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Verwaltungsgericht Köln·22 L 1772/23.A·17.09.2023

Antrag auf Aussetzung der Abschiebung abgelehnt – keine ernstlichen Zweifel am BAMF-Bescheid

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung im BAMF-Bescheid. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil nach der am Entscheidungstag bestehenden Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Insbesondere rechtfertigen die vorgetragenen persönlichen und medizinischen Umstände weder Asylschutz noch ein Abschiebungsverbot.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des BAMF-Bescheids.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 AsylG setzt voraus, dass nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen; Maßstab ist der Begriff der ‚ernstlichen Zweifel‘ gemäß Art. 16a Abs. 4 GG.

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Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 1 AsylG) erfordert, dass nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts vernünftigerweise kein Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen besteht und die Ablehnung sich geradezu aufdrängt.

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Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ist im Interesse des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch zu prüfen, ob die Begründung des Bundesamts für die Offensichtlichkeit verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

4

Zur Bejahung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG bedarf es einer konkreten, erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit; bloße allgemeine Befürchtungen oder nicht näher ausgeführte orthopädische Befunde genügen hierfür nicht ohne Weiteres.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 30 Abs. 1 AsylG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 4971/23.A gegen die in Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2023 (Gz.: N01) enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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ist unbegründet.

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Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.

6

BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.

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Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob die Begründung des Bundesamts für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt bzw. ob die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet vorliegen.

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BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 11 ff. m. w. N.

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Der Bescheid des Bundesamts vom 25. August 2023 stützt sich zur Begründung der „Offensichtlichkeit“ auf § 30 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen.

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Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet setzt insoweit voraus, dass nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt.

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BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12.

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Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nicht vor. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand und insbesondere unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller in seinen Anhörungen beim Bundesamt gemachten und im gerichtlichen Verfahren in Bezug genommenen Angaben spricht alles dafür, dass das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Asylanerkennung sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt (dazu 1.) und zugleich zu Recht festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (dazu 2.).

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1.

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Es sind keine Gründe ersichtlich, die ernstliche Zweifel an der Beurteilung des Bundesamts wecken könnten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), die Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) offensichtlich nicht vorliegen.

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Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Anhörungen im Wesentlichen angegeben, ihm sei in Aserbaidschan auf Grund von Nepotismus willkürlich gekündigt worden, die für die Überprüfung der Wehrfähigkeit zuständigen Ärzte würden ihm seine mangelnde Wehrunfähigkeit regelmäßig nur nach dem Zahlen von Bestechungsgeldern attestieren und bei Rückkehr nach Aserbaidschan würde er bereits am Flughafen verhaftet werden und einer Gefängnisstrafte von drei bis fünf Jahren entgegensehen, weil er den Ruf von Aserbaidschan ruiniert habe. Das Bundesamt hat in Bezug auf diese Angaben des Antragstellers zu Recht angenommen, dass es sich hierbei offenkundig um keine flüchtlings- bzw. asylrelevante Verfolgung handelt und sich hieraus auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz ergibt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts Bezug verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen des Bundesamts im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Zudem hat der Antragsteller weder im Rahmen seiner Anhörungen beim Bundesamt noch im hiesigen Verfahren Anhaltspunkte vorgetragen, die auf das Vorliegen von Verfolgungshandlungen, die an flüchtlings- bzw. asylrelevante Merkmale – namentlich seine Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – anknüpfen, schließen lassen.

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Soweit der Antragsteller im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nochmals darauf hinweist, dass er bei der Rückkehr nach Aserbaidschan „mit dem Schlimmsten rechne[n]“ müsse, weil er gegen „Korruptionsmachenschaften“ vorgegangen sei und Asylbewerber in Aserbaidschan als „Staatsfeinde“ angesehen würden, ergeben sich auch hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Beurteilung des Bundesamts, dass in Bezug auf den Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung und die Zuerkennung subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Denn nach der derzeitigen Erkenntnislage des Auswärtiges Amts müssen – worauf auch das Bundesamt bereits im Bescheid zutreffend hingewiesen hat – rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen wegen ihrer Asylanträge im Ausland rechnen.

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Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan, Stand: 25. März 2022, S. 21.

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In der Vergangenheit ist es lediglich in wenigen Einzelfällen zu Befragungen rückgeführter aserbaidschanischer Staatsangehöriger und anschließenden Verfolgungsmaßnahmen gekommen.

19

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan, Stand: 25. März 2022, S. 21 f.

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Mit Blick auf den Antragsteller ist jedoch nicht erkennbar, woraus sich eine derartige Gefahr, die regelmäßig nur für hervorgehobene Personen der aserbaidschanischen Oppositionsbewegung bestehen dürfte, ergeben soll. Schließlich ist der Antragsteller ungehindert ausgereist und war bisher weder in Aserbaidschan noch in Deutschland politisch aktiv.

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Es genügt in dieser Hinsicht auch nicht, dass der Antragsteller laut eigener Aussage seine Kündigung und das Verlangen der für die Überprüfung der Wehrfähigkeit zuständigen Ärzte nach Bestechungsgeldern in Aserbaidschan gegenüber der Polizei zur Anzeige gebracht hat und die Polizei daraufhin nichts unternommen hat. Für sich genommen kann aus diesem Vortrag – soweit er zutrifft – zwar das mangelnde Vermögen und ggf. auch der fehlende Willen der örtlichen Polizeibehörde, die vorbezeichneten Vorgänge einer adäquaten Strafverfolgung zuzuführen, abgeleitet werden. Fernliegend erscheint es indes, ein solches Verhalten als aktives Engagement gegen Korruptionsmachenschaften zu charakterisieren, das den Antragsteller innerhalb der aserbaidschanischen Opposition dergestalt exponiert hätte, dass dieser bei Rückkehr nach Aserbaidschan nunmehr mit einer Verfolgung durch die aserbaidschanischen Sicherheitsbehörde rechnen müsste.

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2.

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Es bestehen ferner auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Feststellung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Insbesondere genügt das vom Antragsteller vorgelegte Attest vom 22. Dezember 2022, in dem dem Antragsteller ein Brustwirbelsäulen-Syndrom und Knick-Senk-Spreizfüße attestiert werden, augenfällig nicht, um eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers zu bejahen, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich ist.

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Weiterhin unterliegt auch die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen ernstlichen Zweifeln. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts Bezug verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.