§80 Abs.7 VwGO-Antrag in Asylverfahren wegen fehlender Antragsbefugnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller, in Deutschland eingereister Asylbewerber, begehrt nach Ablehnung seines Asylantrags die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage durch einen Antrag nach §80 Abs.7 Satz1 VwGO. Das Gericht hält den Antrag für unzulässig, weil dem Antragsteller analog §42 Abs.2 VwGO die Antragsbefugnis fehlt und keine veränderten Umstände vorgetragen sind. Vorbringen, das nur die Begründetheit des Eilantrags betrifft, ist bei einem unzulässigen Rechtsmittel nicht entscheidungserheblich. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag nach §80 Abs.7 Satz1 VwGO als unzulässig verworfen wegen fehlender Antragsbefugnis/keine veränderten Umstände
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach §80 Abs.7 Satz1 VwGO ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller veränderte Umstände im Sinne des §80 Abs.7 Satz2 VwGO geltend macht; andernfalls fehlt ihm die Antragsbefugnis (analoge Anwendung von §42 Abs.2 VwGO).
Vorbringen, das sich lediglich auf die Begründetheit eines Eilantrags bezieht, ist bei einem bereits als unzulässig verworfenen Rechtsmittel nicht entscheidungserheblich für ein Abänderungsverfahren.
Wurde ein vorheriger Eilantrag wegen Fristversäumnis als unzulässig abgelehnt, begründet dies ohne neue, veränderte Umstände keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Folgeantrag nach §80 Abs.7 VwGO.
Die Kostenentscheidung in asylverfahrensbezogenen Eilverfahren richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO i.V.m. §83b AsylG; trägt das Gericht keine Gerichtskosten, sind die übrigen Verfahrenskosten vom Antragsteller zu tragen.
Tenor
Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
Gründe
I.
Der Antragsteller reiste am 4. März 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 14. März 2024 einen förmlichen Asylantrag. Mit Bescheid vom 9. April 2024 (Gesch.-Z.: 00000000-425) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung nach Litauen an. Der Bescheid ist dem Antragsteller ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Bundesamts enthaltenen „Empfangsbestätigung“ am 18. April 2024 bekanntgegeben worden.
Der Antragsteller erhob hiergegen am 26. April 2024 Klage und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Mit Beschluss vom 10. Mai 2024 im Verfahren 22 L 774/24.A lehnte das erkennende Gericht den Eilantrag des Antragstellers als unzulässig ab und führte zur Begründung aus, dass Klage und Eilantrag verfristet eingelegt worden seien.
Der Antragsteller hat am 15. Juli 2024 den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO gestellt.
Er führt zur Begründung aus, dass der Dublin-Bescheid seiner schwangeren Ehefrau vom Bundesamt aufgehoben worden sei und nun eine Entscheidung im nationalen Verfahren ergehen solle. Der Gedanke des Familienschutzes müsse auch in seinem Verfahren berücksichtigt werden. Er dürfte von seiner Ehefrau nicht getrennt werden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss vom 10. Mai 2024 im Verfahren 22 L 774/24.A zu ändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage 22 K 2332/24.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. April 2024 (Gesch.-Z.: 00000000-425) enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abzulehnen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau bestehe, trotz Vorliegens einer aserbaidschanischen Eheurkunde, keine nach deutschem Zivilrecht wirksame Ehe, so dass die Partnerin des Antragstellers keine Familienangehörige im Sinne der Dublin-Verordnung sei. Ferner bestünden die Schutzwirkungen des Art. 6 Grundgesetz grundsätzlich erst ab der Geburt des Kindes. Ferner sei am 5. August 2024 gegen die Partnerin des Antragstellers ein ablehnender Bescheid ergangen und ihr die Abschiebung nach Georgien angedroht worden. Die Partnerin habe daher derzeit kein gesichertes Bleiberecht in der Bundesrepublik.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog fehlt. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ist ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn der Antragsteller veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO und damit die Möglichkeit einer Abänderungsentscheidung geltend macht. Dies ist hier nicht der Fall. Der ursprüngliche Eilantrag war abzulehnen, weil der Antragsteller die einwöchige Frist zur Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO versäumt hat. Auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2024 im Verfahren 22 L 774/24.A wird Bezug genommen. Veränderte Umstände trägt der Antragsteller in dieser Hinsicht nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat sowohl im ersten Eilverfahren als auch im vorliegenden Abänderungsverfahren lediglich Umstände vorgetragen, die sich auf die Begründetheit des Eilantrags beziehen. Diese sind im Falle eines – wie hier – unzulässigen Rechtsmittels aber nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).