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Verwaltungsgericht Köln·22 L 1769/24.A·23.09.2024

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung nach §36 AsylG

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung in einem Bescheid des BAMF. Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Eilantrag statt. Es sah ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet (§30 AsylG) und wog das persönliche Interesse der Antragsteller gegen das öffentliche Durchsetzungsinteresse zugunsten der Antragsteller ab. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wurde stattgegeben; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebungsandrohung nach §36 Abs.3 AsylG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts voraus; diese Prüfung hat sich nach der im Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage zu richten.

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Bei der Entscheidung, ob ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet im Sinne des §30 Abs.1 Nr.1 AsylG abzulehnen ist, muss die Behörde alle ihr zugänglichen Erkenntnismittel ausschöpfen und in der Entscheidung nachvollziehbar darlegen, warum der Antrag als belanglos angesehen wird; die bloße Behauptung der Offensichtlichkeit genügt nicht.

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Bei Personen, die in den Anwendungsbereich des §26 AsylG fallen (enge Familienangehörige), kommt eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur in Betracht, wenn auch der Asylantrag des betreffenden Familienmitglieds bereits als offensichtlich unbegründet entschieden wäre; eine bloß einfache, noch nicht bestandskräftige Ablehnung des Angehörigen schließt die Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht.

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Bei der Interessenabwägung zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt das persönliche Interesse des Asylsuchenden an einem vorläufigen Verbleib dann, wenn die festgestellten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der sofort vollziehbaren Maßnahme das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i.V.m. § 30 VwGO, § 36 Abs. 3 AsylG§ 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO§ 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 5753/24.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

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Der Antrag der Antragsteller,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 22 K 5753/24.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. September 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i. V. m. § 30, 36 Abs. 3 AsylG statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage entfaltet nach Maßgabe von § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Eilantrag wurde auch innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Der angefochtene Bescheid wurde den Antragstellern am 6. September 2024 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Am 9. September 2024 und damit innerhalb der Klagefrist haben die Antragsteller Anfechtungsklage erhoben. Am 13. September 2024 und damit innerhalb der Antragsfrist haben sie den vorliegenden Eilantrag gestellt.

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Der Antrag ist auch begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides.

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Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.

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BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.

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Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

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Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 –, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten der Antragsteller aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat die Asylanträge der Antragsteller zu Unrecht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Dabei darf allerdings kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt.

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Vgl. zum Ganzen Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 1. April 2024, § 30 AsylG, Rn. 14 f. mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Nichts anderes gilt jedenfalls für solche Umstände, die der Ausländer zwar nicht explizit vorgetragen hat, die sich aber nach Maßgabe des auch im Asylverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 24 VwVfG) aufdrängen.

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Daran gemessen konnte der Asylantrag der Antragsteller hier nicht als belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt werden. Denn der Umstand, dass der Ehemann der Antragstellerin zu 1 und Vater des Antragstellers zu 2 ebenfalls einen Asylantrag gestellt hat, ist zumindest für § 26 AsylG „von Belang“. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesamt den Asylantrag des Ehemanns/Vaters der Antragsteller mit Bescheid vom 3. September 2024 abgelehnt hat. Denn das Bundesamt hat den Asylantrag lediglich als einfach unbegründet abgelehnt. Hiergegen hat der Ehemann/Vater der Antragsteller am 9. September 2024 Klage erhoben. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamts ist damit noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig. Bei einer derartigen Sachlage ist Ablehnung eines Asylantrags von Personen, die – wie hier die Antragsteller – in den Anwendungsbereich des § 26 AsylG fallen, als offensichtlich unbegründet ausgeschlossen. Dies wäre nur dann möglich, wenn auch der Asylantrag des Ehemanns/Vaters der Antragsteller als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).