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Verwaltungsgericht Köln·22 L 1900/25.A·05.08.2025

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung (§71a AsylG/§80 VwGO)

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung in einem BAMF-Bescheid. Zentrale Frage war, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung bestehen. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung an, weil neue, nach dem Erstverfahren entstandene Nachweise (u. a. UYAP-Beschluss) mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung führen können. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Interesse des Klägers an der Durchführung des Rechtsstreits im Inland das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.

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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme voraussichtlich einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält.

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Ein weiteres Asylverfahren nach § 71a AsylG ist nur dann durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die ohne Verschulden des Ausländers im Erstverfahren nicht vorgebracht werden konnten und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung führen.

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Neue Beweismittel, die sich auf Echtheit und Inhalt überprüfen lassen (z. B. ein mit UYAP-Code versehenes gerichtliches Dokument), können als neue Erkenntnis gelten und die Wahrscheinlichkeit einer anderen Entscheidung begründen.

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Kostenentscheidungen in gerichtskostenfreien Asylsachen richten sich nach § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG; Beschlüsse nach § 80 AsylG sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 71a Abs. 4 AsylG§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG§ 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 26a AsylG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6045/25.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2025 (Gesch.-Z.: N01) enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6045/25.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2025 (Gesch.-Z.: N01) enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist aufgrund des Verweises in § 71a Abs. 4 AsylG auf § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d. h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.

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Es bestehen jedenfalls auf der Grundlage der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Gemäß § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Da § 51 Abs. 3 VwVfG jedoch unionsrechtswidrig ist, findet diese Vorschrift keine Anwendung.

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Die nationale Regelung des § 71a AsylG ist mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 2 Buchst. q) Asylverfahrens-RL 2013/32/EU vereinbar. Nachdem dies zuvor in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

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(BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 26)

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und des Europäischen Gerichtshofs

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(EuGH, Urteil vom 22. September 2022 – C-497/21 –, juris, Rn. 43 ff., 46)

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ausdrücklich offengelassen worden ist und die Europäische Kommission in einem früheren Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof die Auffassung vertreten hat, dass der weitere Antrag auf internationalem Schutz nur dann als „Folgeantrag“ (bzw. Zweitantrag mit einwöchiger Ausreisefrist) eingestuft werden könne, wenn er in demjenigen Mitgliedsstaat gestellt werde, dessen zuständige Stellen einen früheren Antrag desselben Antragsstellers mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgelehnt haben

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(EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021 – C-8/20 –, juris, Rn. 29),

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ist die Frage nunmehr durch den Europäischen Gerichtshof geklärt worden.

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EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-123/23, C-202/23 –, juris, Rn. 62.

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Der vom Antragsteller am 11. November 2023 beim Bundesamt gestellte Antrag ist als Zweiantrag im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Seinen Erstantrag lehnte die schwedische Asylbehörde am 27. März 2020 ab. Nach Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens ist die ablehnende Entscheidung seit dem 24. Februar 2023 rechtskräftig.

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Entgegen der Auffassung des Bundesamts liegen jedoch die sonstigen Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vor. Insbesondere sind neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten bzw. vom Antragsteller vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen.

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Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, der im Erstverfahren zuständigen Asylbehörde aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 – Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64.

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Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris, Rn. 51; Urteil vom 10. Juni 2021 – C-921/19 –, juris, Rn. 53.

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Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen.

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Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen stellt insbesondere der Beschluss des 2. Friedensstrafgericht Samsun vom 8. Oktober 2024 eine neue Erkenntnis dar, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen kann. Mit dieser nicht mehr anfechtbaren Entscheidung hat das Gericht den Widerspruch des Anwalts des Antragstellers gegen den am 8. Dezember 2017 erlassenen Haftbefehl endgültig abgelehnt.

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Zwar war dieser Haftbefehl jedenfalls indirekt bereits Gegenstand des in Schweden geführten Asylverfahrens. Wie sich aus der Begründung des ablehnenden Bescheids der schwedischen Asylbehörde, die sich in deutscher Übersetzung im Verwaltungsvorgang des Bundesamts befindet, ergibt, wurde dem Vortrag des Antragstellers, dass er wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung (FETÖ) gesucht bzw. dass nach ihm gefahndet werde, jedoch nur ein geringer Beweiswert beigemessen, weil der Antragsteller insbesondere keine schriftlichen und hinreichend aussagekräftigen Unterlagen habe vorlegen können. Der schwedischen Asylbehörde hatte der Antragsteller lediglich einen Screenshot aus UYAP vorlegen können. Nach Ansicht der schwedischen Asylbehörde sei diesem Screenshot nicht zu entnehmen gewesen, weshalb nach dem Antragsteller gefahndet werde. Konkret führt die schwedische Asylbehörde im ablehnenden Bescheid hierzu aus:

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„Zur Unterstützung der Behauptung, dass [der Antragsteller] gesucht wird, hat er einen Screenshot aus UYAP eingereicht. Er hat den Auszug von seinem Anwalt erhalten, da Privatpersonen keinen Zugang zu UYAP haben. Aus dem eingereichten Material geht nicht hervor, dass [der Antragsteller] wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder aufgrund von Terrorismusvorwürfen gesucht wird. Die Migrationsbehörde hat [den Antragsteller] gebeten zu erklären, warum im Dokument nichts über Verbindungen zum Terrorismus oder zur Gülen-Bewegung erwähnt wird, da solche Angaben in anderen Asylverfahren vorkommen und der Haftbefehl sich möglicherweise auf eine andere Anklage bezieht. [Der Antragsteller] gibt an, dass kein Gerichtsverfahren eingeleitet werden konnte, da es den Behörden nicht gelungen sei, ihn festzunehmen. Er hat angegeben, dass man, wenn keine Geheimhaltung bestünde, alles sehen könnte. Die Migrationsbehörde stellt fest, dass [der Antragsteller] keine akzeptable Erklärung dafür gegeben hat, warum aus dem eingereichten Dokument nicht hervorgeht, weshalb er gesucht wird. Es muss als [...] eigene Spekulation [des Antragstellers] angesehen werden, dass er wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung und/oder Terrorismusvorwürfen gesucht wird. Das eingereichte Beweismaterial wird daher als von geringem Beweiswert für die Behauptung bewertet, dass [der Antragsteller] wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung gesucht wird.“

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Durch die Vorlage des mit einem UYAP-Code versehenen Beschlusses des 2. Friedensstrafgericht Samsun vom 8. Oktober 2024 liegt nun ein Dokument vor, das geeignet ist, die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers zu stützen. Durch den UYAP-Code ist es insbesondere möglich, die Echtheit des Dokumentes im Hauptsachverfahren zu überprüfen.

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Der Antragsteller war auch ohne eigenes Verschulden außerstande, dieses Dokument bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Der genannte Beschluss ist erst nach Abschluss des in Schweden durchgeführten Asylerstverfahrens erlassen worden und konnte schon deshalb vom Antragsteller nicht vorgelegt werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.