücklich zugesagt hat, dass sie dem Bundesamt „die Unterlagen“ zukommen lassen werde. Offenbar war ihr - und somit dem Antragsteller - also sehr wohl bekannt, dass es bestimmte und relevante Unterlagen gibt, die dem Bundesamt zur Prüfung vorgelegt werden können.
Zuletzt ist festzustellen, dass der Antragsteller gegen den ablehnenden Bescheid kein Rechtsmittel eingelegt, also keine Klage erhoben hat. In jedem Fall muss der Ausländer sämtliche Tatsachen und Beweismittel in dem Verfahrensstadium geltend machen, in dem dies zulässig und nicht ganz aussichtslos ist, und alle Rechtsbehelfe und Rechtsmittel wahrnehmen. Der in § 77 Abs. 1 AsylG für das Asylverfahren ausdrücklich festgeschriebene Grundsatz, dass auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, soll gerade dazu beitragen, den Streit über das Asyl- und Bleiberecht des Ausländers umfassend zu beenden und neue Verwaltungsverfahren möglichst zu vermeiden.
Vgl. zu § 75 a.F. BT-Drs. 12/2062, S. 41.
Diesem Gesetzeszweck widerspricht es, wenn Sach- und Rechtsfragen, aber auch etwaige unmittelbar bevorstehende Änderungen der Sachlage nicht im Ausgangsverfahren geltend gemacht, sondern in ein Folgeantragsverfahren verlagert werden (sog. Flucht in den Folgeantrag).
Vgl. Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG, Rn. 26.
In einem solchen Klageverfahren wäre es dem Antragsteller jedenfalls möglich gewesen, die in Rede stehenden Dokumente in das Asylverfahren einzuführen. Gegenteiliges ist jedenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Nach Aktenlage stellt sich die Situation für das Gericht nach allem so dar, dass der Antragsteller gerade nicht außerstande war, Dokumente vorzulegen, sondern dass er sich schlicht ausreichend nicht gekümmert hat, aus welchen Gründen auch immer. Dieses Versäumnis ist nach Aktenlage jedoch ausschließlich der Sphäre des Antragstellers zuzurechnen.
2.
Der Hilfsantrag ist zulässig und begründet.
Der bezüglich Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes statthafte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO (s.o.) ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gewahrt (s.o.).
Der Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.
Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller vollziehbar ausreispflichtig ist und daher jederzeit mit einer Abschiebung zu rechnen hat. Für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches ist maßgeblich, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen.
Vgl. Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG, Rn. 38.
Gemessen daran bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides, mit dem das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 2. Juli 2025 (Gesch.-Z.: N01) bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt hat.
Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG hat das Bundesamt in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift kann von der Feststellung abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG bleiben die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 VwVfG unberührt.
Hiervon ausgehend ist die Entscheidung des Bundesamts, dass eine Änderung des Bescheids vom 2. Juli 2025 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorzunehmen ist, nicht zu beanstanden, soweit sie auf § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beruht (dazu a). Die Entscheidung erweist sich jedoch als ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig, soweit sie in Anwendung von § 51 Abs. 5 i. V. m. § 49 Abs. 1 VwVfG erfolgt ist (dazu b).
a)
Durch den Verweis in § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG auf § 51 Abs. 2 VwVfG, wonach der Antrag auf Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes nur zulässig ist, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, gelten die obigen Ausführungen zu § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG auch hier.
b)
Die Entscheidung des Bundesamts erweist sich aber auf der Grundlage von § 51 Abs. 5 i. V. m. § 49 Abs. 1 VwVfG, deren Anwendung durch § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG nicht gesperrt wird
(vgl. Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 24. Edition (Stand: 1. Januar 2026), AsylG § 31, Rn. 56c f.),
als ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig.
Gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Soweit das Bundesamt - wie hier - ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ausgehend von der von der Rechtsprechung entwickelten Ermessensfehlerlehre liegt hier ein Fall des Ermessensfehlgebrauchs vor. Die Prüfung des Gerichts umfasst dabei die Frage, ob die Behörde den oder die Zwecke des Gesetzes zutreffend und vollständig erfasst und sich in diesem Normprogramm gehalten hat.
Vgl. etwa Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, VwGO § 114, Rn. 20.
Vorliegend hat das Bundesamt insbesondere den Zweck des § 60 Abs. 5 AufenthG jedenfalls nicht vollständig erfasst. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass eine Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang führt das Bundesamt im angefochtenen Bescheid aus:
„Der Antragsteller hat keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände geltend gemacht. Die Umstände gehen nicht über das Maß hinaus, das alle Bewohner in der Türkei hinzunehmen haben, die in vergleichbarer Situation leben. Besondere persönliche Umstände des Antragstellers, die zu einer - im Vergleich zur übrigen Bevölkerung erhöhten - Verletzlichkeit führen, liegen nicht vor. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde bei dem Antragsteller keine sofortige Lebensbedrohung oder Unmöglichkeit der Wahrung der Menschenwürde eintreten. Es ist daher dem jungen, arbeitsfähigen Antragsteller bei Rückkehr in die Türkei zuzumuten, für sich eine Lebensgrundlage unter Sicherung des Existenzminimums zu schaffen. Bis zur Ausreise aus der Türkei ist es dem Antragsteller letztendlich auch gelungen, das erforderliche Existenzminimum zu erlangen, indem er gearbeitet habe und seine Familie dort gehabt habe.“
Diese Ausführungen liegen neben der Sache. Es drängt sich hier der Eindruck auf, dass es sich bei diesen Ausführungen um einen in vielen Bescheiden verwendeten Textbaustein handelt. Sollten sich die Ausführungen demgegenüber tatsächlich auf die konkreten Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalls beziehen, sind die Ausführungen jedoch nicht einmal ansatzweise vertretbar. Der Antragsteller trägt - unter Vorlage entsprechender Dokumente - vor, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der „Propaganda für eine terroristische Organisation“ anhängig sei. Dass es sich dabei nicht um Umstände handelt, die „alle Bewohner in der Türkei hinzunehmen haben“, liegt auf der Hand. Die Ausführungen des Bundesamts in Bezug auf eine beim Antragsteller angeblich nicht bestehende „Verletzlichkeit“ haben ebenfalls keinen Bezug zu dem hier allein relevanten Sachverhalt. Vielmehr beziehen sich diese Ausführungen offenbar auf die Frage, ob der Antragsteller grundsätzlich in der Lage wäre, sein Existenzminimum durch Erwerbsarbeit zu erwirtschaften. Darum geht es im vorliegenden Zusammenhang indes nicht, jedenfalls nicht in erster Linie.
Anschließend stellt das Bundesamt auf einen möglichen Verstoß gegen Art. 9 EMRK ab. Diese Ausführungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Im angefochtenen Bescheid fehlen allerdings Ausführungen zu Art. 6 EMRK. Angesichts des vorgetragenen Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der „Propaganda für eine terroristische Organisation“ kommt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 EMRK in Betracht. Im Hinblick auf politisierte Strafverfahren, wie es beim hier in Rede stehenden Straftatbestand der Terrorpropaganda der Fall ist, ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist.
Siehe insgesamt Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (im Folgenden: Lagebericht 2024), Stand: Januar 2024, S. 11 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 K 813/19 -, juris, Rn. 26 ff.; vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, Rn. 104 ff.
Ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet.
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 6. August 2025 (BFA Länder-information Türkei 2025), Version 10, S.72 f.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 K 813/19 -, juris, Rn. 29.
Da sich das Bundesamt mit einer möglichen Verletzung von Art. 6 EMRK nicht auseinandergesetzt hat, liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor. Es wäre zu erwägen gewesen, wie der Konflikt zwischen den Präklusionsvorschriften (§ 71 Abs. 1 AsylG, § 51 Abs. 2 VwVfG) und der drohenden Verletzung grundlegender Menschenrechte (Art. 6 EMRK) hier aufzulösen ist. Dabei ist (jedenfalls) eine Gewichtung der gegenläufigen Interessen vorzunehmen.
Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist es wegen der (nur) summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage weder geboten noch möglich, diese Abwägung endgültig vorzunehmen. Dass hier zugunsten des Antragstellers eine Ermessensreduzierung auf null anzunehmen wäre mit der Folge, dass die Antragsgegnerin zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verpflichten wäre, drängt sich jedenfalls nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).