Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung im Bescheid des BAMF. Das VG Köln hielt den Eilantrag zwar für fristgerecht, weil eine frühere Bekanntgabe nicht nachgewiesen war und die Zustellungsfiktion des § 10 AsylG wegen fehlerhafter Belehrung nicht eingriff. In der Sache verneinte es jedoch ernstliche Zweifel i.S.v. § 36 Abs. 4 AsylG an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Das BAMF habe den Asylantrag zu Recht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet bewertet, weil das Vorbringen insgesamt „belanglos“ sei und zudem interner bzw. staatlicher Schutz in der Türkei in Betracht komme.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine nach § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung setzt im Verfahren nach § 36 Abs. 3, Abs. 4 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung voraus.
Die Zustellungsfiktionen des § 10 AsylG greifen nur ein, wenn der Betroffene in qualifizierter, nicht irreführender Weise über die Zustellungsvorschriften belehrt wurde; eine fehlerhafte oder veraltete Belehrung kann die Zustellungsfiktion nicht tragen.
Ändern sich zwischen Belehrung nach § 10 Abs. 7 AsylG und beabsichtigter Bekanntgabe die maßgeblichen Zustellungsvorschriften, ist eine erneute Belehrung über das geänderte Recht erforderlich.
Ein Asylantrag kann nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn das Vorbringen insgesamt für die Prüfung internationalen Schutzes nicht von Belang ist, insbesondere weil es keinen Bezug zu schutzbegründenden Gefahren aufweist oder selbst bei Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen kann.
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfasst nicht Fälle bloß unglaubhaften oder unsubstantiierten Vortrags, sofern der Antragsteller relevante Tatsachen behauptet; „Belanglosigkeit“ verlangt, dass kein vorgetragener Umstand für den Schutzanspruch erheblich ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 22 K 9111/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides.
Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, weil die Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Er ist zudem entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fristgerecht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) bei Gericht anhängig gemacht worden. Eine Bekanntgabe des Bescheids erfolgte hier nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers frühestens durch Aushändigung durch die Ausländerbehörde des Rhein-Sieg-Kreises am 17. November 2025. Dieser Zeitpunkt ist hier maßgeblich. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gilt dies jedoch nicht, wenn der Verwaltungsakt – wie hier – zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Dass der Bescheid dem Antragsteller hier zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen wäre, konnte die Antragsgegnerin nicht nachweisen.
Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 10 AsylG. Denn die insbesondere in § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG enthaltene Zustellungserleichterung, wonach der Ausländer Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen muss, gilt hier nicht. Gegen die Zustellungsfiktionen des § 10 AsylG ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern, wenn der Betroffene über sie in qualifizierter Weise belehrt worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2020 – 1 C 28/19 –, juris, Rn. 19 zu den Zustellungsfiktionen des § 10 Abs. 2 AsylG unter Bezugnahme auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1994 – 2 BvR 2371/93 –, juris, Rn. 19 ff.
Wegen der gewichtigen Nachteile der Zustellfiktion darf der Hinweis weder fehlerhaft noch irreführend und dadurch generell geeignet sein, bei dem Betroffenen einen Irrtum hervorzurufen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2020 – 1 C 28/19 –, juris, Rn. 30 zur Zustellfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG; zur Frage des Eingreifens der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 bei irreführender Belehrung: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 19 A 1974/22.A –, juris und VG Aachen, Urteil vom 12. Januar 2022 – 4 K 1605/20.A –, juris, jeweils m. w. N.
So liegt der Fall aber hier. Die in dem hier vom Bundesamt bei der Antragstellung noch verwendeten und dem Antragsteller am 6. November 2023 ausgehändigten Formular „Wichtige Mitteilung – Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und – Allgemeine Verfahrenshinweise“ mit Stand vom 1. Januar 2023 enthaltenen Hinweise (vgl. Blatt 38 ff. der Beiakte 2) sind bezüglich der Zustellung von Schriftstücken in einer Aufnahmeeinrichtung aufgrund der zum 1. Januar 2025, im Zeitpunkt der am 19. Februar 2025 zwecks Zustellung an den Antragsteller erfolgten Übersendung des Bescheides an die Notunterkunft Q. bereits in Kraft getretenen Gesetzesänderung fehlerhaft. Die Hinweise sind daher generell geeignet, einen Irrtum hervorzurufen und können in der Folge das Eingreifen bzw. die Anwendung der Zustellungsfiktion nicht rechtfertigen.
So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 2025 – 28 L 836/25.A –, juris, Rn. 8 ff.
Zwar verlangt § 10 Abs. 7 AsylG, dass der Ausländer „bei der Antragstellung“ schriftlich auf die Zustellungsvorschriften hinzuweisen ist, was vorliegend auch erfolgt ist. Ändert sich aber – wie hier – zwischen dem Zeitpunkt der Belehrung und dem Zeitpunkt der (beabsichtigten) Bekanntgabe das für die Belehrung maßgebliche Recht, dann hat die Belehrung erneut unter Hinweis auf das geänderte Recht zu erfolgen. Dieses Verfahrenserfordernis ist mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG derart selbstverständlich, dass es insoweit keiner ausdrücklichen gesetzlichen Klarstellung bedarf. Dessen ungeachtet dürfte sich dies auch aus dem Wortlaut selbst ergeben, weil nämlich das Bundesamt nach § 10 Abs. 7 AsylG verpflichtet ist, auf „diese“ Zustellungsvorschriften hinzuweisen, womit ersichtlich nur die jeweils geltenden Zustellungsvorschriften gemeint sein können.
Der Antrag ist aber unbegründet.
Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 –, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21.
Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken.
Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N.
Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zuungunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.
Der Gesetzgeber hat damit Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. L 180/60 vom 29. Juni 2013 (Neufassung)) umgesetzt. Unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, das Asylverfahren beschleunigt durchführen, d.h. insbesondere nach Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Der Asylantragsteller darf danach bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. „Belanglos“ müssen diese Umstände also im Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, sein.
„Belanglos“ ist ein Vorbringen vor allem dann, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sich also als „asylfremd“ bezeichnen lässt.
So VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 – 7 L 1798/24.A –, juris, Rn. 22 ff., und vom 21. August 2024 – 14 L 2208/24.A –, juris, Rn. 14; ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 – 31 L 670/23 A –, juris: wenn der Vortrag des Antragstellers nicht an zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes anknüpfe.
Darüber hinaus sind die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände nach allgemeinem Sprachverständnis aber auch dann für die Prüfung des Antrags „nicht von Belang“, wenn ihnen bei dieser Prüfung nicht weiter nachgegangen werden muss. Das gilt nicht nur für per se „asylfremde“ Gründe, sondern auch dann, wenn die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände selbst im Fall der Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen können. Zudem ist das Vorgebrachte für die Prüfung auch dann nicht von Belang, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten derart pauschal und oberflächlich ist, dass es an Tatsachenbehauptungen fehlt, die als wahr unterstellt werden könnten. Davon zu unterscheiden ist, dass der Vortrag des Asylantragstellers lediglich unglaubhaft oder unsubstantiiert ist, für das Asylgesuch des Betroffenen relevante Tatsachen aber geschildert werden. Dann kann eine Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (und auch nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gestützt werden.
VG Köln, Beschluss vom 10. September 2024 – 27 L 1491/24.A –, juris, Rn. 14 ff.
„Belanglosigkeit“ in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Asylantragsteller sich darauf verweisen lassen muss.
Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – W 8 S 24.31970 –, juris, Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 28. Juni 2024 – Au 6 K 24.30308 –, juris, Rn. 20 ff., 31 sowie VG Dresden, Beschluss vom 16. April 2024 – 3 L 186/24.A –, juris, Rn.20; kritisch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2024 – 7 L 1825/24.A –, juris, Rn. 28 f.
Umstände, die dafürsprächen, lediglich per se asylfremdes Vorbringen als belanglos i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu werten, bestehen nicht. Namentlich dem schon im Wortlaut des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Norm, Prüfverfahren „beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen“ durchzuführen, ist Rechnung getragen, wenn das Vorbringen eines Antragstellers bzw. einer Antragstellerin auch bei Wahrunterstellung nicht zum Erfolg des Antrags führen kann und deswegen keinen Anlass für eine weitergehende – ggf. zeitaufwändige – Prüfung bietet. Hinzu kommt noch, dass bei einer Verengung des Anwendungsbereichs des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf per se asylfremde Umstände die Norm praktisch weitgehend ohne praktische Relevanz sein dürfte.
Ausführlich VG Köln, Beschluss vom 26. September 2024 – 15 L 1556/24.A –, juris, Rn. 17 ff.
Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt.
Vgl. zum Ganzen Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 30 AsylG, Rn. 14 f. m. w. N.
Daran gemessen war das Vorbringen des Antragstellers als belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zwar knappen, aber im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Die „Belanglosigkeit“ des Vortrags des Antragstellers folgt hier zum einen aus dem Umstand, dass die vom Antragsteller vorgetragenen Geschehnisse keine gegen ihn gerichteten Handlungen enthalten, die als Verfolgungshandlung im Rechtssinne angesehen werden könnten. Zum anderen ist der Antragsteller auf den Schutz durch Stellen des türkischen Staates bzw. auf internen Schutz im Sinne von § 3e AsylG zu verweisen, soweit die vorgetragenen Bedrohungen von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Dass der türkische Staat in Fällen nicht-politisierter Straftaten nicht willens oder nicht in der Lage wäre, Schutz zu bieten, lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).