Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach AsylG wegen Fristversäumnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 AsylG versäumt wurde. Maßgeblich war die Bewirkungsfiktion nach § 10 Abs. 4 S. 4 AsylG und die Fristberechnung nach § 57 VwGO i.V.m. § 222 ZPO. Eine Wiedereinsetzung war nicht ersichtlich.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen Versäumung der einwöchigen Frist als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 36 Abs. 3 AsylG muss innerhalb der dort genannten einwöchigen Frist bei Gericht gestellt werden; sonst ist er unzulässig.
Ein Bescheid gilt nach § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG am vierten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt; diese Bewirkungsfiktion bestimmt den Beginn maßgeblicher Antragsfristen.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, ist die Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO auf den nächsten Werktag zu verlängern.
Die Verspätung der Geltendmachung von Rechtsbehelfen kann dem Adressaten zugerechnet werden, wenn die verspätete Aushändigung auf dessen Verhalten zurückgeht und keine substantiierten Gründe für eine Wiedereinsetzung vorgetragen werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 5095/25.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Mai 2025 (Gesch.-Z.: N01) enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig, weil er nicht innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Gericht gestellt worden ist. Der angefochtene Bescheid ist am 3. Juni 2025 in der ZUE D. eingegangen und dem Antragsteller erst am 11. Juni 2025 übergeben worden. Da die Übergabe somit nicht innerhalb von vier Tagen erfolgt ist, gilt der Bescheid am vierten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt (§ 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Das war hier der 7. Juni 2025. Da das Ende der einwöchigen Antragsfrist auf Samstag, den 14. Juni 2025, fiel, endete die Antragsfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktags, mithin am Montag, den 16. Juni 2025. Der Antrag ist jedoch erst am 17. Juni 2025 und damit verspätet bei Gericht eingegangen. Eine spätere Zustellung oder sonstige Übergabe an den Asylbewerber ändert daran nichts (vgl. Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition (Stand 01.01.2025), AsylG § 10 Rn. 36 m. w. N.).
Die hiergegen vom Antragsteller vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Er lässt mit Schriftsatz vom 23. Juni 2025 vortragen, dass er „fast täglich“ auf den Aushang geschaut habe, ob er Post erhalten habe. Dies widerspricht der Darstellung der Bezirksregierung Köln im Schriftsatz vom 1. Juli 2025. Danach findet wochentags täglich ein zentraler Postaushang statt. Der Antragsteller war jedoch zwischen dem 21. Mai und 5. Juni 2025 nicht in der Einrichtung anwesend. Zwischen dem 5. und dem 10. Juni 2025 hat der Antragsteller seine Post allerdings nicht abgeholt, obwohl er sich über den zentralen Postaushang über den Posteingang hätte informieren können. Am 6. Juni 2025 wurde der Antragsteller zudem von einer Mitarbeiterin des örtlichen Betreuungsdienstes in der Einrichtung gesucht, konnte jedoch nicht gefunden werden. Erst am 11. Juni 2025 hat der Antragsteller seine Post abgeholt. Anschließend verließ er die Einrichtung wieder bis einschließlich Donnerstag, den 26. Juni 2025.
Die schriftliche Darstellung der Bezirksregierung Köln ist detailliert und für das Gericht insgesamt nachvollziehbar. Die verspätete Aushändigung des Bescheids hat danach nicht die Einrichtung, sondern der Antragsteller zu vertreten. Zudem ist der Antragsteller bei Aushändigung darauf hingewiesen worden, dass Klage- oder Antragsfristen bereits zu laufen begonnen hätten. Für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist ist nach allem nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.