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Verwaltungsgericht Köln·22 L 1110/25.A·23.06.2025

Aussetzungsantrag gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt – keine ernstlichen Zweifel

Öffentliches RechtAsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in einem BAMF‑Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des Bescheids bestehen. Insbesondere erfülle der Folgeantrag die Voraussetzungen des §30 Abs.1 Nr.8 AsylG; vorgelegte Belege erscheinen teilweise nicht verifizierbar. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aussetzung der Vollziehung einer sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung ist nur anzuordnen, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden das öffentliche Interesse überwiegt und nach der am Entscheidungstag bestehenden Sach‑ und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§36 Abs.3, Abs.4 AsylG).

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Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ nach §36 Abs.4 AsylG entspricht demjenigen in Art.16a Abs.4 GG; eine Aussetzung ist nur gerechtfertigt, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme in der Hauptsache voraussichtlich nicht standhält.

3

Bei der Eil‑Überprüfung der Frage, ob ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet im Sinne des §30 Abs.1 AsylG abgelehnt werden darf, ist eine erschöpfende, über eine bloße Prognose hinausgehende Prüfung vorzunehmen; die bloße Behauptung der Offensichtlichkeit genügt nicht.

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Ein Folgeantrag kann nach §30 Abs.1 Nr.8 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn ein vorheriger Asylantrag unanfechtbar abgewiesen wurde und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde.

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Der Antragsteller muss seine wesentlichen Behauptungen durch nachprüfbare, aktuellen Belegunterlagen substantiiert darlegen; das Fehlen verifizierbarer Merkmale (z.B. UYAP‑Codes) lässt Zweifel an der Echtheit und damit an der Erfolgsaussicht des Vortrags zu.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 75 Abs. 1 AsylG§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG§ Art. 16a Abs. 1 GG§ 30 AsylG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3896/25.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. April 2025 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der zulässige Antrag ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides.

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Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.

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BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.

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Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

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Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 –, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21.

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Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken.

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Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N.

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Gegenstand des vorläufigen Rechtschutzes ist zunächst die Frage, ob einer der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 AsylG (das Offensichtlichkeitsurteil) vorliegt. Das Verwaltungsgericht darf sich nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage – will es sie bejahen – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 20 f. (zum Offensichtlichkeitsurteil des früheren § 30 Abs. 1 AsylG); vgl. zum Maßstab vor dem Inkrafttreten von Art. 16a Abs. 4 GG für das Grundrecht auf Asyl auch: BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984 – 2 BvR 1413/83 –, juris, Rn. 40; einschränkend hingegen dann BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 98 ff.

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Daneben ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle, ob erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Verwaltungsakt aus anderen Gründen rechtswidrig ist (§ 36 Abs. 4 AsylG: „Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts“). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Asylantrag nicht unbegründet ist (§ 30 Abs. 1 AsylG am Anfang).

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Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG (Stand 20. Juni 2022), § 36 Rn. 112 ff.; Heusch, in: BeckOK, Ausländerrecht, 43. Edition (Stand 1. Oktober 2024), AsylG, § 30 Rn. 9.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zuungunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Asylantrag des Antragstellers jedenfalls nach derzeitiger Sach- und Rechtslage zu Recht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer ein Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Bundesamt hat den Asylerstantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 12. März 2020 unanfechtbar abgelehnt. Am 16. November 2020 stellte der Antragsteller den hier streitgegenständlichen Folgeantrag.

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Es sprechen auch keine erheblichen Gründe für die Annahme, dass die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers rechtswidrig wäre. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung der Asylberechtigung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin: Die vorgelegten Dokumente, das heißt die Anklageschrift vom 17. Januar 2020, dem Beschluss des Jugendstrafgerichts S. vom 27. Januar 2020, mit dem die Anklage gegen den Antragsteller zugelassen worden ist, sowie das Gerichtsprotokoll vom 4. März 2020, welches neben einer Vertagung der Hauptverhandlung auch einen Festnahmebefehl enthält, fügen sich in den Vortrag des Antragstellers zu dessen Verfolgungsschicksal grundsätzlich ein. Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente bestehen gleichwohl. Denn nach den Erkenntnissen des Gerichts ist es grundsätzlich so, dass auch der Angeklagte selbst und nicht nur dessen Rechtsanwalt nach Zulassung der Anklage durch das Strafgericht sämtliche das Strafverfahren betreffenden Dokumente über UYAP einsehen kann. Die vom Antragsteller vorgelegten Dokumente enthalten aber schon keinen UYAP-Code, mit dem die Echtheit der Dokumente überprüft werden können. Auch legt der Antragsteller keine aktuellen Dokumente aus UYAP vor, obwohl ihm dies – siehe oben – eigentlich möglich sein müsste. Schließlich ist es auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller keine aktuellen Unterlagen zu dem Strafverfahren vor dem Jugendstrafgericht S. vorlegen kann. Selbst wenn eine Verurteilung in Abwesenheit des Antragstellers nach türkischen Strafprozessrecht nicht möglich ist, hätten – wie das Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren weiß – im Strafverfahren des Antragstellers zwischenzeitlich weitere Termine zur mündlichen Verhandlung stattfinden müssen; die entsprechenden Protokolle hätten für den Antragsteller in UYAP einsehbar sein müssen. Dass er dies nicht getan hat, kann entweder bedeuten, dass das Strafverfahren zwischenzeitlich eingestellt worden ist, oder dass es dieses Strafverfahren nicht gibt und die vorgelegten Dokumente somit unecht sind. Jedenfalls wäre es aber Sache des Antragstellers, durch Vorlage geeigneter Dokumente glaubhaft zu machen, dass er auch aktuell noch von einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda betroffen ist.

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Die Abschiebungsandrohung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig. Die Behauptung des Antragstellers, dass er mit einer belgischen Staatsangehörigen verlobt sei und dass er im November 2024 einen Sohn bekommen habe, hat er weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegt. Insbesondere die Vorlage einer Geburtsurkunde wäre ohne weiteres möglich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).