Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsanordnung nach Dublin
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids vom 28. Juli 2023. Streitfrage war, ob sein Interesse an der Aussetzung das gesetzlich bekräftigte öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung nach §75 AsylG überwiegt. Das VG Köln ordnete die aufschiebende Wirkung an, weil bei summarischer Prüfung die Überstellung nach Italien aktuell faktisch nicht möglich und die Abschiebungsanordnung damit rechtswidrig erschien. Italien habe die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern de facto unbefristet ausgesetzt.
Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Dublin (Italien) stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsanordnung hat nach §75 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann diese jedoch nach §80 Abs.5 VwGO i.V.m. §34a Abs.2 AsylG anordnen, wenn das Interesse des Klägers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen einer summarischen Prüfung die voraussichtliche Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen; ist der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.
Eine Dublin-Überstellung setzt nicht nur rechtliche Zulässigkeit voraus, sondern auch die zeitnahe tatsächliche Möglichkeit der Überstellung und die Bereitschaft des Zielstaates zur Aufnahme.
Stellt der aufnehmende Staat durch offizielle Erklärungen faktisch und auf unbestimmte Zeit die Aufnahme von Rückkehrern ein, kann dies die Abschiebungsanordnung als rechtswidrig erscheinen lassen und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2023 – 22 K 4280/23.A – wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2023 – 22 K 4280/23.A – anzuordnen,
ist begründet.
Nach § 75 AsylG hat die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ausgesprochene Abschiebungsanordnung keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG im Rahmen einer eigenen Ermessenentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das durch § 75 AsylG gesetzlich bekräftigte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung überwiegt.
Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Die nach diesen Maßstäben vorzunehmende Interessensabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus, denn die Abschiebungsanordnung nach Italien erweist sich bei summarischer Prüfung unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage als rechtswidrig.
Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Hiernach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen anderen Staat, der nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) zuständig ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Erforderlich ist, dass eine Überstellung in den jeweiligen Zielstaat nicht nur rechtlich zulässig, sondern zeitnah auch tatsächlich möglich ist. Voraussetzung ist insoweit auch, dass der Zielstaat der Abschiebung bereit ist, den Betroffenen wieder aufzunehmen.
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Februar 2023 – 1a L 180/23.A –, juris, Rn. 4; VG Aachen, Beschluss vom 18. März 2022 – 6 L 156/22.A –, juris, Rn. 7.
Dies ist hier bei summarischer Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht der Fall, denn es bestehen aktuell tatsächliche Hindernisse, die dazu führen, dass die Antragsteller bis auf Weiteres faktisch nicht nach Italien überstellt werden können. Italien hat mit Erklärungen vom 5. Dezember 2022 und vom 7. Dezember 2022 (Circular Letters des Ministero dell’Interno) eine (Wieder-)Aufnahme von Schutzsuchenden, für die Italien nach den Regelungen der Dublin-III-VO eigentlich zuständig ist, unter Berufung auf technische Gründe und fehlende Aufnahmekapazitäten zeitlich befristet, aber ohne Nennung eines konkreten Enddatums – mit Ausnahme von Fällen unbegleiteter Minderjährigen im Rahmen des Familiennachzugs – eingestellt.
Trotz der Wendung „temporary supends“ ist nicht von einer bloß „vorübergehenden“ Aussetzung der Aufnahmebereitschaft Italiens auszugehen. Es handelt sich bei realitätsnaher Bewertung vielmehr um eine diplomatisch formulierte Weigerung der Aufnahme von Dublin Rückkehrern auf „unbestimmte Zeit“.
VG Arnsberg, Urteil vom 24. Januar 2023 - 2 K 2991/22.A , juris, Rn. 45 ff. m. w. N.
Inzwischen sind die Dublin-Rückstellungen nach Italien bereits seit mehr als sieben Monaten ausgesetzt, ohne dass absehbar oder von den italienischen Behörden auch nur angedeutet worden wäre, wann und ob Dublin-Rückkehrer wieder aufgenommen werden.
Diese Rechtsprechung hat das OVG NRW mittlerweile in mehreren Entscheidungen bestätigt, vgl. zuletzt den Beschluss vom 5. Juli 2023 – 11 A 1722/22.A –, juris, Rn. 46 und 60.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.