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Verwaltungsgericht Köln·22 L 2245/23·09.11.2023

Einstweilige Anordnung auf Unterbringung nach FlüAG/OBG abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines Verwaltungsrecht (Gefahrenabwehr)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten eine einstweilige Anordnung, die Stadt Köln zur Unterbringung nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 4 FlüAG NRW oder alternativ nach § 14 OBG NRW zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, weil das FlüAG NRW keine subjektiven Ansprüche des Einzelnen begründet und keine wirksame Verteilungsentscheidung die Stadt zur Aufnahme verpflichtet. Zudem war weder rechtliche noch tatsächliche Obdachlosigkeit glaubhaft gemacht, und gesundheitliche Risiken (Schwangerschaft) wurden nicht substantiiert nachgewiesen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Unterbringung nach FlüAG/OBG abgewiesen; Kosten den Antragstellern auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Bestimmungen des FlüAG NRW begründen keine subjektiven Rechte des einzelnen ausländischen Flüchtlings gegenüber einer Gemeinde; eine kommunale Unterbringungspflicht setzt vielmehr eine wirksame Verteilungsentscheidung voraus, die die betreffende Gemeinde konkret bestimmt.

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Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vom Antragsteller substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden.

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Eine Verpflichtung der örtlichen Ordnungsbehörde zur Unterbringung nach § 14 OBG NRW setzt das Vorliegen rechtlicher oder tatsächlicher Obdachlosigkeit voraus; rechtliche Obdachlosigkeit erfordert, dass die Obdachlosigkeit unfreiwillig eingetreten ist.

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Behauptete gesundheitliche Ausnahmegründe (z. B. Risikoschwangerschaft) rechtfertigen eine Abweichung von Zuweisungs- oder Verbringungsentscheidungen nur, wenn sie durch geeignete ärztliche Nachweise substantiiert und glaubhaft gemacht sind.

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Z. 4 FlüAG§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 4 FlüAG NRW§ 14 OBG NRW§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der wörtlich gestellte Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben die Antragsteller nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Z. 4 FlüAG innerhalb der Stadt Köln unterzubringen, zumindest aber bis zur Entscheidung in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln 5 L 2086/23,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag, der nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die Unterbringung der Antragsteller nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 4 FlüAG NRW gerichtet ist, ist dahingehend zu verstehen, dass auch eine obdachlosenrechtliche Unterbringung auf der Grundlage von § 14 OBG NRW durch die Antragsgegnerin begehrt ist.

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Der so verstandene Antrag ist unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 ZPO).

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragsteller haben schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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Soweit der Antrag auf Unterbringung der Antragsteller durch die Antragsgegnerin auf § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 4 FlüAG NRW gestützt ist, hat er schon deshalb keinen Erfolg, weil diese Bestimmungen – worauf bereits mit Verfügung vom 09.11.2023 ausdrücklich hingewiesen wurde – keine subjektiven Rechte vermitteln. Das FlüAG NRW regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land NRW und den Gemeinden in Bezug auf die Verteilung von bestimmten ausländischen Personen. Das Gesetz vollzieht damit bestimmte, im Asyl- und Aufenthaltsgesetz enthaltene bundesgesetzliche Vorgaben. Gegenstand der Regelung sind insbesondere Zuständigkeitsfragen sowie die Verteilung finanzieller Mittel. § 1 Abs. 1 FlüAG NRW, wonach Gemeinden verpflichtet sind, ausländische Flüchtlinge im Sinne von § 2 aufzunehmen und unterzubringen, begründet die generelle Verpflichtung der Gemeinden zur Aufnahme und Unterbringung ausländischer Flüchtlinge; die einzelne ausländische Person ist nicht Adressat dieser Vorschrift. Ungeachtet dessen ist eine Pflicht zur Unterbringung aus § 1 Abs. 1 FlüAG NRW für eine bestimmte Gemeinde, hier die Antragsgegnerin, nur dann gegeben, wenn eine Verteilungsentscheidung ergangen und die Antragsgegnerin als aufzunehmende Gemeinde (wirksam und vollziehbar) bestimmt worden ist. Daran fehlt es in Bezug auf die Antragsgegnerin hier aber, denn es wurde eine (auch weiterhin) wirksame Verteilungsentscheidung durch die Bezirksregierung Arnsberg mit Bescheid vom 05.10.2023 getroffen, durch die die Antragsteller in die Erstaufnahmeeinrichtung I. V., T.-straße, N01 V., verteilt wurden. Der Umstand, dass die Bezirksregierung Arnsberg im Verfahren 5 L 2086/23 mit Schriftsatz vom 19.10.2023 mitgeteilt hat, dass sie mit Mail-Schreiben vom 18.10.2023 die Ausländerbehörde der Stadt Köln gebeten habe, von der Vollziehung der Verteilungsentscheidung bis zum Abschluss des Eilverfahrens auszusetzen, lässt diese Zuweisungsentscheidung und damit insbesondere die (begünstigende) Regelung, dass den Antragstellern in V. eine Unterkunft zur Verfügung steht bzw. zu stellen ist, nicht entfallen.

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Der zugleich sinngemäß gestellte Antrag auf Unterbringung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit nach § 14 Abs. 1 OBG NRW hat danach ebenfalls keinen Erfolg. Denn die Antragsteller sind weder obdachlos im Rechtssinne, noch tatsächlich als obdachlos anzusehen, sodass die Antragsgegnerin als örtliche Ordnungsbehörde nicht verpflichtet ist, die Unterbringung der Antragsteller als Maßnahme der Gefahrenabwehr zu veranlassen.

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Machen die Antragsteller von dem Unterbringungsanspruch in der Q. keinen Gebrauch, führt dies nicht zur Obdachlosigkeit im Rechtssinne, denn diese setzt voraus, dass sie Obdachlosigkeit unfreiwillig eingetreten ist. Die Antragsteller sind aber auch nicht rein tatsächlich als obdachlos anzusehen, da nicht ersichtlich ist, dass es ihnen nicht möglich oder zumutbar ist, die zur Verfügung stehende Unterkunft in der Q. zu erreichen. Dies gilt insbesondere auch für die Antragstellerin zu 2). Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 2) nachweislich schwanger ist und der Entbindungstermin auf den 18.12.2023 festgelegt wurde vermag daran hier grundsätzlich nichts zu ändern. Es ist weder (substantiiert) dargelegt, noch belegt worden, dass die Antragstellerin zu 2) tatsächlich in Bezug auf den hier in Rede stehenden Weg von Köln in die Q. reiseunfähig wäre bzw. Umstände vorliegen, die eine Entbindung in V. unmöglich machen. Ungeachtet dessen ist auch bereits das vorgetragene Bestehen einer „Risikoschwangerschaft“ bei der Antragstellerin zu 2) nicht glaubhaft gemacht worden. Die Bezirksregierung Arnsberg hat mit Schreiben vom 19.10.2023 – anders als wohl von Antragstellerseite angenommen – insoweit ausgeführt, dass weder eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen einer Risikoschwangerschaft vorliegt, noch dem Mutterpass eine Risikoschwangerschaft entnommen werden kann. Gegenteiliges kann auch die erkennende Kammer im vorliegenden Verfahren nicht feststellen. Sofern die Bezirksregierung Arnsberg – im Hinblick auf die im Zuweisungsbescheid angedrohte zwangsweise Verbringung – eine generelle Reiseunfähigkeit innerhalb der Mutterschutzfrist annimmt, bindet dies im Hinblick auf den vorliegenden Streitgegenstand weder die Verfahrensbeteiligten, noch die erkennende Kammer.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit den Ziffern 35.3 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

22

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

23

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.