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Verwaltungsgericht Köln·22 L 2739/01.A·10.04.2002

Abweisung von Prozesskostenhilfe und einstweiligem Rechtsschutz im asylrechtlichen Abschiebungsverfahren

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen begehrten Prozesskostenhilfe und einstweiligen Rechtsschutz, um das Bundesamt anzuweisen, die Ausländerbehörde von einer Abschiebung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuhalten. Das Gericht lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und wies den Eilantrag mangels Rechtsschutzinteresse zurück, da die Ausländerbehörde bereits eine einjährige Duldungszusage erteilt hatte. Die Antragstellerinnen gaben keine verfahrensbeendende Erklärung ab; die Kosten wurden ihnen auferlegt.

Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und einstweiligen Rechtsschutz mangels Erfolgsaussicht bzw. Rechtsschutzinteresse abgewiesen; Kosten den Antragstellerinnen auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ZPO, 166 VwGO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist.

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Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen, wenn die zuständige Vollziehungsbehörde bereits eine verbindliche Zusicherung getroffen hat, die den angestrebten Rechtschutzzweck erfüllt.

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Die Zusicherung der Ausländerbehörde, bis zur Rechtskraft einer Entscheidung von einer Abschiebung abzusehen, beseitigt das Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Anordnung gegenüber einer anderen Behörde.

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Kosten können den Antragstellern auferlegt werden; die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154 Abs. 1 VwGO und 83b AsylVfG.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 166 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylVfG

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsver- folgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht hat, §§ 114 ZPO, 166 VwGO.

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Der Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, die Antragstellerinnen bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Klageverfahren 22 K 9333/01.A nicht abzu- schieben,

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hat keinen Erfolg, da ihm das Rechtsschutzinteresse fehlt.

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Die zuständige Ausländerbehörde hat mit Schreiben vom 4. Februar 2002 im Verfahren 22 L 2747/01.A mitgeteilt, dass sie aufgrund des Krankheitsbildes der An- tragstellerin zu 1 zunächst einen weiteren Verbleib der Antragstellerinnen von einem Jahr für angemessen erachte. Die darin enthaltene Zusicherung, die Antragstellerin- nen nicht abzuschieben, macht eine entsprechende Anweisung des Bundesamtes, gerichtet an die Ausländerbehörde, derzeit überflüssig. Demgemäß bedarf es auch keiner einstweiligen Anordnung seitens des Gerichts an die Adresse des Bundesam- tes.

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Eine verfahrensbeendende Erklärung haben die Antragstellerinnen trotz zweima- liger Aufforderung seitens des Gerichts (Schreiben vom 4. und 18. März 2002) nicht abgegeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).