Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung abgelehnt – Zustellung nach §10 Abs.2 AsylG wirksam
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebungsmaßnahmen mit dem Vorbringen, den Bescheid des Bundesamts vom 22.06.2023 nicht erhalten zu haben. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge ab, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde und die Zustellung gemäß §10 Abs.2 Satz 4 AsylG als wirksam gilt. Zudem wurden keine Wiedereinsetzungsgründe nach §60 VwGO dargetan.
Ausgang: Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen zur Verhinderung/Aussetzung der Abschiebung als unbegründet abgewiesen; Bescheid vom 22.06.2023 gilt als wirksam zugestellt und keine Wiedereinsetzung ersichtlich.
Abstrakte Rechtssätze
Für eine einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO muss der Antragsteller Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund substantiiert darlegen und glaubhaft machen; hierfür gelten die Begründungs- und Glaubhaftmachungserfordernisse des §123 Abs.3 VwGO in Verbindung mit §§920, 294 ZPO.
Gilt nach §10 Abs.2 Satz 4 AsylG die Zustellung eines Bescheids wegen nicht gelungener Zustellung als mit Aufgabe zur Post bewirkt, so begründet dies Bestandskraft, es sei denn, der Betroffene weist die Unrichtigkeit der Abwesenheitsangabe glaubhaft nach.
Zur Bekämpfung einer als bewirkt geltenden Zustellung reicht schlichter Vortrag ohne dokumentarische Belege oder eidesstattliche Versicherung nicht aus; der Betroffene muss konkrete, glaubhafte Umstände vortragen, die die behauptete Anwesenheit zum Zustellzeitpunkt belegen.
Hat ein Bescheid Bestandskraft erlangt und sind keine Wiedereinsetzungsgründe nach §60 VwGO ersichtlich, besteht für das gerichtliche präventive Unterbleiben bzw. Aussetzen einer Abschiebung kein vorläufiger Rechtsschutzanspruch.
Tenor
Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen werden abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Die Anträge,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von Abschiebemaßnahmen abzusehen bzw. die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen
und
der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur Entscheidung über diesen Antrag der Ausländerbehörde mitzuteilen, von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen,
haben keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 ZPO).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Antrags vor, dass ihm der Bescheid des Bundesamts vom 22. Juni 2023 (Gesch.-Z.: N01) nie bekanntgegeben worden sei. Dies trifft in tatsächlicher Hinsicht auch zu. Denn ausweislich Blatt 158 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts hat ein Mitarbeiter der ZUE T. dem Bundesamt unter dem Datum des 27. Juni 2023 mitgeteilt, dass der Bescheid dem Antragsteller nicht ausgehändigt (und damit nicht zugestellt) worden sei, weil sich seit dem 11. April 2023 als abgängig gemeldet sei. Er habe die Aufnahmeeinrichtung verlassen und der Aufenthaltsort sei dort, also in der ZUE T., nicht bekannt.
Wie die Antragsgegnerin jedoch zu Recht ausführt, gilt hier gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, weil die Sendung, also der Bescheid vom 22. Juni 2023, dem Antragsteller nicht zugestellt werden konnte. Der hiergegen gerichtete Einwand des Antragstellers, er sei im Zeitpunkt der fehlgeschlagenen Zustellung, also am 27. Juni 2023, tatsächlich nicht abgängig gewesen, sondern habe sich in der ZUE T. aufgehalten und auch Sozialleistungen bezogen, greift nicht durch. Dass der Antragsteller abgängig war, wurde hier durch einen Mitarbeiter der für die ZUE T. zuständigen Bezirksregierung Arnsberg und damit gewissermaßen „amtlich“ bestätigt. Dass diese Angabe unzutreffend war, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er hat weder Unterlagen vorgelegt, die seinen tatsächlichen Aufenthalt in der ZUE T. am 27. Juni 2023 belegen könnten, noch hat er seinen Vortrag zum Zwecke der Glaubhaftmachung eidesstattlich versichert.
Damit ist der Bescheid des Bundesamts vom 22. Juni 2023 und die darin enthaltene Ausreiseaufforderung (Ziffer 5) in Bestandskraft erwachsen. Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).