Eilrechtsschutz nach erstem Asylfolgeantrag: § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, Antrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Unzulässigkeitsablehnung seines ersten Asylfolgeantrags sowie hilfsweise eine Mitteilung zur Aussetzung des Abschiebungsvollzugs. Das VG Köln stellt nach der Neufassung des § 71 Abs. 5 AsylG klar, dass bei erstmaligem Folgeantrag regelmäßig § 80 Abs. 5 VwGO (und bzgl. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG ergänzend § 123 VwGO) einschlägig ist. In der Sache verneinte das Gericht ernstliche Zweifel an der Unzulässigkeitsentscheidung, da keine neuen, nicht präkludierten Elemente glaubhaft gemacht wurden und der Vortrag widersprüchlich sei. Eine geltend gemachte Blutfehde begründe weder Flüchtlingsschutz noch subsidiären Schutz, da es an einem relevanten Verfolgungsgrund bzw. an fehlender staatlicher Schutzfähigkeit/-willigkeit fehle; der Eilantrag wurde abgelehnt.
Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (und hilfsweise einstweilige Anordnung) mangels ernstlicher Zweifel abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein erstmaliger Asylfolgeantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt und keine neue Abschiebungsandrohung erlassen, ist vorläufiger Rechtsschutz gegen die Unzulässigkeitsentscheidung regelmäßig nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren.
Im Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bildet für den Abschiebungsvollzug die bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid die Grundlage; bei Stattgabe nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Abschiebung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG von Gesetzes wegen gesperrt.
Bei einem Folgeantrag ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen, und der Ausländer sie ohne eigenes Verschulden nicht im Erstverfahren geltend machen konnte (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
Drohungen aus einer Blutfehde begründen für sich genommen regelmäßig keine Flüchtlingseigenschaft, wenn die behaupteten Verfolgungshandlungen nicht an ein Merkmal im Sinne des § 3b AsylG anknüpfen; die Zugehörigkeit zur betroffenen Familie genügt hierfür nicht ohne gesellschaftliche Wahrnehmung als andersartig.
Subsidiärer Schutz wegen Handlungen nichtstaatlicher Akteure setzt voraus, dass der Herkunftsstaat erwiesenermaßen nicht willens oder nicht in der Lage ist, wirksamen Schutz zu bieten (§ 4 Abs. 3 i.V.m. §§ 3c Nr. 3, 3d AsylG); allgemeine Hinweise auf fortbestehende Blutrache trotz Strafdrohung reichen hierfür nicht aus.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
Gründe
Der lediglich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 6537/25.A gerichtete Eilantrag ist unter Beachtung des Klagebegehrens dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6537/25.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juli 2025 (Gesch.-Z.: N01) anzuordnen,
hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2024 (Gesch.-Z.: N02) ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 22 K 6537/25.A nicht vollzogen werden darf.
Denn hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) - wie hier - den Asylantrag des Antragstellers als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) sowie den Antrag auf Abänderung des Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2), gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist.
Liegt ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vor, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig nicht länger nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern nunmehr regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.
Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris, Rn. 3 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 - W 8 S 24.30715 -, juris, Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 5 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 9 ff.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 36; a.A. VG Gießen, Beschluss vom 28. Juni 2024 - 8 L 1516/24.GI.A -, juris, Rn. 13 ff.
§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmt, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG darf die Abschiebung jedoch erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mithin die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig nunmehr auch dann, wenn das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat.
Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris, Rn. 5 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 - W 8 S 24.30715 -, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 13.
Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen - anders als im Falle des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG - nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid.
Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris, Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 18.
Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben, darf die Abschiebung mithin gemäß § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG von Gesetzes wegen nicht vollzogen werden. Damit scheidet, was zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, aber auch ausreichend ist, eine Abschiebung des Ausländers einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aus.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 15 m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 19.
Insbesondere wird die Effektivität des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO durch die Mitteilungspflichten des Gerichts gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde (vgl. § 83a Satz 2 AsylG) sichergestellt. Denn unter „Verfahren über die Rechtmäßigkeit“ im Sinne des § 83a Satz 2 AsylG sind auch Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu verstehen.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 17 ff. m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 21 ff.
Bezüglich der Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist vorläufiger Rechtsschutz hingegen auch im Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG ergänzend über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in der Hauptsache (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage zu erheben ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 39; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 33 ff.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 36.1.
Liegt hingegen ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vor, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig sowie hinsichtlich der Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG weiterhin einheitlich nur nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.
Nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf, sofern der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt hat oder der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt hat, die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. In den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf die Abschiebung mithin bereits vollzogen werden, wenn das Bundesamt der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt. Ein Abwarten der Rechtsbehelfsfrist oder einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedarf es nicht. Mangels Regelung ist die Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Sie kann mithin in der Hauptsache nicht mit einer Anfechtungsklage angefochten werden. Effektiver vorläufiger Rechtsschutz gegen die bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes ist danach in diesen Fällen weiterhin über § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass auf die ursprüngliche Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG hin zunächst keine Vollzugsmaßnahmen ergehen dürfen.
Vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 37; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris, Rn. 7; im Ergebnis wohl auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 18; so schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes: VGH Hessen, Beschluss vom 13. September 2018 - 3 B 1712/18.A -, juris, Rn. 3 m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 30. November 2023 - 22 L 1803/23.A -, juris, Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Januar 2023 - 12a L 1629/22.A -, juris, Rn. 4.
Nach Maßgabe dieser Kriterien sind der so verstandene Haupt- und Hilfsantrag zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Hauptantrag, mit dem das Begehren verfolgt wird, die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entfallene aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, da es sich bei dem am 12. Juni 2025 gestellten streitgegenständlichen Folgeantrag um den ersten Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG handelt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG,
vgl. zur Geltung der einwöchigen Frist: OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2023 - 11 A 1/22.A -, juris, Rn. 24 ff., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 1 B 49/23 -, juris, Rn. 4 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 26; VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 - A 8 K 1026/24 -, juris, Rn. 22; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 33, 38,
die für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO gleichermaßen Anwendung findet,
vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 33, 38,
gewahrt. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 6. August 2025 zugestellt, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 13. August 2025 die Frist noch nicht verstrichen war.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist aufgrund des Verweises in § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG auf § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.
Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Der von dem Antragsteller am 12. Juni 2025 beim Bundesamt förmlich gestellte Antrag ist als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Sein Erstantrag wurde mit Bescheid vom 15. August 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der gegen die Offensichtlichkeitsentscheidung gerichtete Eilantrag lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2024 ab (22 L 1667/24.A); die gegen den Bescheid gerichtete Klage wies das erkennende Gericht mit Gerichtbescheid vom 28. März 2025 ab (22 K 5489/24.A). Rechtsmittel hat der Antragsteller gegen den Gerichtsbescheid nicht eingelegt.
Auch liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach Aktenlage nicht vor. Es sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen.
Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland.
Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 - Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64.
Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris, Rn. 51; Urteil vom 10. Juni 2021 - C-921/19 -, juris, Rn. 53.
Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller vorliegend keine neuen Umstände glaubhaft gemacht oder geeignete Beweismittel vorgelegt, welche nicht bereits präkludiert wären und welche die Annahme begründen, dass ihm politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid vom 18. Juli 2025 verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG.
Ergänzend weist das Gericht auf folgendes hin: Der Vortrag des Antragstellers im Folgeverfahren stellt sich - ungeachtet der Präklusion - als widersprüchlich und bereits nach Aktenlage als unglaubhaft dar. Insbesondere weicht die Darstellung des Antragstellers, die er in seiner informatorischen Anhörung beim Bundesamt am 9. Juli 2025 in Bonn gegeben hat, von der Darstellung seines Prozessbevollmächtigten in der Klage- und Antragsschrift vom 13. August 2025 sowie von seinem Vortrag im Asylerstverfahren erheblich ab. Im Folgeverfahren hat der Antragsteller angegeben, dass die seiner Familie gehörenden Felder und Häuser in ihrem Heimatdorf von der Familie des in Serbien verschwundenen Nachbarsjungen zerstört bzw. in Brand gesetzt worden seien. Wörtlich hat er vorgetragen:
„Seitdem haben wir mit dieser Familie Schwierigkeiten. Im Dorf haben wir Häuser und Felder. Sie haben unsere Felder in Brand gesteckt. Deshalb musste meine Familie das Dorf verlassen. Sie sind nach Mus gegangen.“ (Blatt 84 der Beiakte 1).
„Wie gesagt wurden unsere Häuser und Felder von der Familie des Jungen und vom Staat abgebrannt. Wie die Verwandten berichteten wurden die Häuser und Felder von der Familie des Jungen in Brand gesteckt. Der Staat war anwesend und hat nichts gemacht.“ (Blatt 86 der Beiakte 1)
„Die Häuser, wir haben etwa 3-4 Häuser dort, sie wurden in Brand gesetzt. Danach kamen Polizisten, als die Häuser gebrannt haben und haben nichts gemacht. Der Staat unternimmt zuerst gar nichts und sucht danach die Täter.“ (Blatt 86 der Beiakte 1).
In der Klage- und Antragsschrift vom 13. August 2025 lässt der Antragsteller seinen Prozessbevollmächtigten demgegenüber folgendes vortragen:
„Die türkischen Sicherheitskräfte folterten den Kläger und seine Familie, weil sie sich weigerten. Ihnen blieb deshalb keine andere Wahl, als zu flüchten. Nach der Flucht der Familie wurden am 08.01.2022 deren Häuser, Ställe, Holzschuppen usw. durch die türkischen Sicherheitskräfte und Dorfschützer in Brand gesteckt, zerstört und geplündert. Die Nutztiere wurden geraubt. Die verbliebenen Verwandten (11 Personen) wurden, nachdem sie misshandelt und gefoltert wurden, vertrieben.“ (Blatt 4 f. der Gerichtsakte)
Lassen sich schon diese beiden Darstellungen nicht einmal ansatzweise miteinander vereinbaren, gilt dies in besonderem Maße für den Vortrag des Antragstellers aus dem Asylerstverfahren. Dort hat der Antragsteller auf die Fragen des Bundesamts am 12. April 2023 folgendes zu Protokoll gegeben:
„Ich bin aus politischen Gründen ausgereist, wegen dem Staat. Ganz besonders nach dem neuen System, mit den Sicherheitskräften in den Dörfern. Die Leute wurden unter Druck gesetzt, Sicherheitskraft für das Dorf zu werden. Aber wir wollten das nicht. Da haben wir das Dorf verlassen. Das ist alles.“
Auf die Frage, was ausschlaggebend für die Ausreise gewesen sei, antwortete der Antragsteller: „Mein Vater wollte es so. Er weiß mehr, ich weiß nicht so viel. Er war meistens im Dorf. Wir haben außerhalb gearbeitet und sind nur urlaubsmäßig ins Dorf. Es gab wohl Bedrohungen der Familie, Tiere wurden beansprucht. Solche Sachen halt.“ (Blatt 104 der Beiakte 2)
Der Vortrag des Antragstellers ist, wenn man sämtliche Äußerungen von ihm selbst und von seinem Prozessbevollmächtigten sowohl im Asylerst- als auch im Asylfolgeverfahren betrachtet, derart widersprüchlich und von objektiv nicht nachvollziehbaren Steigerungen und Ungereimtheiten geprägt, dass er als in wesentlichen Teilen asyltaktisch motiviert und insgesamt als unglaubhaft angesehen werden muss. Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, dass auch der Vortrag des Vaters des Antragstellers, der Kläger des ebenfalls beim erkennenden Gericht anhängig gewesenen Verfahrens 22 K 5404/23.A war, in Bezug auf die behauptete politische Verfolgung im Zusammenhang mit dem System der Dorfschützer als unglaubhaft anzusehen war bzw. ist. Denn dieser hat, wie das Gericht aus der beigezogenen Akte des Oberlandesgerichts Köln zu dessen Auslieferungsverfahren (OLG Köln, 6 AuslA 19/24) erfahren hat, Dokumente der türkischen Justiz, konkret eine Anklageschrift sowie einen Festnahmebefehl der Oberstaatsanwaltschaft Muş, vorgelegt, die nach den Erkenntnissen des OLG Köln unecht waren, weil die Verfahren nach Auskunft des türkischen Innenministeriums nicht den Vater des Antragstellers, sondern eine andere Person betrafen.
Wenn überhaupt könnte das folgende Kerngeschehen übrigbleiben, welches bei wohlwollender Betrachtung als glaubhaft angesehen werden könnte: Nach dem Vortrag des Antragstellers im Folgeverfahren reiste Ende 2021 ein Junge aus ihrem Heimatdorf gemeinsam mit ihnen aus der Türkei. Sie reisten zunächst nach Serbien. Der Vater des Antragstellers sei mit diesem Jungen etwas länger in Serbien geblieben; der Antragsteller und die anderen Familienmitglieder seien bereits nach Deutschland weitergereist. In Serbien sei dieser Junge dann verschwunden. Jedenfalls sei der Vater des Antragstellers etwa zwei Woche später ohne diesen Jungen nach Deutschland gekommen. Es habe der Verdacht im Raum gestanden, dass der Vater des Klägers mit dem Verschwinden zu tun gehabt haben könnte. Die Behörden gingen zudem davon aus, dass der Junge gestorben sei. Daher sei der Vater des Antragstellers zudem verdächtigt worden, den Jungen getötet zu haben. Jedenfalls habe es deswegen in der Türkei und sogar auch in Deutschland Ermittlungen gegeben; der Antragsteller sei hierzu in R. vernommen worden. Er sei zu dem Jungen und zu den Schleppern befragt worden. Auch habe man ihm Fotos gezeigt.
Gestützt wird dieser Vortrag durch die Erkenntnisse aus dem oben genannten Auslieferungsverfahren des Vaters des Antragstellers. Nach den dort von den türkischen Behörden eingeholten Informationen werde gegen den Vater des Antragstellers in der Türkei wegen eines Tötungsdelikts ermittelt. Es erscheint daher zumindest möglich, dass es die vom Antragsteller behauptete Fehde zwischen seiner Familie und der Familie des verschwundenen Jungen tatsächlich gibt, auch wenn weder der Antragsteller noch dessen Vater hiervon in ihren jeweiligen Asylverfahren berichtet haben.
Die behauptete Gefahr für Leib und Leben wegen „Blutrache“ vermag den Asylfolgeantrag des Antragstellers jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dieser Vortrag, selbst wenn er nicht präkludiert wäre, führt nicht zu einer Schutzzuerkennung und trägt daher nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung bei. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fehlt es bereits daran, dass die geltend gemachten Verfolgungshandlungen durch die Familie des verschwundenen Jungen nicht an ein Merkmal i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen. Der Europäische Gerichtshof hat jüngst entschieden, dass eine Person, die in ihrem Herkunftsland Blutrache droht, weil sie einer Familie angehört, die in einen Streit vermögensrechtlicher Natur verwickelt ist, nicht allein aus diesem Grund als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU betrachtet werden kann.
EuGH, Urteil vom 27. März 2025 - Rechtssache C-217/23 - juris.
Zwar geht es hier nicht um einen Streit „vermögensrechtlicher Natur“. Die Rechtsprechung des EuGH kann auf den vorliegenden Fall aber übertragen werden. Denn der EuGH hat sich nur deshalb auf einen Streit „vermögensrechtlicher Natur“ bezogen, weil dieser Sachverhalt dem Ausgangsverfahren zugrunde lag. Die Ausführungen des EuGH, insbesondere in den juris-Randnummern 29 ff., beziehen sich sodann aber allgemein auf (in der Regel männliche) Personen, die Mitglied einer Familie sind und die von einer „Blutfehde“ betroffen sind. Das entscheidende und auf den vorliegenden Fall übertragbare Argument des EuGH lautet, dass diese Personen zwar ein gemeinsames bzw. ein angeborenes Merkmal aufweisen, das nicht verändert werden kann, weil sie Mitglied der von einer „Blutfehde“ betroffenen Familie sind. Es sei aber nicht erkennbar, dass diese Personen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet würden; vielmehr treffe dies nur auf die verfeindete Familie zu, denn nur von den Mitgliedern der verfeindeten Familie würden sie als andersartig angesehen (vgl. juris-Rn. 37 f.).
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes scheitert jedenfalls daran, dass es an einem Akteur i. S. v. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG fehlt, von dem ein ernsthafter Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylG ausgehen könnte. Mit Blick auf die als Akteur angeführte Familie des verschwundenen Jungen käme insofern nur § 3c Nr. 3 AsylG in Betracht. Von einem nichtstaatlichen Akteur kann danach aber nur ein zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führender ernsthafter Schaden ausgehen, sofern die in der Nr. 1 (Staat) und Nr. 2 (Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets Beherrschen) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. An dieser Voraussetzung fehlt es.
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen über die Verhältnisse in der Türkei lässt sich nicht feststellen, dass der türkische Staat erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage wäre, in Fällen von Blutrache mit rechtsstaatlichen Mitteln vorzugehen und die Betroffenen wirksam vor Bedrohungen durch eine verfeindete Familie zu schützen. Gemäß Art. 82 Abs. 1 Buchstabe j) des geltenden türkischen Strafgesetzbuches stellt das Motiv der „Blutrache“ im Falle der vorsätzlichen Tötung einen „qualifizierenden Umstand“ („Nitelikli haller“) dar, der eine „schwere lebenslange Freiheitsstrafe“ zur Folge hat. Dass der türkische Staat diese Norm missachten und Totschlagsdelikte, denen das Motiv der „Blutrache“ zugrunde liegen, regelmäßig nicht verfolgen würde, lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Der Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Nach Ansicht des Antragstellers sei der Staat in solchen Fällen machtlos; die Morde würden geschehen, und erst im Nachhinein würde man die Täter bestrafen. Der Täter gehe ins Gefängnis und der Getötete werde begraben. Dann gehe es immer so weiter. Dieser Einwand spricht jedoch nicht gegen die grundsätzliche Schutzwilligkeit des Staates. Der Antragsteller beschreibt insoweit vielmehr das (gesellschaftliche) Problem, dass die bei „Blutrache“-Taten geltende hohe Strafandrohung offenbar häufig bzw. in bestimmten Teilen der türkischen Gesellschaft keine abschreckende Wirkung entfaltet, weil die Familienehre oder sonstige Interessen, denen die „Blutrache“-Taten dienen sollen, als höherwertig angesehen werden als ein Menschenleben. Dies führt indes nicht dazu, dass man dem türkischen Staat an dieser Stelle seine grundsätzliche Schutzwillig- und -fähigkeit absprechen müsste. Mehr als die Schaffung einer Strafnorm sowie die Gewährleistung einer funktionierenden Strafverfolgung kann jedenfalls ein rechtsstaatlich strukturierter Staat nicht tun.
Vor diesem Hintergrund bestehen demnach auch keine ernsthaften Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes, dass abschiebungsrechtlich bedeutsame Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).