VG Köln: Keine aW bei unzulässigem Asylfolgeantrag; PKH mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Unzulässigkeitsablehnung von Asylfolgeanträgen durch das BAMF. Das VG Köln hielt den Eilantrag nach der Neufassung des § 71 Abs. 5 AsylG (erstmaliger Folgeantrag) für statthaft nach § 80 Abs. 5 VwGO, wies ihn aber als unbegründet ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Unzulässigkeitsentscheidung, weil keine neuen, erheblichen Elemente/Erkenntnisse i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht seien; vorgelegte türkische Unterlagen zu einem Ermittlungs-/Haftbefehl wiesen deutliche Fälschungsmerkmale auf. PKH wurde zudem wegen fehlender Erfolgsaussicht und unzureichender Erklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse versagt.
Ausgang: PKH und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Unzulässigkeitsablehnung des Asylfolgeantrags wurden abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ablehnung eines erstmaligen Asylfolgeantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71 AsylG ist vorläufiger Rechtsschutz regelmäßig nach § 80 Abs. 5 VwGO (und nicht nach § 123 VwGO) statthaft, auch wenn keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen wird.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Folgeantragsverfahren setzt nach § 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung voraus.
Ein weiteres Asylverfahren nach § 71 Abs. 1 AsylG ist nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen können oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen und der Ausländer die Gründe ohne eigenes Verschulden nicht früher geltend machen konnte.
Als neue Elemente oder Erkenntnisse können nur solche Tatsachen oder Informationen berücksichtigt werden, die entweder nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden sind oder zuvor nicht zur Kenntnis gelangten; sie müssen zudem substantiiert und glaubhaft gemacht werden.
Vorgetragene neue Umstände sind nicht geeignet, ein weiteres Asylverfahren zu eröffnen, wenn die hierzu vorgelegten Beweismittel sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich gefälscht erweisen und der zugrunde liegende Vortrag dadurch unglaubhaft wird.
Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 796/26.A gegen die Ablehnung der Asylfolgeanträge als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Januar 2026 (Gesch.-Z.: N01) werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den nachfolgenden Gründen zu II. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zudem haben die Antragsteller auch nicht in der nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO vorgeschriebenen Weise erklärt und belegt, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 796/26.A gegen die Ablehnung der Asylfolgeanträge als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Januar 2026 (Gesch.-Z.: N01) anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) - wie hier - die Asylanträge der Antragsteller als Folgeanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Asylgesetz (AsylG) i.V.m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) sowie die Anträge auf Abänderung des Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgelehnt (Ziffer 2), gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist.
Liegt danach - wie hier - ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vor, ist das Begehren der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig nicht länger nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern nunmehr regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.
Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris, Rn. 3 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 - W 8 S 24.30715 -, juris, Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 5 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 9 ff.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 36; a.A. VG Gießen, Beschluss vom 28. Juni 2024 - 8 L 1516/24.GI.A -, juris, Rn. 13 ff.
Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage,
vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 13,
angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig,
vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 9a L 2160/18.A -, juris, Rn. 9,
nunmehr auch dann, wenn das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat.
Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris, Rn. 5 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 - W 8 S 24.30715 -, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 13.
Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen - anders als im Falle des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG - nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid.
Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris, Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 18.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG,
vgl. zur Geltung der einwöchigen Frist: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2023 - 11 A 1/22.A -, juris, Rn. 24 ff., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 1 B 49/23 -, juris, Rn. 4 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 26; VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 - A 8 K 1026/24 -, juris, Rn. 22; Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 71 AsylG, Rn. 33, 38,
die für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO gleichermaßen Anwendung findet,
vgl. Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 71 AsylG, Rn. 33, 38,
gewahrt. Der Bescheid wurde den Antragstellern am 28. Januar 2026 zugestellt, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 3. Februar 2026 die Frist noch nicht verstrichen war.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist aufgrund des Verweises in § 71 Abs. 4 HS 1 AsylG auf § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.
Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Die von den Antragstellern am 14. Januar 2026 beim Bundesamt gestellten Anträge sind als Folgeanträge im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Der Erstantrag der Antragsteller zu 1. bis 3. vom 3. November 2023 wurde mit Bescheid vom 3. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N02) abgelehnt. Im daraufhin eingeleiteten Klageverfahren wurde am 5. Juni 2025 ein Gerichtsbescheid erlassen (22 K 1032/25.A). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2025 als unzulässig verworfen (21 A 1627/25.A).
Der Erstantrag des Antragstellers zu 4. vom 27. Juli 2025 wurde mit Bescheid vom 13. August 2025 (Gesch.-Z.: N03) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Das diesbezügliche Klageverfahren wurde nach Klagerücknahme mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 (22 K 6906/25.A) eingestellt.
Auch liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach Aktenlage nicht vor. Es sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland.
Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 - Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64.
Die neuen Elemente und Erkenntnisse müssen zudem mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris, Rn. 51; Urteil vom 10. Juni 2021 - C-921/19 -, juris, Rn. 53.
Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Mit dem gesetzgeberischen Anliegen der umfassenden und beschleunigten Prüfung des Schutzanspruchs in einem Verfahren sind Vorgehensweisen mit vorrangiger Verzögerungsabsicht, insbesondere das sog. „Aufsparen“ von relevantem Vortrag, nicht vereinbar. Auch wenn - anders als nach alter Fassung über den Verweis auf § 51 Abs. 2 VwVfG - nicht mehr ausdrücklich der Maßstab des groben Verschuldens gilt, kommt im Sinne einer weiten Auslegung der den Folgeantrag begründenden Voraussetzungen weiterhin ein Ausschluss seines Vorbingens erst dann in Betracht, wenn dem Antragsteller das Bestehen eines Grundes, z.B. das Vorhandensein einer Urkunde, bekannt war oder sich den Umständen nach aufdrängen musste und er sich trotzdem, unter Verletzung jeglicher einem ordentlichen Verfahrensbeteiligten zumutbaren Sorgfaltspflichten, insbesondere unter Verletzung seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflichten (§ 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 AsylG), nicht weiter darum sorgte.
Vgl. Dickten/Rosarius in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 71 AsylG Rn. 25a.
Die Rechtsprechung nimmt angesichts des gesetzgeberischen Anliegens der Zurückdrängung gestaffelten Vorbringens in immer neuen Asylverfahren insoweit eine recht strenge Position ein und verlangt z.B. im Hinblick auf den Vortrag von Asylgründen im Erstverfahren, dass der Antragsteller während des Asylverfahrens ihm zumutbare Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts etwa dadurch ausgeschöpft haben muss, dass er - soweit ihm dies möglich ist - den Kontakt mit dem Herkunftsland aufrecht erhält und sich so über ihn betreffende Verfolgungsmaßnahmen auf dem Laufenden hält. Insbesondere muss er eigene politische Aktivitäten im Heimatstaat von Anfang an umfassend vortragen, und er muss sich selbständig Gewissheit verschaffen über ihm drohende Straf- oder Ermittlungsverfahren, evtl. unter Einschaltung von Verwandten, Bekannten oder Rechtsanwälten im Heimatstaat. Der in § 77 Abs. 1 AsylG für das Asylverfahren ausdrücklich festgeschriebene Grundsatz, dass auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, soll gerade dazu beitragen, den Streit über das Asyl- und Bleiberecht des Ausländers umfassend zu beenden und neue Verwaltungsverfahren möglichst zu vermeiden.
Vgl. Dickten/Rosarius in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 46. Edition Stand: 1. Oktober 2025, § 71 AsylG Rn. 26 m.w.N. aus der Rspr.
Gemessen daran bestehen nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragsteller vorliegend keine neuen Umstände glaubhaft gemacht oder geeignete Beweismittel vorgelegt haben, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen.
Zwar haben die Antragsteller vorgetragen, es sei nunmehr gegen den Antragsteller zu 1. ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet worden und haben dazu verschiedene gerichtliche Unterlagen vorgelegt (Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls durch die Staatsanwaltschaft vom 29. September 2025, Beschluss des Gerichts in Z. T. vom 29. September 2025, Haftbefehl des Gerichts in Z. T. vom 29. September 2025). Diese Unterlagen erweisen sich jedoch offensichtlich als Fälschungen und vermögen damit nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die Antragsteller günstigeren Entscheidung beizutragen. Gleiches gilt für den diesbezüglichen Vortrag, da dieser vor dem Hintergrund der eingereichten Fälschungen unglaubhaft ist.
Abgesehen davon, dass es für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund bereits 2024 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, jedoch erst im September 2025 ein entsprechender Haftbefehl ergangen sein soll, weisen die vorgelegten Dokumente mehrere Fälschungsmerkmale auf.
Am Ende des UYAP-Codes auf allen drei vorgelegten Dokumenten fehlt der Buchstabe „z“. Es muss dort heißen: „ile erisebilirsiniz“. Stattdessen steht dort: „ile erisebilirsini“. Zudem sind die Zeichen aller drei UYAP-Codes in einer anderen Schriftart und deutlich größer als der zugehörige Hinweissatz gedruckt. Beides entspricht nicht dem üblichen, dem Gericht aus einer Vielzahl anderer Fälle bekannten Muster. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich bei den aus dem türkischen UYAP-Portal abrufbaren Dokumente, um standardisierte und maschinell erzeugte Dokumente.
Vgl. Immigration and Refugee Board of Canada (IRB), Turkey, The National Judiciary Informatics System, including components, acces by citizens and lawyers; arrest warrants and court decisions, including access to auch dokuments on UYAP, who hast he authority to issue such documents, and appearance of the documents [TUR106217.E], Punkt 4., online abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/1455473.html.
Verschiedene Formatierungen, insbesondere unterschiedliche Schriftgrößen oder Schriftarten, oder fehlende Buchstaben innerhalb eines Dokuments sind daher grundsätzlich nicht zu erwarten.
Ferner ist auf Seite 2 des Antrages auf Ausstellung eines Haftbefehls durch die Staatsanwaltschaft vom 29. September 2025 (Bl. 97 der Beiakte 1) die falsche Kimlik Nummer des Antragstellers zu 1. angegeben, wie sich durch einen Vergleich mit der auf dem Führerschein des Antragstellers zu 1. vorhandenen Kimlik Nummer ergibt (Bl. 97 der Beiakte 2). Auf dem Haftbefehl selbst ist wiederum die richtige Kimlik Nummer angegeben. Da die Daten gerade nicht händisch eingetragen werden, sondern das Dokument maschinell erzeugt wird, ist dies undenkbar. Überraschend ist außerdem, dass neben dem Vorwurf der Terrorpropaganda in dem Antrag auf Ausstellung des Haftbefehls auch Art. 299 (Präsidentenbeleidigung) aufgeführt wird, wobei davon in den anderen Dokumenten und insbesondere in der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Sachverhaltsdarstellung keine Rede ist. Die Einzelrichterin hat die Dokumente dafür mittels DeepL übersetzt, da die Antragsteller lediglich türkische Dokumente vorgelegt haben.
Darüber hinaus befindet sich auf dem Beschluss des Gerichts in Z. T. vom 29. September 2025 sowie auf dem Haftbefehl des Gerichts in Z. T. vom 29. September 2025 jeweils der gleiche UYAP-Code, obwohl es sich den Seitenzahlen zufolge nicht um ein einheitliches Dokument, sondern um zwei verschiedene Dokumente handelt. Da die UYAP-Codes einzigartig für jedes Dokument erzeugt werden, weist auch dies auf Fälschungen hin.
Schließlich sind Festnahme-/Haftbefehle nach der Erkenntnislage des Gerichts im Ermittlungsverfahren weder für den Beschuldigten, noch für dessen Rechtsanwalt einsehbar. Diese werden erst nach Einleitung des Hauptverfahrens freigegeben. Lediglich Untersuchungshaftbefehle (Tutuklama) sind in jedem Stadium sichtbar, da die Anwesenheit des Betroffenen für den Erlass des Haftbefehls vorausgesetzt wird. Ausgenommen hiervon sind Haftbefehle, die unter bestimmten Bedingungen in Abwesenheit des Flüchtigen ergehen können (Art. 247/1 tStPO, Art. 248/5 tStPO).
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand: Januar 2024), Seite 33.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier ebenso wenig vor wie ein Untersuchungshaftbefehl.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).