Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Das VG Köln lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF vom 29.11.2023 ab. Es prüfte nach §36 Abs.4 AsylG und §80 Abs.5 VwGO, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit vorliegen. Mangels substantiierter Einwände und weil das BAMF den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet einstuft, wurde die Aussetzung abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung der Aussetzung einer Abschiebung nach §36 Abs.4 AsylG sind erhebliche Gründe erforderlich, die nahelegen, dass die angegriffene Maßnahme im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird.
Ein Asylantrag gilt nach §30 Abs.1 AsylG als offensichtlich unbegründet, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts zum maßgeblichen Zeitpunkt vernünftigerweise kein Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen besteht und die Ablehnung sich geradezu aufdrängt.
Fehlt es im gerichtlichen Verfahren an substantiierten, entscheidungserheblichen Gegenvorbringen gegen die Feststellungen des Bundesamtes, rechtfertigt dies die Versagung der aufschiebenden Wirkung.
Die Nichterfüllung von Voraussetzungen für Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG spricht gegen die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 7128/23.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2023 (Gesch.-Z.: N01) wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 7128/23.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2023 (Gesch.-Z.: N01) ist unbegründet.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Das bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 93 f. und Rn. 99, und Beschluss vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 153/02 – InfAuslR 2003, 244.
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris.
Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nicht vor. Denn nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand spricht alles dafür, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt und zugleich zu Recht festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Asylberechtigung sowie für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat die Antragsgegnerin zu Recht nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich nicht gegeben erachtet. Beides wurde zutreffend mit der Begründung abgelehnt, dass sich dem Vortrag des Antragstellers keine begründete Furcht vor Verfolgung entnehmen lässt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen. Im gerichtlichen Verfahren ist der Antragsteller den Ausführungen des Bundesamts nicht entgegengetreten.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind in Bezug auf die Türkei ebenfalls nicht gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 29. November 2023 Bezug genommen, denen das Gericht folgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).