Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung – Asylantrag nicht offensichtlich unbegründet
KI-Zusammenfassung
Das VG Köln ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF an. Das Gericht sieht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, weil das BAMF § 26 AsylG zur Relevanz von familiären Umständen übersehen und den Asylantrag der Antragstellerin fälschlich als offensichtlich unbegründet i.S.v. § 30 Abs.1 Nr.1 AsylG bewertet hat. Die Vollziehung wird daher ausgesetzt; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 36 Abs.4 AsylG i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs.1 Nr.1 AsylG nur dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn sämtliches im Verfahren vorgetragenes Vorbringen für die Prüfung des Asylantrags ohne Belang ist.
Familienbezogene Umstände können nach § 26 AsylG für die Beurteilung eines Asylantrags von Bedeutung sein; ihr Vorbringen kann das Offensichtlichkeitsurteil verhindern.
Der Umstand, dass ein verwandter Asylantrag in einem anderen Verfahren oder mit anderem Ergebnis unzulässig oder unbegründet ist, macht eigenständiges Vorbringen der Antragstellerin nicht automatisch ohne Belang im Sinne des § 30 Abs.1 Nr.1 AsylG.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3809/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juni 2024 (Gesch.-Z.: N01) wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3809/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juni 2024 (Gesch.-Z.: N01) anzuordnen,
ist begründet.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Das bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 93 f. und Rn. 99, und Beschluss vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 153/02 – InfAuslR 2003, 244.
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Dabei darf allerdings kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Kann auch nur hinsichtlich eines Grundes das Vorbringen aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen nicht als belanglos angesehen werden, ist der Asylantrag in Gesamtheit jedenfalls nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG offensichtlich unbegründet.
Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition (Stand: 1. April 2024), AsylG § 30 Rn. 15.
Hiervon ausgehend konnte der Asylantrag der Antragsteller nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Denn der Vortrag der Antragstellerin zu 1) ist, soweit sie sich auf die „Probleme“ ihres Ehemannes bezieht, jedenfalls mit Blick auf § 26 AsylG von Belang. Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht vor. Dies verkennt das Bundesamt, soweit es zur Begründung des Offensichtlichkeitsurteils lediglich ausführt, dass die Antragstellerin zu 1) keine eigenen Gründe vorgetragen und sich auf Vorfälle bezogen habe, die ihren Ehemann beträfen. Die Vorschrift des § 26 AsylG hat das Bundesamt hier offensichtlich übersehen.
An dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass der Asylantrag des Ehemannes der Antragstellerin zu 1) mit Bescheid des Bundesamts vom 24. Juni 2024 als unzulässig abgelehnt worden ist. Ein Vortrag ist nicht deshalb „ohne Belang“ im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, weil sich der Asylantrag im Ergebnis als erfolglos erweist. Dies rechtfertigt allenfalls die Abweisung des Schutzbegehrens als (einfach) unbegründet.
Vgl. hierzu VG Dresden, Beschluss vom 3. Mai 2024 – 2 L 296/24.A –, juris, Rn. 13 und 22.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).