Eilantrag auf Zuweisung menschenwürdiger Unterkunft bei Zwangsräumung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine für denselben Tag angesetzte Zwangsräumung und verlangt die Zuweisung einer menschenwürdigen Unterkunft für ihre Familie. Das Gericht lehnt den Antrag ab, da die Antragsgegnerin eine vorläufige Unterbringung in zwei 4‑Bett‑Hotelzimmern angeboten hat, die nach summarischer Prüfung zumutbar erscheint. Besondere familiäre Umstände, die die Zumutbarkeit ausschließen würden, wurden nicht substantiiert vorgetragen. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf erneute Entscheidung über die nachfolgende Unterbringung ist unbegründet.
Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Zuweisung einer bestimmten Unterkunft abgewiesen; vorläufige Hotelunterbringung als zumutbar angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO muss der Antragsteller Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund darlegen und glaubhaft machen; im Eilverfahren genügt eine summarische Prüfung.
Die Pflicht der Gemeinde zur Unterbringung nach § 14 OBG NRW erstreckt sich auf eine menschenwürdige Unterkunft; eine zeitlich nur vorübergehende Unterbringung in mehreren 4‑Bett‑Zimmern kann diese Anforderung erfüllen, wenn sie zumutbar ist und eine kurzfristige anderweitige Unterbringung in Aussicht steht.
Die sofortige Zuweisung einer konkret geforderten Unterkunft ohne Übergangszeit setzt darlegbare, familienbezogene Unzumutbarkeiten der angebotenen vorläufigen Lösung voraus; bloße Präferenzen rechtfertigen keinen einstweiligen Anspruch.
Ein Antrag, der im Namen einer Antragstellerin ausschließlich auch für weitere volljährige Personen gestellt wird, kann teilweise unzulässig sein, wenn die rechtliche Vertretungsbefugnis oder das rechtliche Interesse der betroffenen Personen nicht gesondert nachvollziehbar dargelegt ist.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 206/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Gericht entscheidet in Anwendung von §§ 123 Abs. 2 Satz 4, 80 Abs. 8 VwGO durch den Vorsitzenden. Danach kann in dringenden Fällen der Vorsitzende entscheiden. Ein dringender Fall im Sinne dieser Vorschrift ist hier gegeben. Wie die Antragstellerin auf telefonische Anfrage des Vorsitzenden bestätigte, ist der Eilantrag darauf gerichtet, dass das Gericht noch vor der für 13:30 Uhr anberaumten Zwangsräumung über den Eilantrag entscheidet. Eine Entscheidung durch die Berufsrichterin und die Berufsrichter der Kammer war bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Die nach dem Kammergeschäftsverteilungsplan für das vorliegende Verfahren zuständige Berichterstatterin verhandelt zum gegenwärtigen Zeitpunkt als Einzelrichterin ein Asylverfahren und ist daher verhindert, an der vorliegenden Entscheidung mitzuwirken. Die Heranziehung eines Vertretungsrichters oder einer Vertretungsrichterin wäre mit Blick darauf, dass diese zunächst in den Fall hätten eingeführt werden müssen, um darüber beraten zu können, ebenfalls zeitlich nicht mehr möglich gewesen.
Der Antrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr, ihrem Partner und ihren sechs Kindern eine Unterkunft, die den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft für eine 8-köpfige obdachlose Familie gerecht wird – mithin mindestens 69 m2 Wohnfläche umfasst und Rückzugsmöglichkeiten für Kinder und Erwachsene bietet – zuzuweisen,
war abzulehnen.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 31. Januar 2022 gestellten Antrag anlässlich der für den 1. Februar 2022 um 13:30 Uhr anberaumten Zwangsräumung der bisher von ihr, ihrem Partner und den Kindern bewohnten Wohnung die Zuweisung einer Unterkunft durch die Antragsgegnerin zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit. In Ansehung des Vorbringens und entsprechend der telefonischen Erläuterung möchte die Antragstellerin insbesondere erreichen, mit Ihrer Familie nicht – auch nicht übergangsweise – in den von der Antragsgegnerin angebotenen zwei 4-Bett-Zimmer in einem Hotel, sondern in einer entsprechend des Antrags ausgestalteten Unterkunft untergebracht zu werden, § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO. Eine Entscheidung wünscht die Antragstellerin ausdrücklich vor dem geplanten Räumungstermin am 1. Februar 2022 um 13:30 Uhr.
Es kann dahinstehen, ob – wofür einiges spricht – der Antrag bereits teilweise unzulässig ist, weil die Antragstellerin diesen auch für ihren volljährigen Partner sowie die sechs Kinder ausschließlich in ihrem Namen gestellt hat. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag (auch schon vor Klageerhebung) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 ZPO).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Ausführungen der Antragstellerin sind auf Grundlage der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht geeignet, einen Anspruch auf sofortige Zuweisung einer entsprechend des Antrags ausgestalteten Unterkunft zu begründen. Zwar hat die Antragstellerin wegen der drohenden, unfreiwilligen Obdachlosigkeit gemäß § 14 OBG NRW einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Unterbringung. Dieser Anspruch ist grundsätzlich auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft gerichtet, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Ihrer insoweit bestehenden Verpflichtung kommt die Antragsgegnerin nach Auffassung der Kammer durch die angebotene Unterbringung der Antragstellerin und ihrer Familie in zwei 4-Bett-Zimmern eines Hotels (vorläufig) nach. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin und ihrer Familie eine solche Unterbringung jedenfalls vorübergehend nicht zumutbar wäre. Die Grenzen zumutbarer Einschränkungen liegen erst dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind. Die Antragstellerin hat insbesondere keine besonderen, in ihrer Person bzw. Familie liegenden Umstände vorgetragen, die gegen eine Zumutbarkeit sprechen könnten (etwa Alter, körperliche und psychische Erkrankungen sowie Pflegebedürftigkeit).
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, auf die die Antragstellerin zu Recht hinweist, gehört zur menschenwürdigen Unterbringung zwar auch, dass dem Unterzubringenden eine gewisse Mindestfläche zur Verfügung steht. Zudem muss die zugewiesene Unterkunft insbesondere den schutzwürdigen Belangen von minderjährigen Kindern Rechnung tragen und nach ihrem Zuschnitt Rückzugsmöglichkeiten für einzelne (erwachsene) Familienangehörige bieten. Das OVG NRW geht aber davon aus, dass im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung auch berücksichtigt werden kann, ob es sich um eine absehbar nur kurzfristige obdachmäßige Unterbringung handelt, oder ob diese perspektivisch länger besteht. Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die von der Antragsgegnerin angebotene Unterbringung lediglich eine vorübergehende Notlösung darstellt und die Antragsgegnerin sich nach ihrem Vorbringen intensiv bemüht, kurzfristig eine andere Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Dies hat sie mit Schriftsatz vom heutigen Tage klargestellt. Es ist daher zurzeit nicht ersichtlich, dass die Unterbringung in dem Hotel eine längere Zeit anhalten wird. Jedenfalls für eine (kurze) Übergangszeit geht die Kammer davon aus, dass die von der Antragsgegnerin angebotene Unterbringung den Anforderungen des § 14 OBG NRW (noch) entspricht, die Antragstellerin und ihre Familie mithin keinen Anspruch darauf haben, unmittelbar und ohne Übergangszeit in einer anderen Unterkunft untergebracht zu werden.
Abschließend ist anzumerken, dass die Antragsgegnerin den Anspruch der Antragstellerin und ihrer Familie aus § 14 OBG NRW nach summarischer Prüfung nicht dauerhaft durch Zuweisung von zwei 4-Bett-Zimmern in einem Hotel erfüllen kann. Nach Ablauf einer auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls zu bestimmenden Übergangszeit dürfte sich der Anspruch entsprechend des Antrags der Antragstellerin verdichten.
Aus den vorgenannten Gründen war auch der hilfsweise gestellte Antrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die der Zwangsräumung vom 1. Februar 2022 folgenden Unterbringung der Antragstellerin und ihrer Familie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gericht erneut zu entscheiden,
abzulehnen, weil die vorläufige Unterbringung der Antragstellerin und ihrer Familie nach summarischer Prüfung keine Ermessensfehler erkennen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. In Anwendung von Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit war der Streitwert der Hauptsache hier zu halbieren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.