Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung wegen nicht offensichtlicher Unbegründetheit
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF. Streitpunkt ist, ob der Asylantrag nach §30 Abs.1 Nr.1 AsylG offensichtlich unbegründet ist und ob die Begründung des BAMF genügt. Das VG Köln sieht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit und rügt unzureichende Subsumtion; die Aussetzung der Abschiebung wird angeordnet. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung wird stattgegeben; Aussetzung der Abschiebung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwaltungsgericht kann nach §36 Abs.4 AsylG i.V.m. §80 Abs.5 VwGO die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen; maßgeblich ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Maßnahme im Hauptsacheverfahren nicht standhält.
Ein Asylantrag ist nach §30 Abs.1 Nr.1 AsylG nur dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn sämtliche im Asylverfahren vorgebrachten Umstände für die Prüfung des Antrags von vornherein belanglos sind; schon hinsichtlich eines Asylgrundes nicht belangloses Vorbringen verhindert die Anwendung der Vorschrift.
Die Entscheidung, einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, unterliegt erhöhten Begründungsanforderungen; die Behörde hat substanziiert darzulegen und zu subsumieren, weshalb das Vorbringen nicht nur unbegründet, sondern offensichtlich unbeachtlich ist.
Die erfolglose Entscheidung über den Asylantrag Dritter (z.B. eines Familienangehörigen) macht vorgetragenes Vorbringen nicht automatisch "ohne Belang" im Sinne des §30 Abs.1 Nr.1 AsylG; die materielle Relevanz des Vortrags ist eigenständig zu prüfen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3837/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juni 2024 (Gesch.-Z.: 00000000-0-000) wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3837/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juni 2024 (Gesch.-Z.: 00000000-0-000) anzuordnen,
ist begründet.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Das bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 93 f. und Rn. 99, und Beschluss vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 153/02 – InfAuslR 2003, 244.
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Dabei darf allerdings kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Kann auch nur hinsichtlich eines Grundes das Vorbringen aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen nicht als belanglos angesehen werden, ist der Asylantrag in Gesamtheit jedenfalls nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG offensichtlich unbegründet.
Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition (Stand: 1. April 2024), AsylG § 30 Rn. 15.
Hiervon ausgehend konnte der Asylantrag der Antragstellerin nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Denn der Vortrag der Mutter der Antragstellerin, der Antragstellerin zu 1) im Verfahren 22 L 1245/24.A, ist, soweit dieser sich auf die „Probleme“ des Vaters der hiesigen Antragstellerin bezieht, jedenfalls mit Blick auf § 26 AsylG von Belang. Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht vor.
Ungeachtet dessen erfüllt die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung des Offensichtlichkeitsurteils auch sonst die an eine solche Begründung gestellten gesetzlichen Anforderungen nicht. Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung erhöhte Anforderungen zu stellen. Solche erhöhten Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken. Insbesondere den Fällen offensichtlicher Unbegründetheit des § 30 Abs. 1 Nr. 1 hat das Bundesamt in der Entscheidung klar zu erkennen zu geben, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition (Stand: 1. April 2024), AsylG § 30 Rn. 48 ff.
Das Bundesamt beschränkt sich hier auf Wiederholung des Gesetzeswortlauts. Eine Subsumtion fehlt vollständig.
An dem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Asylantrag des Vaters der Antragstellerin mit Bescheid des Bundesamts vom 24. Juni 2024 als unzulässig abgelehnt worden ist. Ein Vortrag ist nicht deshalb „ohne Belang“ im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, weil sich der Asylantrag im Ergebnis als erfolglos erweist. Dies rechtfertigt allenfalls die Abweisung des Schutzbegehrens als (einfach) unbegründet.
Vgl. hierzu VG Dresden, Beschluss vom 3. Mai 2024 – 2 L 296/24.A –, juris, Rn. 13 und 22.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).