VG Köln: Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung bei Folgeantrag (§ 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die im BAMF-Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung. Maßgeblich war, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der qualifizierten Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ (§ 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG) bestehen. Das VG Köln ordnete die aufschiebende Wirkung an, weil erhebliche Zweifel an der Annahme einer bloß „regulären“ Strafverfolgung in der Türkei bestanden und politisierte Terrorismusverfahren nach den herangezogenen Erkenntnismitteln regelmäßig rechtsstaatliche Defizite aufweisen können. Ein nicht faires, willkürliches Strafverfahren kann flüchtlingsschutzrechtlich relevant sein und als Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG in Betracht kommen; die abschließende Prüfung bleibt der Hauptsache vorbehalten.
Ausgang: Aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung einer nach § 36 Abs. 3 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung setzt nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylG) voraus.
Bei der gerichtlichen Kontrolle einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist im Eilverfahren zu prüfen, ob die Behörde die maßgeblichen Umstände umfassend gewürdigt und nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb der Tatbestand des § 30 AsylG erfüllt sein soll; eine pauschale Offensichtlichkeitsbehauptung genügt nicht.
Auch wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG (Folgeantrag und Durchführung eines weiteren Asylverfahrens) vorliegen, kann ernstlichen Zweifeln unterliegen, ob die zugrundeliegende Unbegründetheitsentscheidung rechtmäßig ist.
Maßnahmen in einem Strafverfahren, die grundlegenden rechtsstaatlichen Standards nicht genügen, können Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG darstellen; auch bei Terrorismusvorwürfen besteht ein Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK).
Die Annahme, ein ausländisches Strafverfahren habe rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt, erfordert eine tragfähige Tatsachengrundlage; aus der bloßen Möglichkeit von Rechtsmitteln, einzelnen Verfahrensumständen oder dem Ausbleiben weiterer Maßnahmen kann dies regelmäßig nicht hinreichend hergeleitet werden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 8848/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 8848/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides.
Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 –, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21.
Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken.
Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N.
Gegenstand des vorläufigen Rechtschutzes ist zunächst die Frage, ob einer der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 AsylG (das Offensichtlichkeitsurteil) vorliegt. Das Verwaltungsgericht darf sich nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage – will es sie bejahen – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 20 f. (zum Offensichtlichkeitsurteil des früheren § 30 Abs. 1 AsylG); vgl. zum Maßstab vor dem Inkrafttreten von Art. 16a Abs. 4 GG für das Grundrecht auf Asyl auch: BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984 – 2 BvR 1413/83 –, juris, Rn. 40; einschränkend hingegen dann BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 98 ff.
Daneben ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle, ob erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Verwaltungsakt aus anderen Gründen rechtswidrig ist (§ 36 Abs. 4 AsylG: „Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts“). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Asylantrag nicht unbegründet ist (§ 30 Abs. 1 AsylG am Anfang).
Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG (Stand 20. Juni 2022), § 36 Rn. 112 ff.; Heusch, in: BeckOK, Ausländerrecht, 43. Edition (Stand 1. Oktober 2024), AsylG, § 30 Rn. 9.
Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet.
Es bestehen auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls erhebliche Zweifel daran, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag des Antragstellers zu Recht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Diese Voraussetzungen sind hier zwar erfüllt. Es bestehen aber erhebliche Zweifel daran, dass die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers rechtmäßig war. Das Bundesamt führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass aus den Einlassungen des Antragstellers nicht ersichtlich sei, dass ihm ein politisch motiviertes Verfahren oder eine unangemessene Bestrafung drohe. Den eingereichten Unterlagen zufolge sei der Antragsteller wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation verurteilt worden. Dieser Vorwurf sei nicht „aus der Luft gegriffen“. Die Verurteilung zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monate und der gegen den Antragsteller erlassene Haftbefehl stellten keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen dar. Es handelt sich hierbei um eine reguläre Strafverfolgung, die der Aufrechterhaltung der innerstaatlichen Rechts- und Sicherheitsordnung diene. Nach eingehender Sichtung der vom Antragsteller eingereichten Beweismittel und aufgrund der Angaben des Antragstellers habe die Entscheiderin die notwendige Gewissheit erlangt, dass das Verfahren in der Türkei rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen habe. Ein Politmalus sei nicht erkennbar. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Strafverfolgung in politisch motivierter Weise erfolgt oder die Strafzumessung grob unverhältnismäßig gewesen sei.
Die vom Bundesamt in Bezug auf die Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation vertretene Auffassung wird vom hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichter in ständiger Rechtsprechung nicht geteilt. Im Hinblick auf politisierte Strafverfahren, wie es beim hier in Rede stehenden Straftatbestand der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation der Fall ist, ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist.
Siehe insgesamt Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (im Folgenden: Lagebericht 2024), Stand: Januar 2024, S. 11 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 26 ff.; vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 104 ff.
Ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet.
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 22. September 2022 (BFA Länderinformation Türkei 2022), Version 6, S. 46; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29.
Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) unterlaufen.
BFA Länderinformation Türkei 2022, S. 50.
In Bezug auf die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So kommt es nach der Zusammenfassung des BFA zu einer „schablonenhaften Entscheidungsfindung“ ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall. Entscheidungen in massenhaft abgewickelten Verfahren betreffend Terrorismus-Vorwürfen leiden häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem werden danach teilweise Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt.
BFA Länderinformation Türkei 2022, S. 51 f.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29.
Schließlich ist auch regelmäßig davon auszugehen, dass ein bestehender Festnahmebefehl bei Rückkehr in die Türkei vollstreckt würde. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die betroffene Person bereits am Flughafen identifiziert und zur Vollstreckung der Haftstrafe festgenommen würde. Denn bei der Einreise in die Türkei besteht eine allgemeine Personenkontrolle und es wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind.
Siehe AA Lagebericht 2021, S. 23; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 104 ff. (auch zur möglichen Gefahr von Misshandlungen bei einer bereits verurteilten Person); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 –, juris, Rn. 31.
Entgegen der Auffassung des Bundesamts ist bereits der Umstand, dass eine Person einem nicht rechtsstaatlichen und willkürlichen Strafverfahren ausgesetzt wird, von flüchtlingsschutzrechtlicher Relevanz; Maßnahmen in einem Strafverfahren, die grundlegenden rechtsstaatlichen Standards nicht genügen, stellen Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG dar. Selbst der Unterstützer einer verbotenen Organisation wie der PKK hat mit anderen Worten ein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK). Wenn ein Staat – wie hier die Türkei – nicht willens ist, in politisierten Strafverfahren rechtsstaatliche Grundsätze zu beachten, steht der betroffenen Person grundsätzlich Flüchtlingsschutz gemäß §§ 3 ff. AsylG zu.
Aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Dokumente bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihm ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht. Die abschließende Prüfung muss dabei aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die gegenteiligen Ausführungen im angefochtenen Bescheid überzeugen insoweit nicht. Die „Gewissheit“ der Entscheiderin, dass das den Antragsteller betreffende Strafverfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen habe, beruht auf folgenden Erwägungen: Nach dreimonatiger Haft sei der Antragsteller entlassen worden; er sei zuerst aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden und habe sein Studium beenden können. Nach den Angaben des Antragstellers habe er eine ordentliche Gerichtsverhandlung gehabt und er habe Rechtmittel einlegen können, um gegen das verhängte Urteil vorzugehen. Schließlich seien staatlicherseits auch bis zu seiner Ausreise keine unverhältnismäßigen Maßnahmen gegen ihn angewendet worden. Diese Umstände sind entgegen der Auffassung der Entscheiderin nicht einmal ansatzweise geeignet, um die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze zu belegen. Zunächst hat der Antragsteller schon nicht vorgetragen, dass er eine „ordentliche“ Gerichtsverhandlung gehabt habe. Hierbei handelt es sich um eine (eigene und daher unzulässige) Wertung der Entscheiderin selbst. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er an einem Verhandlungstag anwesend und an den anderen Verhandlungstagen durch seinen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Hieraus abzuleiten, dass das Verfahren rechtsstaatlich abgelaufen sei, ist nicht möglich. Denn ob etwa geheime Zeugen eine Rolle gespielt haben, oder der Anwalt des Antragstellers im Verfahren sonstigen rechtsstaatswidrigen Beschränkungen unterlag, oder die Entscheidungsfindung des Gerichts in sonstiger Weise rechtsstaatswidrig erfolgt ist, kann ohne genaue Kenntnis des Inhalts der gesamten Strafakte nicht beurteilt werden. Auch der bloße Umstand, dass der Antragsteller die ihm nach der türkischen Strafprozessordnung eingeräumte Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen seine erstinstanzliche Verurteilung einzulegen, genutzt hat, ist ersichtlich kein hinreichender Beleg für die Annahme, dass das Strafverfahren insgesamt rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt hat. Und schließlich ist auch das Fehlen von unverhältnismäßigen Maßnahmen in dem Zeitraum zwischen der Verurteilung und der Ausreise des Antragstellers aus der Türkei ersichtlich kein Hinweis darauf, dass das vorangegangene Strafverfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.