PKH und Aussetzung der Abschiebung abgelehnt – keine ernstlichen Zweifel an Abschiebungsandrohung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF vom 10.07.2025. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte beides ab, weil im Aussetzungsverfahren nach §36 AsylG keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des Bescheids bestehen. Das BAMF habe die Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach §30 Abs.1 Nr.8 AsylG zu Recht getroffen; vorgelegte Dokumente weisen nach Aktenlage Unstimmigkeiten mit Fälschungsverdacht auf. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Anträge auf PKH und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung werden abgewiesen; Abschiebungsandrohung bleibt vollziehbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einstweiligen Rechtsschutz setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg des Antrags voraus (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Die Aussetzung der Abschiebung nach §36 Abs.3,4 AsylG ist nur zulässig, wenn nach der im Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen; der Begriff der ‚ernstlichen Zweifel‘ entspricht Art.16a Abs.4 GG.
Ein Asylantrag kann nach §30 Abs.1 Nr.8 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen (vorherige unanfechtbare Ablehnung und Durchführung eines weiteren Verfahrens/Folgeantrags) vorliegen.
Erhebliche Indizien für Unstimmigkeiten oder Urkundenfälschung in vorgelegten Unterlagen können die Glaubwürdigkeit des Antrags untergraben und die Rechtmäßigkeit einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet stützen.
Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 5902/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2025 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung werden abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den nachfolgenden Gründen zu II. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
II. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 5902/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2025 unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides.
Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 –, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21.
Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken.
Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. April 2025, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N.
Gegenstand des vorläufigen Rechtschutzes ist zunächst die Frage, ob einer der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 AsylG (das Offensichtlichkeitsurteil) vorliegt. Das Verwaltungsgericht darf sich nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage – will es sie bejahen – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 20 f. (zum Offensichtlichkeitsurteil des früheren § 30 Abs. 1 AsylG); vgl. zum Maßstab vor dem Inkrafttreten von Art. 16a Abs. 4 GG für das Grundrecht auf Asyl auch: BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984 – 2 BvR 1413/83 –, juris, Rn. 40; einschränkend hingegen dann BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 98 ff.
Daneben ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle, ob erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Verwaltungsakt aus anderen Gründen rechtswidrig ist (§ 36 Abs. 4 AsylG: „Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts“). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Asylantrag nicht unbegründet ist (§ 30 Abs. 1 AsylG am Anfang).
Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG (Stand 20. Juni 2022), § 36 Rn. 112 ff.; Heusch, in: BeckOK, Ausländerrecht, 44. Edition (Stand 1. April 2025), AsylG, § 30 Rn. 9.
Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zuungunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Asylantrag des Antragstellers nach derzeitiger Sach- und Rechtslage zu Recht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Bundesamt hat den Asylerstantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 7. Dezember 2022 unanfechtbar abgelehnt. Am 13. Juni 2023 stellte der Antragsteller den hier streitgegenständlichen Folgeantrag.
Es sprechen auch keine erheblichen Gründe für die Annahme, dass die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers insgesamt rechtswidrig wäre. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung der Asylberechtigung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Der Vortrag im gerichtlichen Verfahren führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Hinsichtlich der vorgetragenen Unmöglichkeit des Antragstellers, sich einen E-Devlet Zugang aus dem Ausland anzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller auch eine Dritte Person in der Türkei bevollmächtigen kann, für diesen eine e-Devlet Chiffre zu erhalten. Dies könnte im Falle des Antragstellers der Anwalt in der Türkei übernehmen, da dieser dem eigenen Vortrag des Antragstellers zufolge über eine entsprechende Bevollmächtigung verfügt.
Darüber hinaus dürfte es sich bei den vorgelegten Dokumenten nach derzeitiger Aktenlage um Fälschungen handeln. Über die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes hinaus ist diesbezüglich bei Durchsicht der Unterlagen aufgefallen, dass die Aktenzeichen auf den Dokumenten voneinander abweichen. So weist die Anklageschrift vom 29. August 2022 als Anklagenummer N01 aus (Bl. 9 der Beiakte 1), während auf dem Urteil vom 8. Januar 2023 von der Anklage mit der Nummer N02 die Rede ist (Bl. 21 der Beiakte 1). Auch stimmen die angegebenen Ermittlungsnummern nicht überein. Während auf der Anklageschrift vom 29. August 2022 als Ermittlungsnummer N02 angegeben wird (Bl. 9 der Beiakte 1), lautet die Ermittlungsnummer (desselben Verfahrens) auf dem Festnahmebefehl vom 28. November 2022 auf N03 (Bl. 18 der Beiakte 1).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).