Eilantrag auf eigene Wohnung nach Obdachlosenrecht abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz, die Kommune zur Bereitstellung einer eigenen Wohnung im Rahmen des Obdachlosenrechts zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, weil die Antragsgegnerin wiederholt angemessene Unterkünfte angeboten hatte, die Antragstellerin diese jedoch ablehnte oder wegen Hausverboten nicht nutzen konnte. Wegen ihres krankheitsbedingten, sozial unangepassten Verhaltens erscheint die Anmietung zusätzlicher Unterkünfte nicht tragfähig; die Antragstellerin kann ggf. stationäre psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Verpflichtung zur Bereitstellung einer eigenen Wohnung im Rahmen des Obdachlosenrechts abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Unterbringung nach dem Obdachlosenrecht ist unzulässig, wenn die Behörde wiederholt objektiv angemessene Unterkünfte angeboten hat und der Antragsteller diese ohne tragfähige Gründe ablehnt.
Fehlt dem Hilfesuchenden wegen krankheitsbedingten Verhaltens die Einsicht oder die Fähigkeit, angebotene angemessene Unterkünfte anzunehmen, kann dadurch das erforderliche Rechtsschutzinteresse eines Verpflichtungsantrags entfallen.
Im Rahmen des Obdachlosenrechts besteht kein Anspruch auf wohnungsmäßige Versorgung; die Behörde ist nicht verpflichtet, zusätzliche Unterkünfte anzumieten, wenn deren Bereitstellung wegen des Verhaltens des Betroffenen nicht realisierbar oder nicht tragfähig ist.
Dem Betroffenen steht es offen, sich gegebenenfalls einer stationären (psychiatrischen) Unterbringung zuzuführen; dies entbindet die Behörde jedoch nicht von angemessenen Unterbringungsangeboten, stellt aber eine zumutbare Selbsthilfeoption dar.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 412/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 15.02.2024 (wörtlich) gestellte Antrag der Antragstellerin,
„ihr sofort eine eigene Wohnung zur Verfügung zu stellen“,
ist gemäß § 88 i.V.m. § 122 VwGO dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr
im Rahmen des Obdachlosenrechts eine angemessene Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist bereits mangels des erforderlichen Rechtsschutzinteresses unzulässig. Der Antragstellerin wurde seitens der Antragsgegnerin wiederholt eine angemessene Unterbringung angeboten.
Wie bereits in der Zwischenentscheidung des Gerichts mit Beschluss vom 28.03.2024 ausgeführt, war und ist die Antragsgegnerin unverändert bereit, die Antragstellerin im Rahmen des Obdachlosenrechts angemessen unterzubringen. Dabei erkennt die Antragsgegnerin an, dass der Antragstellerin in Ansehung des Attestes des Stadtarztes der Antragsgegnerin vom 16.08.2023 wegen einer besonders schweren und chronifizierten psychischen Erkrankung/posttraumatischen Belastungsstörung möglichst eine abgeschlossene Wohneinheit mit eigener sanitärer Einrichtung zur Verfügung zu stellen ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer mit Beschluss vom 01.09.2023 im Verfahren 22 L 1309/23 wird zur Vermeidung von Wiederholungen hier Bezug genommen. Dem folgend hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin Unterkünfte angeboten, die diesen Anforderungen vollumfänglich entsprechen. Die Antragstellerin sah sich jedoch nicht in der Lage diese anzunehmen. Hingegen bewohnte sie vom 09.08.2023 bis zum 15.02.2024 ein Einzelzimmer im Hotel B. (mit einem Gemeinschaftsbad), welches sie dann aufgrund eines durch den Hotelier ausgesprochenen Hausverbotes wegen „unzumutbaren Verhaltens, Randale (Vandalismus, Bedrohung des Personals und Mitbewohner)“ verlassen musste. Wo sich die Antragstellerin seitdem aufhält bzw. wo sie wohnt ist unbekannt. Entsprechende Nachfragen des Gerichts blieben unbeantwortet. Ein von der Antragsgegnerin unterbreitetes Angebot der Unterbringung in einem Einzelzimmer im Hotel U. hat die Antragstellerin abgelehnt. Stattdessen begehrte sie explizit die erneute Unterbringung im Hotel G.. Für dieses Hotel aber besteht aufgrund des krankheitsbedingt unangepassten Sozialverhaltens der Antragstellerin bereits seit Anfang Juli 2023 ebenfalls ein Hausverbot. Hausverbote liegen nach Angaben der Antragsgegnerin darüber hinaus für folgende von der Antragsgegnerin im Rahmen des Obdachlosenrechts belegbare Hotelunterkünfte vor: L., Hotel M., Hotel J., Hotel N., H., F., Haus Q., Hotel Z., Hotel K., Hotel Y., R., O. Hotel, P., W. Hotel, C., C. II, C. III, C. IV, Zimmervermietung C., Hotel V., D. und X.. Kein Hausverbot besteht hingegen (nur noch) im Haus T., E., Hotel I., S. und NQ., OG., Gästehaus HS., Gästehaus I., Hotel U. und YC.. Die Antragstellerin wird nicht nur durch die Fachstelle Wohnen der Antragsgegnerin zur Unterbringung im Rahmen des Obdachlosenrechts betreut, sondern ist zugleich auch beim Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes der Antragsgegnerin angebunden. Von dort wurde ihr bereits die Unterbringung in einer Wohngruppe gemäß § 67 SGB XII, konkret im XW.Haus, angeboten. Eine derartige Unterbringung lehnte sie jedoch generell ab. Die seitens der Antragsgegnerin in der Vergangenheit unternommenen Bemühungen, der Antragstellerin eine Wohnung zu vermitteln, die wie eine Unterbringung gemäß § 67 SGB XII nicht Gegenstand des vorliegenden obdachlosenrechtlichen Verfahrens sind, waren ebenfalls ohne Erfolg, zumal die RN. Immobilien AG die Antragstellerin als Mieterin ablehnt. Die Antragstellerin lehnt ihrerseits die Einrichtung einer Betreuung zur Unterstützung in diesen Angelegenheiten ab.
Die Antragstellerin lehnte nach Angaben der Antragsgegnerin vom heutigen Tage zuletzt auch eine Unterbringung im neu errichteten Haus EX. in NK. ab. Diese durch den Sozialdienst katholischer Frauen betreute Unterkunft wurde, so die Antragsgegnerin, speziell nur für Frauen errichtet, die als sogenannte „Systemsprenger“ gelten, also in keine andere Unterkunfts- bzw. Hilfeform mehr passen. Die Unterbringung dort würde in Kleinstappartements mit eigener Küchenzeile und eigenem Bad erfolgen.
Die Kammer weist darüber hinaus ergänzend darauf hin, dass ungeachtet etwaiger danach bestehender Fragen und Bedenken betreffend die Unterbringungsfähigkeit der Antragstellerin, wobei ein Fehlen der Unterbringungsfähigkeit einen Unterbringungsanspruch aber grundsätzlich nicht entfallen lässt,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.07.2019 – 9 B 882/19 –, juris,
hier auch Bedenken bestehen, ob die Antragstellerin überhaupt den Willen hat untergebracht zu werden. Denn es bestehen Bedenken, ob sie im Hinblick auf die nur beschränkten Möglichkeiten des Obdachlosenrechts die Einsicht in die objektive Notwendigkeit der Unterbringung überhaupt gewinnen kann bzw. die Fähigkeit hat, danach zu handeln. Jedenfalls aber kommt das System der Obdachlosenunterbringung durch das Verhalten der Antragstellerin immer wieder an seine Grenzen. Ihr Verhalten ist, wenn auch krankheitsbedingt, regelmäßig mitursächlich für die begrenzte Verfügbarkeit von Unterkünften. Denn die Antragstellerin beantragt zwar formal die Unterbringung im Rahmen des Obdachlosenrechts, verhindert bzw. vereitelt sie aber durch ihr ablehnendes oder sozial unangepasstes Verhalten. Ein Anspruch auf eine wohnungsmäßige Versorgung ist im Rahmen des Obdachlosenrechts bekanntermaßen nicht gegeben. Das aber, was im Rahmen des Obdachlosenrechts möglich und für die Antragstellerin objektiv nötig ist, vermag sie nicht anzunehmen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Anmietung von Unterkünften zur Obdachlosenunterbringung kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht, da diese im Fall der Klägerin nicht realisierbar bzw. nicht tragfähig erscheint.
Der Antragstellerin steht es bekanntermaßen frei, sich ggf. Hilfe durch eine Akutunterbringung in einem Krankenhaus bzw. in einer psychiatrischen Klinik zu verschaffen, wenn sie sich – wie wohl gegenwärtig – nicht in der Lage sieht, angebotene objektiv angemessene Obdachlosenunterkünfte anzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs.2, § 52 Abs.1 und 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.