Einstweiliger Rechtsschutz gegen E+1-Lizustellung: Aufschiebende Wirkung teilweise angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Lizenz der Regulierungsbehörde, die der Beigeladenen die E+1‑Zustellung erlaubt. Das Verwaltungsgericht ordnet die aufschiebende Wirkung insoweit an, da die Lizenz offensichtlich Exklusivrechte der Antragstellerin nach §51 PostG verletzt. Die Anordnung erfolgt nach summarischer Abwägung öffentlicher und privaten Interessen.
Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Lizenz insoweit stattgegeben, als E+1‑Zustellungen erlaubt wurden
Abstrakte Rechtssätze
Klagen gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann sie jedoch nach summarischer Prüfung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Verhinderung der Ausnutzung der Entscheidung das öffentliche Interesse und das Interesse des Betroffenen an sofortiger Wirksamkeit überwiegt.
Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung genügt es, dass die angefochtene Entscheidung offensichtlich Rechte des Antragstellers verletzt und die Duldung des vorübergehenden Zustands für den Antragsteller unzumutbar wäre.
Die Erlaubnis zur Briefzustellung am Folgetag (E+1/"overnight") stellt gegenüber der Universaldienstleistung grundsätzlich keine höherrangige Leistung i.S.v. §51 Abs.1 Satz2 Nr.4 PostG dar; eine derartige Lizenz kann daher die Exklusivrechte des Universaldienstleisters verletzen.
Bei Anordnung einstweiliger Rechtschutzmaßnahmen sind die Kosten nach §§154, 162 VwGO zu verteilen; außergerichtliche Kosten beigeladener Dritter sind nicht erstattungsfähig, wenn diese keinen Antrag gestellt haben und sich nicht dem Kostenrisiko nach §154 Abs.3 VwGO ausgesetzt haben.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem Verfahren 22 K 5447/00 gegen die der Beigela- denen erteilte Lizenz wird insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin der Beigeladenen erlaubt hat, Briefsen- dungen am Tage nach der Abholung oder Bereitstellung (E+1) zuzustellen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigelade nen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf DM 4000,00 festgesetzt.
Gründe
Das Begehren,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem Verfahren 22 K 5447/00 gegen die Lizenz der Beigeladenen einschließlich späterer Lizenzerweiterungen anzuordnen, soweit darin der Beigeladenen gestattet wurde "overnight" (E+1) zuzustellen;
hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage - 22 K 5447/00 - gegen die Lizenz der Beigeladenen insoweit anzuordnen, als dieser damit gestattet wird, ihr zur Be- förderung übergebene oder bereitgestellte postfachbeanschriftete Sendungen am Folgetag (E+1) zu befördern,
hat bereits mit dem zur Entscheidung gestellten Hauptantrag Erfolg.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 44 PostG, § 80 Abs. 2 TKG haben Klagen gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post keine aufschiebende Wirkung. Gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Entschei- dungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post an und trifft ge- gebenenfalls einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte von Betroffenen, wenn das Interesse der Antragstellerin, einstweilen zu verhindern, dass von der er- teilten Lizenz Gebrauch gemacht wird, das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Lizenz überwiegt. Dies ist der Fall, wenn nach der gebotenen summarischen Prüfung die erteilte Lizenz offensicht- lich Rechte der Antragstellerin verletzt und bei Ausnutzung der Lizenz auch die Dul- dung des vorübergehenden Zustandes für die Antragstellerin unzumutbar wäre.
Diese Voraussetzungen sind hier - soweit sie zur Entscheidung gestellt sind - gegeben: Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen zu Unrecht die Beförderung von Briefsendungen gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG durch Lizenz vom 12.10.1999 in den Erweiterungsfassungen vom 6.4. und 26.9.2000 am Folgetag nach der Abho- lung (E+1) genehmigt. Eine derartige Briefzustellung am Folgetag ist gegenüber der Universaldienstleistung der Antragstellerin nicht i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG höherwertig. Die angefochtene Lizenz verletzt deshalb die Exklusivrechte der An- tragstellerin aus § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG,
vgl. hierzu das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer vom 01. Februar 2000 - 22 K 9332/98 -.
Im Hinblick auf das öffentliche Interesse, während der Zeit des Übergangsregimes der Antragstellerin nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG zur Bewältigung des Strukturwandels das Recht vorzubehalten, im reservierten Bereich exklusiv Postdienstleistungen erbringen zu können, ist es der Antragstellerin auch nicht zuzumuten, zunächst den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzu- warten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig sind, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.