Dublin-Überstellung nach Lettland: Kein Eilrechtsschutz wegen bereits abgeschlossenem Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Dublin-Abschiebungsanordnung nach Lettland. Sie machten systemische Mängel des lettischen Asyl- und Haftsystems geltend. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil Lettland nach der Dublin-III-VO zuständig sei und die Überstellungsfrist durch den Eilantrag unterbrochen werde. Auf systemische Schwachstellen könnten sie sich hier nicht berufen, da sie das Asyl- und Gerichtsverfahren in Lettland bereits vollständig erfolglos durchlaufen hätten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Dublin-Abschiebungsanordnung nach Lettland abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach einer Abwägung vorzunehmen, in der die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Hauptsache maßgeblich zu berücksichtigen sind.
Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-III-VO zuständig ist und feststeht, dass die Überstellung durchgeführt werden kann.
Die Zustimmung zur Wiederaufnahme nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO gilt als erteilt, wenn der ersuchte Mitgliedstaat nicht innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist reagiert.
Ein Einwand nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO wegen systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens greift jedenfalls dann nicht durch, wenn das Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat einschließlich gerichtlichen Rechtsschutzes bereits abgeschlossen ist und der Betroffene hiervon nicht (mehr) betroffen ist.
Ein Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG setzt voraus, dass Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist; besteht Dublin-Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats, liegt kein Zweitantrag vor.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Antragstellern auferlegt.
Gründe
I.
Die Antragsteller reisten nach eigenen Angaben mit einem lettischen Visum am 8. September 2022 mit dem Flugzeug über Istanbul nach Riga. Den lettischen Grenzschutzbehörden gegenüber teilten die Antragsteller zunächst mit, dass die Einreise aus touristischen Gründen erfolge. Daraufhin verweigerten die lettischen Grenzschutzbehörden den Antragstellern die Einreise nach Lettland. Die Antragsteller sollten zurück nach Istanbul bzw. Aserbaidschan fliegen. Um dies zu vermeiden, stellten die Antragsteller Asylanträge. Die lettischen Grenzschutzbehörden beantragten beim Bezirksgericht Riga, die Antragsteller für die Dauer von zwei Monaten zu in Haft zu nehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragsteller für die Prüfung der Asylanträge angehört werden müssten. Es sei aber zu befürchten, dass die Antragsteller den Abschluss des Asylverfahrens nicht abwarten würden; es bestehe Fluchtgefahr. Mit Beschluss vom 14. September 2022 gab das Bezirksgericht Riga dem Antrag des lettischen Grenzschutzes über eine Festnahme statt.
Die Asylanträge lehnte die lettische Asylbehörde ab. Die Antragsteller legten gegen die Ablehnung Rechtsmittel ein. Mit Beschluss vom 17. Juli 2023 wies das Bezirksgericht Riga die Klage der Antragsteller zurück.
Am 26. August 2023 verließen die Antragsteller Lettland und reisten nach eigenen Angaben mit dem Zug nach Estland und von dort mit dem Schiff weiter nach Finnland. Mit dem Zug reisten sie dann weiter nach Schweden. Schließlich reisten sie am 31. August 2023 mit dem Bus über Dänemark in die Bundesrepublik Deutschland ein. Noch am selben Tag ergab eine EURODAC-Abfrage des Bundesamts einen Treffer. Die EURODAC-Kennnummer lautet: „LV1...N01“. Das Bundesamt richtete am 17. Oktober 2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Lettland. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023, beim Bundesamt am 1. November 2023 per E-Mail eingegangen, stimmte Lettland der Wideraufnahme auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Dublin-III-VO zu.
Das Bundesamt hörte die Antragsteller am 5. März 2024 an. Hierbei trug der Antragsteller zu 1 unter anderem vor, dass ihre Asylanträge in Lettland abgelehnt worden sei und es eine gerichtliche Überprüfung gegeben habe. Hinsichtlich seines Verfolgungsschicksals trug der Antragsteller zu 1 im Wesentlichen vor, dass er sein Heimatland wegen Korruption und Bestechung verlassen habe.
Mit Bescheid vom 14. März 2024 (Gesch.-Z.: N02), den Antragstellern am 15. März 2024 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ab (Ziffer 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Lettland an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass Lettland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, weil es nicht fristgemäß auf das Wiederaufnahmegesuch geantwortet habe.
Die Antragsteller haben am 21. März 2024 Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt.
Zur Begründung führen die Antragsteller im Wesentlichen aus: Das lettische Asylverfahren weise systemische Mängel aus. Asylantragsteller und auch Dublin-Rückkehrer müssten in Lettland damit rechnen, ohne individualisierte Prüfung von Haftgründen für die Dauer ihres Asylverfahrens in geschlossenen Einrichtungen inhaftiert zu werden. Sowohl das Verfahren bzw. die Anwendung der Voraussetzungen für die Inhaftierung von Asylsuchenden durch die lettischen Behörden und Gerichte als auch der Haftvollzug stünden nicht im Einklang mit Unionsrecht und begründeten in ihrer Gesamtheit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 22 K 1603/24.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2024 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,
hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass sie nicht nach Lettland abgeschoben werden dürfen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor: Der EURODAC-Treffer mit der Kennzeichnung „LV1“ deute darauf hin, dass im entsprechenden Mitgliedsstaat bereits ein Asylantrag gestellt worden sei. Dafür, dass diese Angaben richtig seien, bestehe gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. c) der EURODAV-Verordnung eine Richtigkeitsgewähr. Darüber hinaus habe Lettland die Wiederaufnahme akzeptiert. Auf eine Info-Request-Anfrage habe Lettland nicht geantwortet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 K 1603/24.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Bezug auf die Abschiebungsanordnung zulässig, insbesondere statthaft, weil die zeitgleich erhobene Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Klage und Eilantrag sind auch fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG erhoben worden. Die Antragsteller haben, nachdem ihnen der Bescheid des Bundesamts vom 14. März 2024 am 15. März 2024 zugestellt worden ist, am 21. März 2024 und damit innerhalb der Wochenfrist Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil er unbegründet ist.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat nach den allgemeinen Grundsätzen zu § 80 Abs. 5 VwGO bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 Abs. 1 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragsteller regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als voraussichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
In Anwendung dieser Maßstäbe überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Denn die gegen Ziffer 3. des Bescheids vom 14. März 2024 gerichtete Anfechtungsklage der Antragsteller hat unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg. Die Abschiebungsanordnung aus Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids erweist sich bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ihre Rechtsgrundlage findet die ausgesprochene Abschiebungsanordnung in § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG. Hiernach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen anderen Staat, der nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) zuständig ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG), an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier mit hoher Wahrscheinlichkeit vor. Die Antragsgegnerin hat die Abschiebung der Antragsteller nach Lettland zu Recht angeordnet, weil Lettland für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig ist bzw. war. Auch steht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Die Zuständigkeit der Republik Lettland für die Entscheidung über die Asylanträge der Antragsteller ergab sich ursprünglich aus Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO, weil die Antragsteller mit einem lettischen Visum zuerst in Riga eingereist sind. Die Zuständigkeit Lettlands ergab sich daneben auch aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO. Denn die Antragsteller haben zuerst in Lettland einen Asylantrag gestellt. Dafür spricht der einschlägige EURODAC-Treffer vom 31. August 2023, dessen Kennnummer mit „LV1“ beginnt. Die Antragsteller haben ausweislich des EURODAC-Treffers am 9. September 2022 in Riga einen Asylantrag gestellt. Am 10. September 2022 wurden ihnen dazu Fingerabdrücke abgenommen. Auch haben die Antragsteller selbst hat im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt am 5. März 2024 angegeben, in Lettland Asylanträge gestellt zu haben.
Ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin nach Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO wegen eines verspäteten Wiederaufnahmegesuchs liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin hat nach der EURODAC-Treffermeldung vom 31. August 2023 am 17. Oktober 2023 und damit gemäß Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO innerhalb der 2-Monats-Frist das Wiederaufnahmegesuch gestellt. Auf dieses hat Lettland nicht innerhalb des durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO bestimmten Zeitraums reagiert. Diese Frist betrug zwei Wochen und endete am 31. Oktober 2023. Das Schreiben der Republik Lettland datiert zwar vom 31. Oktober 2023. Es ging beim Bundesamt aber erst am 1. November 2023 ein. Die Antragsgegnerin hat daher zutreffend darauf abgestellt, dass die Zustimmung Lettlands gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO fingiert wird. Dessen ungeachtet hat Lettland mit Schreiben vom 31. Oktober 2023, das einen Tag zu spät beim Bundesamt eingegangenen war, der Wiederaufnahme auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin-III-VO zugestimmt.
Die mit der (fingierten bzw. tatsächlichen) Annahme des Wiederaufnahmegesuchs am 31. Oktober 2023 angelaufene Überstellungsfrist von sechs Monaten ist noch nicht abgelaufen, denn sie wurde durch die fristgerechte Stellung des vorliegenden Eilantrags unterbrochen. Sie wird gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1, 2. Variante Dublin-III-VO mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses neu beginnen.
BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15.15 –, juris; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. April 2016 – 1 C 22/15 –, juris, Rn. 19 ff.
Die Antragsteller können sich nicht auf Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO und das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen in Lettland, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen, berufen. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die Antragsteller ihr Asylverfahren in Lettland einschließlich eines nachgelagerten gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens bereits vollständig (und erfolglos) durchlaufen haben. Von etwaigen systemischen Schwachstellen des lettischen Asylverfahrens wären die Antragsteller dementsprechend nicht (mehr) betroffen.
Auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Dokumente sowie des eigenen Vortrags haben die Antragsteller in Lettland keinen Aufenthaltstitel und sind verpflichtet, Lettland zu verlassen und in ihr Heimatland zurückzukehren. Nach der Terminologie des in Deutschland geltenden Aufenthaltsrechts sind sie in Lettland vollziehbar ausreisepflichtig. Kommen die Antragsteller ihrer Ausreisepflicht nicht nach, dürften entsprechenden Vollzugsmaßnahmen von den zuständigen lettischen Behörden zu erwarten sein. Dies begründet für die Antragsteller jedoch ebenfalls nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh. Zunächst liegt es in der Natur der Sache, dass für vollziehbar ausreisepflichtige ausländische Personen Vollzugsmaßnahmen, die auf die Beendigung des Aufenthalts gerichtet sind, erfolgen, sofern die Personen ihrer Pflicht, das Land zu verlassen, nicht freiwillig nachkommen. Dafür, dass die lettischen Vollzugsmaßnahmen als solche so ausgestaltet sind, dass sie eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bedeuten würden, ist nichts ersichtlich. Dies wird auch von den Antragstellern nicht vorgetragen. Im Übrigen können sich die Antragsteller diesen Maßnahmen (und auch einer Überstellung nach Lettland) dadurch entziehen, dass sie ihrer Ausreisepflicht freiwillig nachkommen und nach Aserbaidschan zurückkehren.
Die Abschiebungsanordnung ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge der Antragsteller als Zweit-anträge im Sinne von § 71a AsylG zu behandeln gewesen wären. Denn ein Zweitantrag liegt nach dieser Vorschrift nur dann vor, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier aber – wie oben anhand der Zustimmungsfiktion gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO gezeigt – gerade nicht der Fall.
Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Er ist wegen § 123 Abs. 5 VwGO bereits unstatthaft und damit unzulässig. Dessen ungeachtet steht den Antragstellern der geltend gemachte Anordnungsanspruch aus den vorstehend genannten Gründen nicht zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).