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Verwaltungsgericht Köln·22 L 2318/25.A·22.09.2025

Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung nach §71a AsylG abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts und Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das VG Köln lehnte beides ab, weil keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestanden. Es sah keine ernstlichen Zweifel an der Unzulässigkeitsentscheidung nach §71a AsylG; vorgelegte ärztliche Unterlagen und Gutachten gelten nicht als neue, entscheidungserhebliche Beweismittel.

Ausgang: Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Prozesskostenhilfe als unbegründet abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an der Unzulässigkeitsentscheidung nach §71a AsylG

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit; maßgeblich sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts.

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Ernstliche Zweifel liegen nur vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

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Bei Zweitanträgen nach § 71a Abs. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik zuständig ist und neue Elemente, Erkenntnisse oder Beweismittel vorliegen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung führen.

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Ärztliche Atteste und Gutachten, die dem Bundesamt bereits vorlagen oder die inhaltslos bzw. unsubstantiiert vorgetragen werden, begründen keine neuen, entscheidungserheblichen Beweismittel im Sinne des § 71a AsylG.

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren setzt hinreichende Erfolgsaussichten des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes voraus (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 71a Abs. 4 AsylG auf § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG§ 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 51 Abs. 3 VwVfG§ Richtlinie 2013/32/EU

Tenor

Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 7194/25.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2025 (Gesch.-Z.: N01) enthaltene Abschiebungsandrohung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren werden abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

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I.              Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den nachfolgenden Gründen zu II. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m.  § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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II.              Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 7194/25.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2025 (Gesch.-Z.: N01) enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist aufgrund des Verweises in § 71a Abs. 4 AsylG auf § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d. h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.

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Es bestehen auf der Grundlage der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Gemäß § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Da § 51 Abs. 3 VwVfG jedoch unionsrechtswidrig ist, findet diese Vorschrift keine Anwendung.

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Die nationale Regelung des § 71a AsylG ist mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 2 Buchst. q) Asylverfahrens-RL 2013/32/EU vereinbar. Nachdem dies zuvor in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

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BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 26,

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und des Europäischen Gerichtshofs

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EuGH, Urteil vom 22. September 2022 – C-497/21 –, juris, Rn. 43 ff., 46,

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ausdrücklich offengelassen worden ist und die Europäische Kommission in einem früheren Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof die Auffassung vertreten hat, dass der weitere Antrag auf internationalem Schutz nur dann als „Folgeantrag“ (bzw. Zweitantrag mit einwöchiger Ausreisefrist) eingestuft werden könne, wenn er in demjenigen Mitgliedsstaat gestellt werde, dessen zuständige Stellen einen früheren Antrag desselben Antragsstellers mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgelehnt haben,

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EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021 – C-8/20 –, juris, Rn. 29,

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ist die Frage nunmehr durch den Europäischen Gerichtshof geklärt worden.

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EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-123/23, C-202/23 –, juris, Rn. 62.

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Der vom Antragsteller am 15. Dezember 2023 beim Bundesamt gestellte Antrag ist als Zweitantrag im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Seinen ersten Asylantrag vom 9. November 2017 lehnte das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 13. August 2018 ab. Die Entscheidung wurde am 25. November 2021 rechtskräftig. Sein zweiter Asylantrag in Österreich vom 14. April 2022 wurde mit Bescheid vom 27. April 2023 abgelehnt. Diese Entscheidung wurde am 2. August 2023 – also noch vor dem Antrag in Deutschland – rechtskräftig.

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Auch liegen die sonstigen Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 und 2 VwVfG nicht vor. Ein weiteres Asylverfahren ist danach nur durchzuführen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Ausländers geändert hat (Nr.1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Ausländer günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr.3) und der Ausländer jeweils ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Insbesondere sind hier weder neue Elemente oder Erkenntnisse oder neue Beweismittel zutage getreten bzw. vom Antragsteller vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen.

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Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, der im Erstverfahren zuständigen Asylbehörde aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 – Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64.

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Ein Beweismittel ist neu, wenn es nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren verwertet wurde, weil es nicht existierte, dem Ausländer nicht bekannt oder von ihm ohne eigenes Verschulden nicht beizubringen war. Es muss sich auf Umstände beziehen, die im ursprünglichen Verfahren jedenfalls bereits vorgetragen wurden. Aus dem Antrag selbst muss sich ergeben, dass das neue Beweismittel im Zusammenhang mit dem Sachvorbringen geeignet ist, die Richtigkeit gerade derjenigen Feststellungen infrage zu stellen, die für die Entscheidung im Asylerstverfahren tragend waren.

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Vgl. Dickten/Rosarius in: BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 71 AsylG, Rn. 20.

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Ein weiteres Asylverfahren ist dann nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse bzw. Beweismittel mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris, Rn. 51; Urteil vom 10. Juni 2021 – C-921/19 –, juris, Rn. 53.

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Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen stellen die von der LWL-Klinik L. im Jahr 2024 ausgestellten ärztlichen Dokumente sowie das Gutachten von Dr. I. vom 27. September 2024 keine neuen Elemente oder Erkenntnisse oder neue Beweismittel dar, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen können. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG), dem die Unterlagen bereits vorlagen und welches diese zutreffend gewürdigt hat. Der Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Vortrag erweist sich insgesamt als pauschal und unsubstantiiert und vermag die Ausführungen des Bundesamtes nicht in Frage zu stellen. Es wird lediglich vorgetragen, dem Antragsteller drohe auch weiterhin Folter und Misshandlung, da die „Verfolgung strukturell fortbestehe“. Aus welchen Umständen dies nach dem erheblichen Zeitablauf (2017-2025) gefolgert wird, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Auch wird nur vorgetragen, dass die Bedrohungen durch den Bruder der Ex-Frau relevant seien, da dieser enge Verbindungen zum Präsidenten habe. Worin diese Bedrohungen bestehen sollen, gab der Antragsteller in seiner Anhörung auf konkrete Nachfrage hin nicht an und wird auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausgeführt. All diese Umstände wurden auch schon in den Verfahren in Österreich vorgebracht. Schließlich wird auch nur unsubstantiiert behauptet, der Antragsteller könne ausgehend von den neuen ärztlichen Unterlagen aus 2024 in Aserbaidschan das Existenzminimum nicht erwirtschaften und nicht die erforderliche Behandlung seiner psychischen Erkrankungen erreichen, ohne sich aber mit den vom Bundesamt vorgetragenen Umständen der Sozialhilfe, der Krankenversicherung, der familiären Unterstützung oder den Rückkehrprogrammen auseinanderzusetzen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.