VG Köln: aW gegen Unzulässigkeit eines ersten Asylfolgeantrags (§ 71 Abs. 5 S. 1 AsylG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnungsentscheidung des BAMF, seinen ersten Asylfolgeantrag als unzulässig zu behandeln. Das VG Köln ordnete die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 VwGO an. Nach der Neufassung des § 71 Abs. 5 AsylG ist dies bei erstmaligem Folgeantrag auch ohne erneute Abschiebungsandrohung statthaft. Ernstliche Zweifel ergaben sich, weil das BAMF die Erheblichkeit und rechtzeitige Erlangung eines vorgelegten Verhandlungsprotokolls nicht hinreichend aufgeklärt hatte; über den Hilfsantrag wurde deshalb nicht entschieden.
Ausgang: Aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsablehnung des ersten Asylfolgeantrags wurde angeordnet; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ablehnung eines erstmaligen Asylfolgeantrags als unzulässig (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG) ist vorläufiger Rechtsschutz gegen die Unzulässigkeitsentscheidung regelmäßig über § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu suchen, auch wenn der Bescheid keine erneute Abschiebungsandrohung enthält.
Wird im Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet, ist die Abschiebung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG von Gesetzes wegen bis zur gerichtlichen Ablehnung des Eilantrags bzw. bis zur Hauptsacheentscheidung gesperrt; weitergehender Rechtsschutz ist insoweit regelmäßig nicht erforderlich.
Für die Ablehnung eines Folgeantrags nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist entscheidend, ob neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen und die ohne eigenes Verschulden im Erstverfahren nicht geltend gemacht werden konnten.
Bei der Beurteilung, ob ein Beweismittel im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bereits im Erstverfahren hätte geltend gemacht werden können, kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt an, zu dem der Ausländer das Beweismittel erhalten hat oder erhalten konnte, nicht allein auf dessen Ausstellungs- oder Datumsangabe.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung können bestehen, wenn die Behörde entscheidungserhebliche Umstände zur Verfügbarkeit neuer Beweismittel nicht hinreichend aufklärt und die Präklusion allein aus dem Dokumentdatum herleitet.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 9165/25.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2025 (Gesch.-Z.: N01) wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
Der lediglich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 9165/25.A gerichtete Eilantrag ist unter Beachtung des Klagebegehrens dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 9165/25.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2025 (Gesch.-Z.: N01) anzuordnen,
hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2025 (Gesch.-Z.: N01) ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 22 K 9165/25.A nicht vollzogen werden darf.
Denn hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – wie hier – den Asylantrag des Antragstellers als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) sowie den Antrag auf Abänderung des Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2), gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist.
Liegt ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vor, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig nicht länger nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern nunmehr regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.
Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 3 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 – W 8 S 24.30715 –, juris, Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 5 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 9 ff.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 36; a.A. VG Gießen, Beschluss vom 28. Juni 2024 – 8 L 1516/24.GI.A –, juris, Rn. 13 ff.
§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmt, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG darf die Abschiebung jedoch erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mithin die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig nunmehr auch dann, wenn das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat.
Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 5 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 – W 8 S 24.30715 –, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 13.
Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen – anders als im Falle des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG – nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid.
Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 18.
Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben, darf die Abschiebung mithin gemäß § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG von Gesetzes wegen nicht vollzogen werden. Damit scheidet, was zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, aber auch ausreichend ist, eine Abschiebung des Ausländers einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aus.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 15 m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 19.
Insbesondere wird die Effektivität des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO durch die Mitteilungspflichten des Gerichts gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde (vgl. § 83a Satz 2 AsylG) sichergestellt. Denn unter „Verfahren über die Rechtmäßigkeit“ im Sinne des § 83a Satz 2 AsylG sind auch Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu verstehen.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 17 ff. m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 21 ff.
Bezüglich der Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist vorläufiger Rechtsschutz hingegen auch im Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG ergänzend über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in der Hauptsache (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage zu erheben ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 39; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 33 ff.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 36.1.
Liegt hingegen ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vor, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig sowie hinsichtlich der Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG weiterhin einheitlich nur nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.
Nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf, sofern der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt hat oder der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt hat, die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. In den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf die Abschiebung mithin bereits vollzogen werden, wenn das Bundesamt der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt. Ein Abwarten der Rechtsbehelfsfrist oder einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedarf es nicht. Mangels Regelung ist die Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Sie kann mithin in der Hauptsache nicht mit einer Anfechtungsklage angefochten werden. Effektiver vorläufiger Rechtsschutz gegen die bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes ist danach in diesen Fällen weiterhin über § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass auf die ursprüngliche Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG hin zunächst keine Vollzugsmaßnahmen ergehen dürfen.
Vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 37; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 7; im Ergebnis wohl auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 18; so schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes: VGH Hessen, Beschluss vom 13. September 2018 – 3 B 1712/18.A –, juris, Rn. 3 m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 30. November 2023 – 22 L 1803/23.A –, juris, Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Januar 2023 – 12a L 1629/22.A –, ju-ris, Rn. 4.
Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der so verstandene Hauptantrag, mit dem das Begehren verfolgt wird, die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entfallene aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides anzuordnen, zulässig und begründet.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, da es sich bei dem am 3. September 2025 gestellten streitgegenständlichen Folgeantrag um den ersten Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG handelt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG,
vgl. zur Geltung der einwöchigen Frist: OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2023 – 11 A 1/22.A –, juris, Rn. 24 ff., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 1 B 49/23 –, juris, Rn. 4 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 26; VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 – A 8 K 1026/24 –, juris, Rn. 22; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 33, 38,
die für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO gleichermaßen Anwendung findet,
vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 33, 38,
gewahrt. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach dessen Angaben am 17. November 2025 zugestellt, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 24. November 2025 die Frist noch nicht verstrichen war.
Der Antrag ist begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die auf-schiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist aufgrund des Verweises in § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG auf § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.
Es bestehen im vorliegenden Fall auf der Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Der von dem Antragsteller am 3. September 2025 beim Bundesamt förmlich gestellte Antrag ist als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Sein Erstantrag wurde mit Bescheid vom 16. April 2025 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage nahm der Kläger nach Hinweis des Gerichts, dass die Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig sei, zurück. Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 23. Juli 2025 im Verfahren 22 K 4730/25.A wurde das Klageverfahren eingestellt.
Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nach Aktenlage vor. Es sind neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten bzw. vom Antragsteller vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen.
Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland.
Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 – Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64.
Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris, Rn. 51; Urteil vom 10. Juni 2021 – C-921/19 –, juris, Rn. 53.
Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller vorliegend neue Umstände glaubhaft gemacht bzw. geeignete Beweismittel vorgelegt, welche die Annahme begründen, dass ihm politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Der Antragsteller hat auch nach Ansicht des Bundesamts einen neuen Aspekt vorgetragen. Konkret geht es um das Protokoll der Hauptverhandlung des 4. Strafgerichts in D. vom 3. Juli 2025. Hierzu führt das Bundesamt auf Seite 4 des angefochtenen Bescheids aus, dass dieses Dokument für die Prüfung des Folgeantrags präkludiert sei, weil es auf den 3. Juli 2025 datiere. Dieses Datum liege vor dem 23. Juli 2025, dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Asylerstverfahrens. Hierbei verkennt das Bundesamt allerdings, dass es nicht darauf ankommt, welches Datum das Verhandlungsprotokoll trägt. Dies schon deshalb, weil es durchaus möglich ist, dass das Verhandlungsprotokoll nicht direkt am 3. Juli 2025, sondern möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Gericht in UYAP eingepflegt worden ist. Es kommt also entscheidend auf den Zeitpunkt an, zu dem der Kläger dieses Beweismittel erhalten hat bzw. erhalten konnte. Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass dieser Zeitpunkt nach Abschluss des Asylerstverfahrens liegt. Diesen entscheidungserheblichen Sachverhalt hätte das Bundesamt hier aufklären müssen. Das vorliegende verwaltungsgerichtliche Eilverfahren ist nicht dazu da, diese Sachverhaltsaufklärung nachzuholen. Vielmehr muss dies dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Da der Hauptantrag Erfolg hat, muss über den Hilfsantrag nicht mehr entschieden werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).