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Verwaltungsgericht Köln·22 L 499/20·17.03.2020

Antrag auf einstweilige Untersagung einer Wohnungsräumung abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die vorläufige Untersagung einer für den 18. März 2020 angesetzten Wohnungsräumung. Streitfrage ist, ob Anordnungsanspruch und -grund nach §123 VwGO glaubhaft gemacht sind. Das VG Köln lehnt den Antrag ab, weil weder rechtliche noch tatsächliche Nachteile glaubhaft gemacht wurden und eine Ersatzwohnung bereitsteht. Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 2.500 €.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Untersagung der Wohnungsräumung abgelehnt, da Anordnungsanspruch und -grund nicht glaubhaft gemacht wurden

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt die glaubhafte Darlegung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes voraus.

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Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs müssen rechtliche oder tatsächliche Nachteile substantiiert dargelegt werden, denen durch die Anordnung vorgebeugt werden kann; bloße persönliche Sorgen oder historische Behauptungen genügen nicht.

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Besteht dem Antragsteller seit längerer Zeit Kenntnis von einem bevorstehenden Umzug und steht eine geeignete Ersatzunterkunft zur Verfügung, entfällt regelmäßig die für eine einstweilige Untersagung erforderliche Dringlichkeit.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts kann nach §§ 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 VwGO erfolgen (Hälfte des Auffangstreitwerts).

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 VwGO§ 55a VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW [NACHINSTANZ]

Tenor

1.          Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2.          Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die für den Mittwoch, den 18. März 2020, um 9 Uhr vorgesehene Räumung der Wohnung O.         T.    0 in

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0000 Köln vorläufig zu untersagen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Es sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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Der Antragsteller hat hier einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn ihm drohen auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage weder rechtliche noch tatsächliche Nachteile, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erfordert. Der Vorsitzende der hier zur Entscheidung berufenen Kammer hat sowohl am Dienstag, den 17. März 2020, als auch am Mittwoch, den 18. März 2020, ausführlich mit den zuständigen Vertreterinnen der Antragsgegnerin telefoniert. Außerdem hat er am 18. März 2020 mit dem Antragsteller persönlich telefoniert.

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Danach stellt sich die Lage wie folgt dar: Dem Antragsteller ist im Prinzip seit September 2019 bekannt, dass er die derzeitige Einrichtung verlassen muss. Bei der neuen Unterkunft handelt es sich um eine frisch renovierte Wohnung, die der Antragsteller alleine wird nutzen können. Die Antragsgegnerin habe davon abgesehen, dem Antragsteller nicht zu weit im Vorhinein den Umzugstermin mitzuteilen, da man befürchtet habe, dass sich der Antragsteller den Umzug in die bessere Wohnung selbst „kaputt mache“. Diese Sorge kann die Kammer vor dem Hintergrund des Telefonats mit dem Antragsteller nachvollziehen. In diesem Telefonat hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass er befürchte, nicht alle seine Habseligkeiten in der neuen Wohnung unterbringen zu können. Außerdem führte er aus, dass er bzw. seine in Auschwitz ermordete Familie viele Häuser besessen hätte, die von der Stadt Köln enteignet worden seien. Er wolle in seinem eigenen Haus leben. Außerdem habe er ein großes Vermögen besessen, das ihm zu einer Zeit, als er schwer krank gewesen sei, ebenfalls von staatlichen Stellen weggenommen worden sei.

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Nach allem beziehen sich die Sorgen und Befürchtungen des Antragstellers somit nicht auf solche rechtlichen oder tatsächlichen Umstände, die ihm einen Anspruch darauf verschaffen könnten, vorläufig nicht aus der bisherigen Unterkunft aus- und in die neue Unterkunft einziehen zu müssen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 VwGO. Sie entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen

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Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.