Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung wegen Kindeswohlzweifeln
KI-Zusammenfassung
Das VG Köln ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung an. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des Bescheids, insbesondere wegen unzureichender Berücksichtigung des Kindeswohls. Die Aussicht auf einen Aufenthaltstitel der Mutter (§16g AufenthG) und das Risiko einer dauerhaften Trennung überwiegen das öffentliche Interesse. Kosten werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung wegen ernstlicher Zweifel und Kindeswohlbelastung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung der Aussetzung nach §36 Abs.3 AsylG i.V.m. §80 Abs.5 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts erforderlich; dieser Begriff entspricht dem in Art.16a Abs.4 GG.
Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn hinreichende Gründe dafürsprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht standhält.
Bei der Interessenabwägung ist das Kindeswohl umfassend zu berücksichtigen; drohende dauerhafte Trennungen innerhalb einer schutzwürdigen familiären Gemeinschaft können das persönliche Interesse des Asylsuchenden erheblich wiegen.
Die Perspektive eines rechtmäßigen Aufenthalts der engsten Angehörigen (z.B. aufgrund eines Spurwechsels nach §16g AufenthG) kann die Interessenabwägung zugunsten der Aussetzung der Vollziehung beeinflussen.
Kostenentscheidungen in Aussetzungsverfahren richten sich nach §154 Abs.1 VwGO i.V.m. §83b AsylG, sodass das Gericht die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegen kann.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 8678/25.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2025 (Gesch.-Z.: N01) enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 8678/25.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2025 (Gesch.-Z.: N01) enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
ist begründet. Es bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides.
Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.
Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten der Antragstellerin aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.
Nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. d. F. des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024, in Kraft getreten am 27. Februar 2024, ist bei Erlass der Abschiebungsandrohung unter anderem das Kindeswohl zu berücksichtigen. Bezogen auf den Begriff des „Kindeswohls“ verlangt Art. 5 lit. a) Richtlinie 2008/115/EG die Wahrung mehrerer Grundrechte, zu denen u. a. die in Art. 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 (KRK) verankerten Grundrechte gehören. Der Begriff ist weit zu verstehen.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris, Rn. 23 ff.
Er umfasst auch den Fall, dass es zwischen einem Kind und seinen Eltern bzw. innerhalb einer schutzwürdigen familiären Gemeinschaft aus rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit zu einer Trennung kommen könnte.
Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 4 LA 21/24 –, juris, Rn. 15; Thüringer OVG, Beschluss vom 23. Juni 2025 – 3 KO 620/23 –, juris, Rn. 74.
Gemessen daran berücksichtigt die vom Bundesamt hier getroffene Abschiebungsandrohung den Belang des Kindeswohls nicht hinreichend. Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen wurde ihrer Mutter von der zuständigen Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel nach § 16g AufenthG erteilt. Damit verfügt die Mutter der Antragstellerin für die Dauer der Ausbildung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel. Die Vorschrift des § 16g AufenthG ermöglicht einer abgelehnten Asylbewerberin unter engen Voraussetzungen einen sogenannten „Spurwechsel“.
Vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, AufenthG § 16g, Rn. 2.
Das bedeutet, dass der Aufenthaltstitel zwar zunächst auf dem Zeitraum der Ausbildung beschränkt ist. Wird die Ausbildung jedoch erfolgreich abgeschlossen, besteht gemäß § 16g Abs. 8 AufenthG die Möglichkeit, für die Dauer von zwei Jahren einen weiteren Aufenthaltstitel zu erhalten, um eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung auszuüben. Dass aus einer solchen Berufsausübung dann auch ein dauerhafter Aufenthaltstitel folgen kann, dürfte ebenfalls im Bereich des Möglichen liegen. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Antragstellerin im Falle einer Abschiebung auf unabsehbarer Zeit von ihrer Mutter getrennt werden könnte. Dass dies mit Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 6 GG nicht zu vereinbaren wäre, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).