Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung des BAMF
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF vom 24.06.2024. Das Verwaltungsgericht Köln ordnete die Aussetzung an, da im summarischen Eilverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. Insbesondere hielt es die Ablehnung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.5 AufenthG für nicht ausreichend begründet. Die Verfahrenskosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt.
Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwaltungsgericht kann die Aussetzung der Vollziehung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anordnen, wenn im Eilverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen und erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht standhält.
Negative Glaubwürdigkeitsbeurteilungen der Asylbehörde sind im summarischen Verfahren nur dann tragfähig, wenn sie auf nachvollziehbaren, gewichtigen Indizien beruhen; pauschale oder schematisierende Hinweise genügen nicht.
Bei einem glaubhaft vorgetragenen Risiko individueller Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung kann ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG begründet sein und die Aussetzung der Abschiebung rechtfertigen; die endgültige Glaubwürdigkeitsprüfung obliegt dem Hauptsacheverfahren.
Die Kostenentscheidung in Eilverfahren richtet sich nach §154 VwGO i.V.m. §83b AsylG; das Gericht kann die Verfahrenskosten der unterliegenden Behörde auferlegen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3950/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juni 2024 (Gesch.-Z.: N01) wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3950/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juni 2024 (Gesch.-Z.: N01) anzuordnen,
ist begründet.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Das bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.
Dies ist hier der Fall. Es bestehen im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids. Diese erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig.
Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 71a Abs. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt, wenn – wie hier – ein weiteres Asylverfahren nach Maßgabe des § 71a AsylG nicht durchgeführt wird, eine schriftliche Abschiebungsandrohung unter anderem dann, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen. Zwar ist das Bundesamt hier zutreffend von einem Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG ausgegangen. Auch ist die Ablehnung des Zweitantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig nicht zu beanstanden. Dies gilt jedoch nicht für die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AsylG nicht vorliegen.
Im Einzelnen:
Die Ablehnung des Zweitantrags als unzulässig war rechtmäßig. Insoweit wird auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG abgesehen und auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Der Vortrag des Antragstellers, wonach das Asylverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und kann daher zu keiner anderen Entscheidung führen. Im Verwaltungsvorgang des Bundesamts befindet sich die Entscheidung des Cour Nationale du Droit d’Asile Montreuil vom 4. Januar 2023. Danach hat das Gericht die Beschwerde des Antragstellers gegen die ablehnende Entscheidung des Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides zurückgewiesen („Le recours de M. Serdar YESIL est rejeté.“). Der Vortrag des Antragstellers, dass er zwar die Möglichkeit gehabt habe, die „letzte Entscheidung der Asylbehörde anzufechten“, er auf die Einlegung eines Rechtsmittels aber verzichtet habe, nachdem er erfahren habe, dass seine Familie in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet sei, dürfte daher unzutreffend sein.
Die Feststellung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, erweist sich als rechtswidrig. Die Ausführungen des Bundesamts, dass der Vortrag des Antragstellers unglaubhaft sei, überzeugt nicht. So führt das Bundesamt aus, dass die Schilderungen des Antragstellers „viel zu detailarm und schemenhaft“ seien. Diese Einschätzung ist angesichts des protokollierten Vortrags des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen des Antragstellers sind im Gegenteil ausgesprochen detailliert und ausführlich. Dies ist letztlich auch dem Mitarbeiter des Bundesamts aufgefallen, der die Anhörung am 18. Januar 2024 durchgeführt hat. Im Protokoll heißt es: „Was mir aufgefallen ist, Sie haben erzählt was die jeweiligen Personen konkret gesprochen haben, auch was sie gesagt haben. Können Sie sich wörtlich daran erinnern?“ Dies wird auf im angefochtenen Bescheid aufgegriffen. Dort wird der Umstand, dass sich der Antragsteller teilweise an den genauen Wortlaut von Gesprächen erinnern könne, zum Anlass genommen, dem Antragsteller einen gesteigerten und asyltaktisch motivierten Vortrag anzulasten.
Auch die weiteren Begründungsansätze des Bundesamts überzeugen nicht. So wird ausgeführt, dass auffällig sei, dass der Antragsteller über das angebliche Interesse der Sicherheitsbehörden keine nachvollziehbaren Gründe habe nennen können, weshalb der Vortrag unglaubhaft sei. Dies ist unzutreffend. Als Grund hat der Antragsteller seine vermeintliche Unterstützung von PKK-Kämpfern genannt, nachdem er den PKK-Kämpfern seinen Pick-up zur Verfügung gestellt hatte.
Auch die Einschätzung des Bundsamts, dass die Ausführungen des Antragstellers zu dessen Inhaftierungen unsubstantiiert seien, überzeugt nicht. Der Antragsteller gibt die einzelnen Inhaftierungen auf entsprechende Nachfrage detailliert an (Seite 9 der Anhörung; Blatt 248 der Beiakte 1).
Unvertretbar ist schließlich die Aussage des Bundesamts, dass selbst bei Wahrunterstellung kein Schutz festgestellt werden könne. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die – zu verneinende – Frage einer Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Kurden. Darum geht es hier aber nicht. Der Antragsteller hat eine individuelle Verfolgung vorgetragen. Würde dessen Vortrag als wahr unterstellt, drohte ihm eine unmenschliche Behandlung mit der Folge, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt werden müsste. Daher muss es hier dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, die Glaubhaftigkeit des Vortrags zu überprüfen. Nach Aktenlage ist dies nicht zu leisten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).