Abweisung von PKH- und Eilschutzantrag im Aussetzungsverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung im Asylverfahren. Das VG Köln lehnte beides ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe und keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestünden. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet wurde als nachvollziehbar bewertet. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf einstweiligen Rechtsschutz im Asylverfahren abgewiesen; Abschiebungsandrohung bleibt vollziehbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Im Aussetzungsverfahren nach §36 Abs.3 AsylG i.V.m. §80 Abs.5 VwGO darf die aufschiebende Wirkung nur angeordnet werden, wenn nach der am Entscheidungstag bestehenden Sach‑ und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
Bei der Kontrolle der als "offensichtlich unbegründet" erklärten Ablehnung eines Asylantrags ist im Eilverfahren zu prüfen, ob die Behörde die Ablehnung unter Ausschöpfung der ihr zugänglichen Erkenntnismittel umfassend begründet hat; eine bloße Behauptung der Offensichtlichkeit reicht nicht aus.
Bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§3c AsylG) ist für den Flüchtlingsschutz nachzuweisen, dass der Herkunftsstaat erwiesenermaßen nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren; pauschale oder unsubstantiierte Behauptungen genügen nicht.
Nach §30 Abs.1 Nr.8 AsylG (Folgeantrag mit erneutem Verfahren) kann die Behörde einen Folgeantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen, wenn tatsächlich ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde und hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 4100/25.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2025 (Gesch.-Z.: N01) enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides.
Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 –, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21.
Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken.
Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N.
Gegenstand des vorläufigen Rechtschutzes ist zunächst die Frage, ob einer der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 AsylG vorliegt. Das Verwaltungsgericht darf sich nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage – will es sie bejahen – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 20 f. (zum Offensichtlichkeitsurteil des früheren § 30 Abs. 1 AsylG); vgl. zum Maßstab vor dem Inkrafttreten von Art. 16a Abs. 4 GG für das Grundrecht auf Asyl auch: BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984 – 2 BvR 1413/83 –, juris, Rn. 40; einschränkend hingegen dann BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 98 ff.
Daneben ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle, ob erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Verwaltungsakt aus anderen Gründen rechtswidrig ist (§ 36 Abs. 4 AsylG: „Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts“). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Asylantrag nicht unbegründet ist (§ 30 Abs. 1 AsylG am Anfang).
Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG (Stand 20. Juni 2022), § 36 Rn. 112 ff.; Heusch, in: BeckOK, Ausländerrecht, 43. Edition (Stand 1. Oktober 2024), AsylG, § 30 Rn. 9.
Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zuungunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es sprechen auch keine erheblichen Gründe für die Annahme, dass die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers rechtswidrig wäre. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung der Asylberechtigung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag des Antragstellers als unglaubhaft anzusehen ist. Denn selbst bei Wahrunterstellung ist der Vortrag für sich genommen nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr zu begründen. Denn es handelt sich hier um kriminelles Unrecht; Verfolgungsakteur im Sinne von § 3c AsylG sind hier nichtstaatliche Akteure, so dass eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung nur in Betracht kommt, wenn der türkische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wäre, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen über die Verhältnisse in der Türkei lässt sich nicht feststellen, dass der türkische Staat erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage wäre, in Fällen kriminellen Unrechts mit rechtsstaatlichen Mitteln vorzugehen und die Betroffenen wirksam vor Bedrohungen durch Dritte zu schützen. Gemäß Art. 81 des geltenden türkischen Strafgesetzbuches wird die vorsätzliche Tötung mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Dass der türkische Staat diese Norm missachten und Tötungsdelikte regelmäßig nicht verfolgen würde, lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen.
Der Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Der Antragsteller lässt vortragen, dass innerstaatlicher Schutz nach seiner Auffassung nicht möglich sei. Die „Organisation“ verfüge über weitreichende Netzwerke und Informationen. Sie kenne sein Gesicht und wisse über seine Daten Bescheid, so dass selbst ein Umzug in einen anderen Landesteil keine Sicherheit biete. Aufgrund welcher Erkenntnismittel der Antragsteller zu dieser Auffassung gelangt ist, teilt er nicht mit. Insbesondere legt er dem Gericht keine Quellen vor, aus denen sich seine Behauptungen ableiten ließen. § 3c Nr. 3 AsylG setzt aber voraus, dass der türkische Staat „erwiesenermaßen“ nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Die bloße Behauptung der Schutzunwilligkeit bzw. -fähigkeit genügt also nicht.
Vor diesem Hintergrund bestehen demnach auch keine ernsthaften Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes, dass abschiebungsrechtlich bedeutsame Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).