Einstweilige Anordnung: Verbot der Vergabe eines Zimmers bis Hauptsache abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Anordnung, die Stadt zu verpflichten, ein zweites Zimmer für ihren Sohn bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht anderweitig zu vergeben. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Antragstellerin die relevanten Tatsachen (Umgangsverhältnisse, ADHS-Diagnose) nicht glaubhaft machte. Zudem beseitigte die Behörde die Obdachlosigkeitsgefahr durch Zuweisung einer geeigneten Unterkunft und das Familiengericht ist für Fragen des Umgangsrechts zuständig. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung, Zimmer bis zur Hauptsache nicht zu vergeben, als unbegründet abgewiesen; Kosten der Antragstellerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen ohne geeignete Belege genügen nicht.
Die Glaubhaftmachung eines sozialrechtlichen Unterbringungsanspruchs erfordert die Vorlage geeigneter Unterlagen zu Tatsachen wie Umgangsregelungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen; fehlende Nachweise führen zur Versagung des Eilrechtsbehelfs.
Besteht durch Zuweisung einer den Anforderungen entsprechender Unterkunft keine Gefahr der unfreiwilligen Obdachlosigkeit, besteht kein weitergehender obdachlosenrechtlicher Anspruch auf zusätzliche Räume.
Die Beurteilung des Umfangs und der Ausübung des Umgangsrechts nach §1684 BGB sowie etwaige Kindeswohlfragen obliegen primär dem Familiengericht; verwaltungsrechtliche Eilverfahren ersetzen diese Zuständigkeit nicht.
Eine Antragstellerin kann einen Anspruch des Kindes nicht in eigenem Namen geltend machen, wenn ihr nicht das alleinige Sorgerecht zusteht; in diesem Fall fehlt gegebenenfalls die Antragsbefugnis (vgl. §42 Abs.2 VwGO analog).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf zunächst der Auslegung. Wörtlich beantragt die Antragstellerin:
„Einstweilige Anordnung auf gerichtliche Verfügung dazu, die Stadt M. , Fachbereich Soziales, zu verpflichten das 2. Zimmer, was ich für meinen Sohn beantragt hatte, keiner anderen Person zuzuweisen, solange bis über meinen Widerspruch beschieden worden ist.“
Nach § 88 VwGO, der im vorliegenden Eilverfahren gemäß § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist, darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Bei wörtlicher Auslegung des Antrags wäre dieser mittlerweile unzulässig geworden, denn die Antragstellerin beschränkt ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in zeitlicher Hinsicht bis zum Erlass des Widerspruchbescheids. Diesen hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich unter dem Datum des 20. Juli 2022 erlassen.
Im Schriftsatz vom 22. August 2022 führt die Antragstellerin jedoch weiter aus, dass sie beantragt habe, die Antragsgegnerin
„dazu zu verpflichten, das Zimmer für die Dauer der Verfahren nicht anderweitig zu vergeben.“ (Hervorhebung hinzugefügt)
Was genau die Antragstellerin mit „den Verfahren“ meint, ist mangels näherer Ausführungen nicht ganz klar. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vortrags der Antragstellerin sowie unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG geht der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter davon aus, dass sich das Antragsbegehren der Antragstellerin wie folgt ausdrücken lässt:
Die Antragstellerin beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Zimmer mit der Nummer 000, welches sich in der Städtischen Gemeinschaftsunterkunft für obdachlose Familien in der I. -M1. -Str. 00 in M. direkt neben dem ihr zugewiesenen Zimmer mit der Nummer 000 befindet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 22 K 4832/22 nicht anderweitig zu belegen.
Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis kann getroffen werden, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden, § 123 Abs. 1 VwGO. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind von der Antragstellerin darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 1 und 2 ZPO).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung eines weiteren Zimmers für ihren Sohn zusteht. Denn die Antragstellerin hat die tatsächlichen Umstände, aus denen sie den geltend gemachten Anspruch herleitet, schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Sämtliche Umstände, die Art und Umfang des vermeintlichen Umgangsrechts betreffen, hat die Antragstellerin lediglich behauptet, hierzu aber keine für die Glaubhaftmachung geeignete Unterlagen oder sonstige Belege vorgelegt. Solche finden sich auch nicht im beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin. Gleiches gilt für die behauptete ADHS-Diagnose.
Ungeachtet dessen dürfte der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch aber selbst dann nicht zustehen, wenn sie die maßgeblichen Umstände glaubhaft gemacht hätte, und zwar aus folgenden Gründen: Die Gefahr der unfreiwilligen Obdachlosigkeit hat die Antragsgegnerin durch Zuweisung einer den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Unterkunft beseitigt. Der Sohn der Antragstellerin wiederum ist nicht obdachlos im Rechtssinne, so dass insoweit die Zuweisung einer (separaten) Unterkunft bzw. eines weiteren Zimmers für den Sohn obdachlosenrechtlich nicht geboten ist. (Davon abgesehen könnte die Antragstellerin einen Anspruch des Sohnes auch nicht in eigenem Namen geltend machen, da ihr – nach ihrem eigenen Vortrag – nicht das alleinige Sorgerecht zusteht; die Antragstellerin wäre insoweit nicht antragsbefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog.)
Als rechtlicher Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Anspruch dürfte daher letztlich nur das der Antragstellerin nach § 1684 Abs. 1 BGB zustehende (von ihr aber – siehe oben – derzeit nicht hinreichend glaubhaft gemachte) Umgangsrecht in Betracht kommen. Insoweit ist aber zu beachten, dass es in die Zuständigkeit der Familiengerichte fällt, sowohl über den Umfang des Umgangsrechts zu entscheiden als auch seine Ausübung zu regeln (vgl. § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB), und zwar ausdrücklich mit Blick auf das Kindeswohl (vgl. § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB). Das Familiengericht hat also zu entscheiden, ob und in welcher Form die Ausübung des Umgangsrechts stattfinden darf. Ob und inwieweit die derzeitige (Wohn-)Situation mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist, hat daher in erster Linie das zuständige Familiengericht zu beurteilen. Sollte die Ausübung des Umgangsrechts in der fraglichen Obdachlosenunterkunft unter den gegebenen Umständen eine Kindeswohlgefährdung darstellen, ist es Sache des zuständigen Familiengerichts, hieraus die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Dass dies daneben unmittelbare Auswirkungen auf den der Antragstellerin zustehenden obdachlosenrechtlichen Unterbringungsanspruch haben könnte, erscheint angesichts der klaren Verteilung der Zuständigkeiten zumindest zweifelhaft. Die nähere Prüfung dieser Rechtsfrage muss aber, sofern es hierauf entscheidungserheblich ankommen sollte, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit war der für ein Hauptsachverfahren anzunehmende Streitwert zu halbieren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.