Anordnung aufschiebender Wirkung gegen RegTP-Anordnung zur Einlieferung von Briefsendungen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Regulierungsbehördenanordnung, die sie zur Zulassung und Einlegung von Briefsendungen der Beigeladenen verpflichtete. Zentral war, ob trotz § 80 Abs. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen ist. Das Gericht gewährte sie insoweit, als die Verpflichtung zur Einlieferung und zum Einlegen ausgesetzt wurde, da bei summarischer Prüfung die Anordnung offensichtlich rechtswidrig erschien. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Ausgang: Aufschiebende Wirkung der Klage insoweit angeordnet, als die Verpflichtung zur Einlieferung und Einlegung von Briefsendungen ausgesetzt ist
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 80 Abs. 2 VwGO haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Suspensivinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO genügt eine summarische Prüfung; zeigt sich die angefochtene Anordnung offensichtlich rechtswidrig und überwiegt das Interesse des Antragstellers, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Ein öffentlich-rechtlicher Dritter ist nicht verpflichtet, an einer Beförderung mitzuwirken, die nicht rechtmäßig, vollziehbar oder bestandskräftig genehmigt ist; dies stärkt das Suspensivinteresse des Betroffenen gegenüber dem Vollzugsinteresse der Behörde.
Außergerichtliche Kosten eines beigeladenen Dritten sind nicht erstattungsfähig, wenn der Dritte keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem Verfahren 22 K 9453/00 gegen den Beschluss der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 16. Oktober 2000 wird insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgegeben hat, Briefsendungen zur Einlieferung zuzulassen und unverzüglich durch eigene Kräfte in Postfächer einzulegen, die der Beigeladenen am Vortag zur Beförderung übergeben oder für sie bereit gestellt worden sind. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in den Verfahren 22 K 9453/00 gegen die Anordnung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 16. Oktober 2000 insoweit anzuordnen, als damit die Antragstellerin verpflichtet wird, Briefsendungen der Beigeladenen, die dieser am Vortag zur Beförderung übergeben oder für sie bereit gestellt wurden, zur Einlieferung zuzulassen und unverzüglich durch eigene Kräfte einzulegen,
hat Erfolg.
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 44 PostG, § 80 Abs. 2 TKG haben Klagen gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Suspensiv-interesse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.
Dies ist der Fall. Denn der Beschluss der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 16. Oktober 2000 erweist sich bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung insoweit als offensichtlich rechtswidrig, als die Antragstellerin verpflichtet wird, Briefsendungen zur Einlieferung zuzulassen und unverzüglich durch eigene Kräfte einzulegen, die der Beigeladenen am Vortag zur Beförderung übergeben oder für sie bereit gestellt worden sind.
Das Interesse der Antragstellerin, an einer Postbeförderung nicht mitwirken zu müssen, die weder rechtmäßig noch vollziehbar oder bestandskräftig genehmigt worden ist, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Die Beigeladene ist nicht berechtigt, eine Briefbeförderung am Folgetag nach der Ab- holung (E + 1) durchzuführen. Soweit die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post der Beigeladenen eine Briefbeförderung am Folgetag (E + 1) erlaubt hat, ist die erteilte Lizenz vom 5. Mai 1998 in der Erweiterungsfassung vom 8. April 1998 weder rechtmäßig noch vollziehbar. Denn insoweit hat die Kammer in dem Verfahren 22 L 792/01 mit Beschluss gleichen Rubrums vom 3. April 2001 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen diese Lizenz ange- ordnet.
Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG.