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Verwaltungsgericht Köln·22 L 2231/23.A·20.11.2023

Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung des BAMF angeordnet

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtEinstweiliger RechtsschutzTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller suchten einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF; der Hauptantrag auf einstweilige Anordnung wurde als unzulässig verworfen. Der subsidiär gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 AsylG wurde hingegen stattgegeben. Das Gericht sah ernstliche Zweifel an der Offensichtlichkeitsentscheidung des BAMF. Ein anfänglicher Zustellungsmangel wurde durch Akteneinsicht geheilt.

Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet; sonstige Anträge abgelehnt bzw. als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 123 Abs. 1 VwGO ist in den Fällen von §§ 80 und 80a VwGO nach § 123 Abs. 5 VwGO nicht der richtige Antragsweg; für die Abwendung einer Abschiebung ist regelmäßig der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.

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Ein Zustellungsmangel kann durch wirksame Akteneinsicht des Prozessbevollmächtigten gemäß § 8 VwZG geheilt werden, sofern hierdurch die Kenntnisnahme ermöglicht wurde.

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Die Anordnung der Aussetzung der Abschiebung nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 AsylG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts voraus; diese liegen vor, wenn der Asylantrag nicht offensichtlich unbegründet ist.

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Die Prüfung der Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 AsylG erfordert eine nachvollziehbare Sachverhaltsaufklärung; pauschale oder rein theoretische Erwägungen genügen nicht, und die Offensichtlichkeit für Angehörige kann von der Lage des möglichen Stammberechtigten abhängig sein.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 5 VwGO§ 80 VwGO§ 80a VwGO§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG§ 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6119/23.A gegen die in Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2023 (Gz.: N01) enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

Gründe

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Die Anträge der Antragsteller haben im tenorierten Umfang Erfolg.

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Der Hauptantrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass bis zu einer weiteren Mitteilung die Abschiebung zu unterlassen und den Antragstellern vorläufig wieder eine Aufenthaltsgestattung auszustellen ist,

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ist bereits unzulässig (hierzu 1.).

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Der sinngemäß gestellte Hilfsantrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6119/23.A gegen die in Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2023 (Gz.: N01) enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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ist indes zulässig und begründet (hierzu 2.)

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1.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unzulässig, weil er sich mit Blick auf § 123 Abs. 5 VwGO als unstatthaft darstellt. Nach dieser Regelung finden die Bestimmungen zur einstweiligen Anordnung aus § 123 Abs. 1 - 3 VwGO in den Fällen des §§ 80 und 80a VwGO keine Anwendung. Dies ist hier der Fall, weil mit Blick auf § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorliegend der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die statthafte Antragsart darstellt, um eine drohende auf Ziffer 5. des Bescheids vom 15. August 2023 beruhende Abschiebung der Antragsteller vorläufig abzuwenden.

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Die Auffassung der Antragsteller, dass der gesamte Bescheid vom 15. August 2023 ihnen gegenüber mangels Zustellung nicht wirksam geworden sei und deswegen weder § 80 Abs. 5 VwGO noch die Subsidiaritätsregelung aus § 123 Abs. 5 VwGO Anwendung fänden, trifft nicht zu. Der anfängliche Zustellungsmangel, der sich daraus ergibt, dass den Antragstellern ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 23. August 2023 der Bescheid tatsächlich zunächst nicht zugegangen ist und auch die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG mangels erkennbarer Pflichtverletzung der Antragsteller nicht eingetreten ist, wurde durch die Akteneinsichtnahme des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 31. Oktober 2023 nach § 8 VwZG geheilt.

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Zur Heilung durch Akteneinsichtnahme: Bay. VGH, Beschluss vom 10. Mai 2021 – 13a ZB 21.30564 –, juris, Rn. 10 m. w. N.

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2.

14

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet.

15

Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die der Abschiebungsanordnung zugrundeliegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.

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Nach diesem Maßstab unterliegt der angegriffene Bescheid ernstlichen Zweifeln, weil der Asylantrag der Antragsteller jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet ist.

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Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 15. August 2023 stützt sich zur Begründung der Offensichtlichkeit im Ausgangspunkt auf § 30 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen.

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Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt.

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BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn die Ausführungen des Bundesamts im angegriffenen Bescheid lassen nicht nachvollziehbar erkennen, weshalb sich die Ablehnung des Schutzbegehrens der Antragsteller – insbesondere mit Blick auf deren Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes – nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu aufdrängt. Anhand der Ausführungen des Bundesamts wird vor allem nicht erkennbar, worin sich die vorliegende Sachlage von einer solchen unterscheidet, bei der das Bundesamt im Ergebnis lediglich zur Annahme einer schlichten Unbegründetheit des Asylantrags gelangen würde.

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Auch der Verweis des Bundesamts auf die Regelung nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG vermag insoweit kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Nach dieser Regelung ist ein unbegründeter Asylantrag dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn das Vorbringen eines Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. So liegt der Fall hier nicht.

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Der Feststellung des Bundesamts, das Vorbringen des Antragstellers zu 1. sei schon deswegen in wesentlichen Punkten nicht substantiiert (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 AsylG), weil dessen Vortrag hinsichtlich der ihm in Aserbaidschan zur Last gelegten Wehrdienstentziehung nicht nachvollziehbar sei, folgt das Gericht nicht. Es erscheint entgegen der Argumentation des Bundesamts nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dieselbe Behörde, die dem Antragsteller zu 1. im Jahr 2020 in Aserbaidschan eine Befreiung vom Wehrdienst gewährt hat, seit dem Jahr 2022 den aus Sicht des Antragstellers zu 1. unrichtigen bzw. konstruierten Vorwurf der Wehrdienstentziehung gegen ihn erhebt. Schließlich geht der Vortrag des Antragstellers zu 1. gerade dahin, in Aserbaidschan Opfer staatlicher Korruption – mithin Willkür – geworden zu sein.

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Ferner folgt das Gericht auch nicht der Feststellung des Bundesamts, der Asylantrag sei schon deshalb offensichtlich unbegründet, weil das Vorbringen des Antragstellers zu 1. offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 Var. 3 AsylG). Das Bundesamt begründet diese Feststellung allein damit, dass der Antragsteller zu 1. vorgetragen hat, er sei von staatlichen Vertretern Aserbaidschans an einem Sonntag, namentlich dem 28. August 2022, zu Hause abgeholt und sodann auf einem Amt zum Unterschreiben von Unterlagen, deren Inhalt er nicht kannte, genötigt worden. Dies könne nach Auffassung des Bundesamts nicht den Tatsachen entsprechen, weil aserbaidschanische Behörden an Sonntagen per se nicht geöffnet seien und deren Mitarbeiter sonntags mithin auch nicht im Dienst seien. Diese Argumentation überzeugt nicht. Obschon es wohl zutreffend ist, dass die gewöhnlichen Amtswalter der grundsätzlich wohl innerhalb der Grenzen des Rechts operierenden Behörden Aserbaidschans sonntags nicht im Dienst sind, erscheint es nicht vornherein ausgeschlossen, dass es in Aserbaidschan in Ausnahmefällen auch an Sonntagen zu amtlichen Handlungen von staatlichen Vertretern kommt. Dies erscheint umso plausibler, wenn man einstellt, dass es bei den vom Antragsteller zu 1. vorgetragenen amtlichen Handlungen um staatliche Willkürmaßnahmen geht.

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Im Übrigen ergeben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die Antragsteller zu 2. - 4 auch daraus, dass deren Asylbegehren mit Blick auf § 26 Abs. 1, 2 AsylG vorliegend wohl erst dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn der Asylantrag des möglichen Stammberechtigten – hier also des Antragstellers zu 1. – vollziehbar als offensichtlich unbegründet oder unanfechtbar abgelehnt worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).