Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung im Asyl-Eilverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Köln ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im BAMF-Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung an. Entscheidungsgegenstand ist die Frage, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet bestehen. Das Gericht sieht solche Zweifel, insbesondere wegen vernachlässigter Prüfung von § 26 Abs. 2 AsylG und unzureichender Begründung des BAMF. Die aufschiebende Wirkung wird angeordnet; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wird stattgegeben; die aufschiebende Wirkung ist angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Im Aussetzungsverfahren nach § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden das öffentliche Interesse überwiegt und zugleich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
Der Begriff der „ernstlichen Zweifel" nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dem Begriff in Art. 16a Abs. 4 GG; die Aussetzung ist nur gerechtfertigt, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht standhält.
Die Behörde kann einen Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet ablehnen, ohne eine erschöpfende Würdigung der maßgeblichen Umstände vorzunehmen und in der Entscheidung nachvollziehbar darzulegen, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet ist; eine bloße Behauptung genügt nicht.
Bei minderjährigen Antragstellenden ist § 26 Abs. 2 AsylG zu berücksichtigen; die Bestandskraft oder das Fortbestehen elterlicher Entscheidungen darf im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aussetzung nicht übersehen werden, insbesondere wenn gegen einen Elternbescheid fristgerecht Klage mit aufschiebender Wirkung eingelegt ist.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 7039/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juni 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 22 K 7039/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juni 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
ist begründet. Es bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides.
Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361/83 -, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris, Rn. 18, 21.
Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken.
Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N.
Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Asylantrag des Antragstellers zu Unrecht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.
Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht als belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen. Die Begründung des Bundesamts trägt das Offensichtlichkeitsurteil nicht. Das Bundesamt hat ausgeführt, dass die Eltern des Antragstellers für diesen keine Fluchtgründe geäußert hätten. Das trifft zwar zu. Das Bundesamt übersieht hier aber die Vorschrift des § 26 Abs. 2 AsylG. Danach wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu wiederrufen oder zurückzunehmen ist. Zwar hat das Bundesamt den Asylantrag der Mutter des Antragstellers mit Bescheid vom 20. Mai 2025, zugestellt am 28. Mai 2025, als einfach unbegründet abgelehnt. Diese Entscheidung ist jedoch nicht bestandskräftig, weil hiergegen am 11. Juni 2025 und damit fristgerecht Klage erhoben worden ist. Da dieser Klage, die dem Bundesamt am 12. Juni 2025 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, aufschiebende Wirkung zukommt, entfaltet der ablehnende Bescheid vom 20. Mai 2025 im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (aber auch bereits im Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Bescheids am 12. Juni 2025) keine Wirkung, so dass das Bundesamt bei seiner Entscheidung § 26 Abs. 2 AsylG hätte beachten und den Antrag nicht als offensichtlich unbegründet hätte ablehnen dürfen.
Dessen ungeachtet begegnet auch die Ablehnung des Asylantrags der Mutter des Antragstellers bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erheblichen Bedenken. Das Bundesamt stellt fest, dass gegen die Mutter des Antragstellers verschiedene Strafverfahren wegen „Aktivitäten für eine Terrororganisation“ geführt worden seien. Daraus folge allerdings kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil sie insoweit keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Denn allein der Akt der Strafverfolgung stelle keine politische Verfolgung dar. Dass die die Mutter des Antragstellers betreffenden Strafverfahren einen sog. „Politmalus“ aufwiesen, lasse sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststelle. Diese Auffassung des Bundesamts lässt sich mit den dem erkennenden Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln sowie mit der Rechtsprechung der hier zur Entscheidung berufenen Kammer, aber auch anderer Gerichte, nicht in Einklang bringen, so dass insoweit das Klageverfahren der Mutter des Antragstellers abzuwarten bleibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).