Einstellung erledigten Asylverfahrens; Kostenauferlegung an Antragstellerinnen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerinnen suchten einstweiligen Rechtsschutz gegen eine angeblich bevorstehende Abschiebung nach Ablehnung eines Asylfolgeverfahrensantrags. Das Gericht stellte das in der Hauptsache erledigte Verfahren ein und legte die Verfahrenskosten den Antragstellerinnen auf. Es begründete dies damit, dass der Antrag unzulässig gegenüber der Ausländerbehörde war und keine unmittelbar bevorstehende Abschiebungsgefahr bestand. Der Streitwert wurde nach GKG festgesetzt.
Ausgang: Verfahren in der Hauptsache als erledigt eingestellt; Kosten den Antragstellerinnen auferlegt; Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Verfahren in der Hauptsache erledigt, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kosten des Verfahrens können nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) dem Antragsteller auferlegt werden, wenn der Antrag unzulässig war und keine zureichenden Umstände für die Gerichtseinleitung vorlagen.
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens ist grundsätzlich gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und nicht gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen.
Fehlt eine ernsthafte, unmittelbar bevorstehende Abschiebungsgefahr (z.B. wegen Duldungsstatus mit gesetzlicher Ankündigungsfrist gemäß § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG), besteht kein dringender Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz.
Bei der Festsetzung des Streitwerts sind die Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 20 Abs. 3 GKG zu beachten.
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.
2. Der Streitwert wird auf 2.045,17 EURO (4.000,- DM) festgesetzt
Rubrum
Gründe: In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstim- mend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gege- benen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, den Antragstellerinnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da der Antrag nicht zulässig war. Zum einen ist einstweiliger Rechtsschutz bei Ablehnung eines Antrages auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens generell gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und nicht gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen. Zum anderen hat der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren auch keinerlei Anlass gegeben, ihm gegenüber einen gerichtlichen Antrag zu stellen. Da die Antragstellerin seit Jahren geduldet ist, hätte ihr eine Abschiebung ohnehin 3 Monate vorher angekündigt werden müssen (§ 56 Abs.6 Satz 2 AuslG), so dass eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung nicht im Raume stand.
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerinnen ist es an- gemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen ( § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 20 Abs. 3 GKG).