Einstweiliger Rechtsschutz im Asylverfahren: Ablehnung der Aussetzung der Abschiebung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe, um die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung anzuordnen. Das VG Köln lehnte beides ab und auferlegte die Verfahrenskosten den Antragstellern. Es sah keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des BAMF‑Bescheids und keine substantiierten Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote oder einen Anspruch auf Schutz.
Ausgang: Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe abgelehnt; Aussetzung der Abschiebung nicht angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung der Aussetzung einer Abschiebung nach § 36 Abs. 4 AsylG müssen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.
Der Begriff der "ernstlichen Zweifel" in § 36 Abs. 4 AsylG entspricht dem Maßstab in Art. 16a Abs. 4 GG; Vollziehung ist nur aussetzbar, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht standhält.
Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass nach vollständiger Sachverhaltsaufklärung vernünftigerweise kein Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen besteht und die Ablehnung sich geradezu aufdrängt.
Allgemeine oder erstmals vorgetragene Lageberichterstattungen zu einer Geflüchtetengruppe begründen für sich genommen keine ernstlichen Zweifel an den Feststellungen der Behörde; es bedarf eines konkreten, substantiierten Tatsachenvortrags zur persönlichen Betroffenheit und zu Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG.
Tenor
Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Antragsteller ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil ihr Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den nachstehenden Gründen zu 2. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
2.
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 5500/23.A gegen die in Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2023 (Gz.: 00000000-000) enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg, weil unbegründet ist.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.
Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob die Begründung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt bzw. ob die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet vorliegen.
BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 11 ff. m. w. N.
Der Bescheid des Bundesamts vom 20. September 2023 stützt sich zur Begründung der „Offensichtlichkeit“ im Wesentlichen auf § 30 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen.
Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet setzt insoweit voraus, dass nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt.
BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12.
Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nicht vor. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand und insbesondere unter Berücksichtigung der von den Antragstellern in ihren Anhörungen beim Bundesamt gemachten Angaben spricht alles dafür, dass das Bundesamt den Antrag der Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Asylanerkennung sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt (dazu a)) und zugleich zu Recht festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (dazu b)).
a)
Es sind keine Gründe ersichtlich, die ernstliche Zweifel an der Beurteilung des Bundesamts wecken könnten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), die Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) offensichtlich nicht vorliegen.
Die Antragsteller haben im Rahmen ihrer Anhörungen im Wesentlichen angegeben, sie hätten die Türkei verlassen, weil die Eltern des Antragstellers zu 1. die Antragstellerin zu 2. angesichts ihrer syrischen Herkunft nicht als Ehefrau ihres Sohnes akzeptiert hätten und es in der Folge regelmäßig Streit gegeben habe. Das Bundesamt hat in Bezug auf diese Angaben der Antragsteller zu Recht angenommen, dass es sich hierbei offenkundig um keine flüchtlings- bzw. asylrelevante Verfolgung handelt und sich hieraus auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz ergibt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. Die Antragsteller sind diesen Ausführungen des Bundesamts im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten.
Soweit die Antragsteller im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr erstmals auf die Lebensumstände hinweisen, denen sich Geflüchtete aus Syrien in der Türkei mittlerweile ausgesetzt sähen, ergibt sich auch aus diesem Vorbringen keine flüchtlings- bzw. asylrelevante Verfolgung der Antragstellerin zu 2. Es ist insoweit wohl zwar zutreffend, dass die gesellschaftliche und staatliche Behandlung geflüchteter Personen aus Syrien sich in den letzten Jahren in der Türkei deutlich zum Negativen entwickelt hat,
vgl. tagesschau.de, Syrische Flüchtlinge in der Türkei, 28.09.2023, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/europa/tuerkei-syrien-migration-100.html [17.10.2023],
hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass syrische Geflüchtete in der Türkei einer Behandlung ausgesetzt sind, die per se die asylerhebliche Schwelle überschreitet. Es mag in Frage kommen, dass dies in Einzelfällen so ist. Insoweit haben die Antragsteller aber nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Fall der Antragstellerin zu 2. Besonderheiten aufweist, dass in Bezug auf sie ausnahmsweise von einer flüchtlings- bzw. asylrelevanten Verfolgung auszugehen ist. Es ist im Gegenteil wohl vielmehr so, dass die Antragstellerin zu 2. bei lebensnaher Sachverhaltsbetrachtung etwaigen Stigmatisierungen durch den türkischen Staat oder die türkische Gesellschaft in geringerem Maße ausgesetzt sein wird als die überwiegende Mehrheit der syrischen Geflüchteten. Schließlich verfügt die Antragstellerin über die türkische Staatsangehörigkeit und ist mit einem türkischen Ehemann verheiratet.
b)
Es bestehen ferner auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Feststellung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Mangels entsprechenden Vortrags der Antragsteller ist bereits im Ansatz nicht erkennbar, woraus sich derartige Abschiebungsverbote vorliegend ergeben sollten.
Weiterhin unterliegt auch die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen ernstlichen Zweifeln. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts Bezug verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.