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Verwaltungsgericht Köln·22 L 536/26.A·26.03.2026

Eilantrag nach § 36 Abs. 3 AsylG gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die im BAMF-Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung. Maßgeblich war, ob i.S.v. § 36 Abs. 4 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Das VG Köln verneinte solche Zweifel und hielt die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für tragfähig, weil das Vorbringen als „belanglos“ zu bewerten sei. Der Eilantrag wurde daher abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung wurde mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren nach § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO darf die Vollziehung einer Abschiebungsandrohung nur ausgesetzt werden, wenn nach der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

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„Ernstliche Zweifel“ i.S.v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen nur vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme der rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht standhält.

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Ein unbegründeter Asylantrag ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer nur Umstände vorbringt, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.

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Vorbringen ist i.S.v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auch dann „nicht von Belang“, wenn es selbst bei Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen kann oder in wesentlichen Punkten derart pauschal und oberflächlich bleibt, dass es an Tatsachenbehauptungen fehlt, die als wahr unterstellt werden könnten.

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Für die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG muss sich die Belanglosigkeit auf das gesamte Asylbegehren beziehen; es darf kein im Verfahren vorgetragener Umstand für die Schutzprüfung erheblich sein.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 75 Abs. 1 AsylG§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG§ Art. 16a Abs. 1 GG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 22 K 1839/26.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2026 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides.

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Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.

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BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.

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Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

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Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361/83 -, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris, Rn. 18, 21.

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Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken.

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Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 30 AsylG Rn. 48 ff. m. w. N.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zuungunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet.

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Die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet kann nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG) auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfolgen. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.

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Der Gesetzgeber hat damit Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. L 180/60 vom 29. Juni 2013 (Neufassung)) umgesetzt. Unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, das Asylverfahren beschleunigt durchführen, d.h. insbesondere nach Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Der Asylantragsteller darf danach bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. „Belanglos“ müssen diese Umstände also im Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, sein.

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„Belanglos“ ist ein Vorbringen vor allem dann, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sich also als „asylfremd“ bezeichnen lässt.

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So VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 - 7 L 1798/24.A -, juris, Rn. 22 ff., und vom 21. August 2024 - 14 L 2208/24.A -, juris, Rn. 14; ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 - 31 L 670/23 A -, juris: wenn der Vortrag des Antragstellers nicht an zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes anknüpfe.

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Darüber hinaus sind die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände nach allgemeinem Sprachverständnis aber auch dann für die Prüfung des Antrags „nicht von Belang“, wenn ihnen bei dieser Prüfung nicht weiter nachgegangen werden muss. Das gilt nicht nur für per se „asylfremde“ Gründe, sondern auch dann, wenn die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände selbst im Fall der Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen können. Zudem ist das Vorgebrachte für die Prüfung auch dann nicht von Belang, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten derart pauschal und oberflächlich ist, dass es an Tatsachenbehauptungen fehlt, die als wahr unterstellt werden könnten. Davon zu unterscheiden ist, dass der Vortrag des Asylantragstellers lediglich unglaubhaft oder unsubstantiiert ist, für das Asylgesuch des Betroffenen relevante Tatsachen aber geschildert werden. Dann kann eine Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (und auch nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gestützt werden.

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VG Köln, Beschluss vom 10. September 2024 - 27 L 1491/24.A -, juris, Rn. 14 ff.

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„Belanglosigkeit“ in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Asylantragsteller sich darauf verweisen lassen muss.

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Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2024 - W 8 S 24.31970 -, juris, Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 28. Juni 2024 - Au 6 K 24.30308 -, juris, Rn. 20 ff., 31 sowie VG Dresden, Beschluss vom 16. April 2024 - 3 L 186/24.A -, juris, Rn.20; kritisch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2024 - 7 L 1825/24.A -, juris, Rn. 28 f.

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Umstände, die dafürsprächen, lediglich per se asylfremdes Vorbringen als belanglos i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu werten, bestehen nicht. Namentlich dem schon im Wortlaut des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Norm, Prüfverfahren „beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen“ durchzuführen, ist Rechnung getragen, wenn das Vorbringen eines Antragstellers bzw. einer Antragstellerin auch bei Wahrunterstellung nicht zum Erfolg des Antrags führen kann und deswegen keinen Anlass für eine weitergehende - ggf. zeitaufwändige - Prüfung bietet. Hinzu kommt noch, dass bei einer Verengung des Anwendungsbereichs des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf per se asylfremde Umstände die Norm praktisch weitgehend ohne praktische Relevanz sein dürfte.

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Ausführlich VG Köln, Beschluss vom 26. September 2024 - 15 L 1556/24.A -, juris, Rn. 17 ff.

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Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt.

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Vgl. zum Ganzen Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 30 AsylG, Rn. 17 m. w. N.

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Daran gemessen war das Vorbringen des Antragstellers als belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG zunächst auf die zutreffenden und umfangreichen Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid verwiesen.

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Die Ausführungen im gerichtlichen Verfahren führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Entgegen dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bestand kein Anlass für das Bundesamt, den Antragsteller nach Gründen für eine Wehrdienstverweigerung zu befragen. Denn der Antragsteller hat in der Anhörung mit keinem Wort erwähnt, dass er überhaupt beabsichtigt, den Wehrdienst zu verweigern. So gab er lediglich an, er habe den Wehrdienst bisher nicht geleistet. Er habe sich auf seine Ausbildung konzentrieren wollen und habe sich um seine Eltern gesorgt, er müsse aber dieses Jahr zum Wehrdienst. Dass er diesen gar nicht ableisten will, trug er nicht vor. Auch die Begründung für die bisherige Nichtableistung des Wehrdienstes, dass er sich auf seine Ausbildung konzentrieren will, lässt nicht im Ansatz eine grundsätzliche Verweigerungshaltung erkennen, zu der das Bundesamt hätte Nachfragen stellen können/müssen. Ferner widerspricht auch die Aussage, er müsse dieses Jahr zum Wehrdienst, eindeutig den Erkenntnismitteln des Gerichts. So heißt es in den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem 1. Januar des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, melden muss.

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Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 10 vom 6. August 2025, Seiten 123 ff.

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Der Antragsteller ist jedoch ausweislich seines Personalausweises erst am 00.00.2007 geboren und wird dieses Jahr daher erst 19 Jahre alt. Eine Einberufung zum Wehrdienst erfolgt somit frühstens nächstes Jahr.

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Schließlich behauptet der Prozessbevollmächtigte auch nur pauschal, „hätte die Klagepartei Gelegenheit erhalten, ihre Einstellung zum Wehrdienst vorzutragen, hätte sie erläutert, dass und warum sie den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigern möchte“, ohne aber auch nur im Ansatz konkrete Tatsachen dazu vorzutragen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).