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Verwaltungsgericht Köln·22 L 516/24·25.03.2024

Eilrechtsschutz auf Unterbringung in Köln trotz Verteilung nach Hessen abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten im Wege der einstweiligen Anordnung ihre weitere Unterbringung unter der bisherigen Meldeadresse in Köln, hilfsweise eine andere Unterkunft in Köln. Das VG Köln lehnte den Eilantrag ab, weil weder aus dem FlüAG NRW subjektive Rechte folgten noch ein obdachlosenrechtlicher Unterbringungsanspruch nach § 14 Abs. 1 OBG NRW bestand. Aufgrund einer wirksamen Verteilungsentscheidung bestehe ein Anspruch auf Unterkunft in einer Landesaufnahmeeinrichtung in Hessen; die Nichtvollziehung des belastenden Teils lässt den begünstigenden Unterbringungsanspruch dort unberührt. Reiseunfähigkeit oder Unzumutbarkeit wegen Erkrankungen bzw. Schulwechsel sei nicht glaubhaft gemacht; Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht ebenfalls versagt.

Ausgang: Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht und Eilantrag auf (weitere) Unterbringung in Köln als unbegründet abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Darlegung und Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus.

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Vorschriften des Flüchtlingsaufnahmegesetzes NRW (FlüAG NRW), die die Aufnahme- und Unterbringungspflicht der Gemeinden im Verhältnis zum Land regeln, vermitteln regelmäßig keine subjektiven Rechte einzelner ausländischer Personen.

3

Eine Unterbringungspflicht einer bestimmten Gemeinde nach § 1 Abs. 1 FlüAG NRW setzt grundsätzlich eine wirksame und vollziehbare Verteilungsentscheidung voraus, die diese Gemeinde als aufnehmende Kommune bestimmt.

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Wird die Vollziehung eines belastenden Teils einer Verteilungsentscheidung vorläufig ausgesetzt, bleibt der begünstigende Regelungsgehalt einer Zuweisung (Unterkunftsanspruch am zugewiesenen Ort) grundsätzlich bestehen.

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Ein obdachlosenrechtlicher Unterbringungsanspruch nach § 14 Abs. 1 OBG NRW scheidet aus, wenn eine zumutbare anderweitige Unterkunft zur Verfügung steht und Obdachlosigkeit nur durch deren freiwillige Nichtinanspruchnahme einträte.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 122 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 123 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 920 Abs. 1 und 2 ZPO

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

               abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird

               abgelehnt.

               Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

1.

3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gem. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) schon deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend unter 2. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4

2.

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Der wörtlich gestellte Antrag,

6

die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern die Wohnsitznahme unter der bisherigen Meldeadresse, also S.-straße 0, 00000 Köln, zu ermöglichen,

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hilfsweise andere angemessene Wohnmöglichkeit unter Berücksichtigung der Krankheiten und des Schulbesuches der Kinder zur Verfügung zu stellen,

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hat keinen Erfolg.

9

Der Antrag, der nach verständiger Würdigung gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend zu verstehen war, der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Antragsteller vorläufig, jedenfalls bis zur Entscheidung im Verfahren 5 L 467/24 bzw. 12 L 508/24, weiterhin unter der bisherigen Meldeadresse S.-straße 0 in 00000 Köln unterzubringen, hilfsweise den Antragstellern jedenfalls eine andere angemessene Unterkunft in Köln zuzuweisen, ist hinsichtlich des Haupt- und des Hilfsantrages aus nachfolgenden Gründen unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

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Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind von den Antragstellern darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 ZPO).

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragsteller haben schon einen Anordnungsanspruch zum Haupt- und zum Hilfsantrag nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich weder aus Vorschriften des FlüAG NRW (dazu I.), noch aus dem obdachlosenrechtlichen Unterbringungsanspruch nach § 14 Abs. 1 OBG NRW (dazu II.).

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I.

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Soweit der Antrag auf Unterbringung der Antragsteller durch die Antragsgegnerin auf § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 4 FlüAG NRW gestützt ist, hat er schon deshalb keinen Erfolg, weil diese Bestimmungen keine subjektiven Rechte vermitteln. Das FlüAG NRW regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land NRW und den Gemeinden in Bezug auf die Verteilung von bestimmten ausländischen Personen. Das Gesetz vollzieht damit bestimmte, im Asyl- und Aufenthaltsgesetz enthaltene bundesgesetzliche Vorgaben. Gegenstand der Regelung sind insbesondere Zuständigkeitsfragen sowie die Verteilung finanzieller Mittel. § 1 Abs. 1 FlüAG NRW, wonach Gemeinden verpflichtet sind, ausländische Flüchtlinge im Sinne von § 2 aufzunehmen und unterzubringen, begründet die generelle Verpflichtung der Gemeinden zur Aufnahme und Unterbringung ausländischer Flüchtlinge; die einzelne ausländische Person ist nicht Adressat dieser Vorschrift. Ungeachtet dessen ist eine Pflicht zur Unterbringung aus § 1 Abs. 1 FlüAG NRW für eine bestimmte Gemeinde, hier die Antragsgegnerin, nur dann gegeben, wenn eine Verteilungsentscheidung ergangen und die Antragsgegnerin als aufzunehmende Gemeinde (wirksam und vollziehbar) bestimmt worden ist. Daran fehlt es in Bezug auf die Antragsgegnerin hier aber, denn es wurde eine (auch weiterhin) wirksame Verteilungsentscheidung durch die Bezirksregierung Arnsberg mit Bescheid vom 13.02.2024, den Antragstellern zu 1) und 2) zugestellt am 16.02.2024, getroffen, durch die die Antragsteller in die Aufnahmeeinrichtung des Landes Hessen in 00000 L., B.-straße N01, verteilt wurden.

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Der Umstand, dass die Bezirksregierung Arnsberg im Verfahren 5 L 467/24 unter dem 20.03.2024 mitgeteilt hat, von der Vollziehung der Verteilungsentscheidung bis zum Abschluss des Eilverfahrens abzusehen, lässt diese Zuweisungsentscheidung und damit insbesondere die (begünstigende) Regelung, dass den Antragstellern in L. eine Unterkunft zur Verfügung steht bzw. zu stellen ist, nicht entfallen. Außer Vollzug gesetzt werden kann nur die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts, hier also die Anordnung, sich unverzüglich zu der Aufnahmeeinrichtung L. zu begeben. Die Bezirksregierung Arnsberg kann also zusagen, diese Anordnung einstweilen nicht zu vollziehen. Der begünstigende Verwaltungsakt, der den Antragstellern einen Anspruch auf Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung L. gewährt, kann nicht außer Vollzug gesetzt werden.

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II.

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Auch gestützt auf den obdachlosenrechtlichen Unterbringungsanspruch nach § 14 Abs. 1 OBG NRW bleibt dem Antrag mit seinem Haupt- und seinem Hilfsantrag der Erfolg versagt.

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Ungeachtet der Tatsache, dass nach dem Obdachlosenrecht grundsätzlich kein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft besteht, sind die Antragsteller hier weder obdachlos im Rechtssinne, noch tatsächlich als obdachlos anzusehen, sodass die Antragsgegnerin als örtliche Ordnungsbehörde schon dem Grunde nach nicht verpflichtet ist, die weitere Unterbringung der Antragsteller als Maßnahme der Gefahrenabwehr zu veranlassen.

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Machen die Antragsteller von der zur Verfügung gestellten Unterkunft und dem Unterbringungsanspruch in der Landesaufnahmeeinrichtung L. keinen Gebrauch, führt dies nicht zur Obdachlosigkeit im Rechtssinne, denn diese setzt voraus, dass die Obdachlosigkeit unfreiwillig eingetreten ist. Die Antragsteller sind aber auch nicht rein tatsächlich als obdachlos anzusehen, da nach summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich ist, dass es ihnen nicht möglich oder zumutbar ist, die zur Verfügung stehende Unterkunft in der Landesaufnahmeeinrichtung L. zu erreichen.

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Dies gilt insbesondere auch für die Antragstellerinnen zu 2) bis 4) und den Antragsteller zu 5) und dies auch unter Berücksichtigung der bislang im Verfahren 5 L 467/24 bzw. vorprozessual der Bezirksregierung Arnsberg vorgelegten Unterlagen bzw. ärztliche Atteste. Es ist diesen Dokumenten nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich, dass die Antragstellerinnen zu 2) - 4) und der Antragsteller zu 5) in Bezug auf den hier in Rede stehenden Weg von Köln nach L. aufgrund der benannten Erkrankungen bzw. geplanten Behandlungen reiseunfähig wären bzw. Umstände vorliegen, die eine Behandlung bzw. Weiterbehandlung in L. unmöglich bzw. eine solche in Köln zwingend erforderlich machen. Dies gilt insbesondere für zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen, die für die Antragstellerin zu 3) („am 28.03.2024 ohne Vollnarkose“) und für die Antragstellerin 4) („am 16.04.2024 mit Vollnarkose“) geplant sein sollen. Diese sind nur durch Terminzettel bzw. einen Aufklärungsbogen zur Anästhesie betreffend die Antragstellerin zu 4) dargelegt und belegt worden. Danach ist nicht ersichtlich bzw. glaubhaft gemacht, dass diese Behandlungen nicht zu einem anderen Zeitpunkt bzw. nicht an einem anderen Ort in Deutschland, insbesondere nicht in L., durchgeführt werden könnten, zumal nach Lage der Akten anzunehmen ist, dass es sich um mit einem gewissen Vorlauf geplante Behandlungsmaßnahmen handelt, denn sie wurden der Bezirksregierung Arnsberg bereits am 13.03.2024 mitgeteilt. Darüber hinaus könnten bei einer bislang nicht erkennbaren akuten Verschlimmerung auch Notfallbehandlungen jedweder Art in L. fachärztlich durchgeführt werden. Eine zahnärztliche Behandlung des Antragstellers zu 5) wurde bereits am 21.02.2024 vorgenommen. Es ist insoweit nichts dafür ersichtlich und auch nicht belegt, dass er infolge dessen aktuell nicht reisefähig ist. Dergleichen ergibt sich auch nicht aus den Attesten über eine Hauterkrankung des Antragstellers zu 5). Auch insoweit sind keine tragenden Gründe ersichtlich, die gegen eine (Weiter-)Behandlung in L. sprechen. Zu vorgetragenen Erkrankungen der Antragstellerin zu 2) (Kopfschmerzen, Schlafstörungen, mangelnde Sehkraft und psychische Belastung) wurden schon keine Unterlagen vorgelegt. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die Antragsteller die Unterkunft in L. nicht erreichen könnten. Dass die Antragsteller, insbesondere die minderjährigen Antragstellerinnen zu 3) und 4) und der noch nicht schulpflichtige Antragsteller zu 5), in Köln einen guten und vertrauensvollen Kontakt zu der sie betreuenden Frau M. von R. e.V. aufgebaut haben, führt ebenso wie die Tatsache, dass die Inanspruchnahme der verfügbaren Unterkunft in L. einen Schulwechsel für die Antragstellerinnen zu 3) und 4) erforderlich macht, nicht zur Unzumutbarkeit des Verweises auf die Unterkunft in L.. Eine Verletzung höherrangiger Rechtsgüter, insbesondere von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ist danach durch den Verweis auf die in L. verfügbare Unterkunft nicht ersichtlich.

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Die Antragsteller haben hier somit die Möglichkeit von der zur Verfügung stehenden Unterkunft in L. Gebrauch zu machen und damit bestehende Obdachlosigkeit auf zumutbare Weise zu beseitigen. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme dieser Unterkunft ist nach Maßgabe des Obdachlosenrechts zugleich nicht gegeben. Die Antragsteller haben nicht vorgetragen, wo sie sich aktuell aufhalten. Der Antragsgegnerin ist dies nicht bekannt.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

23

3.

24

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit den Ziffern 35.3 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsmittelbelehrung

26

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

27

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

28

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

29

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

30

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

32

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

33

Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

34

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

35

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

36

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.