Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Anordnung der Regulierungsbehörde (Post/Telekom)
KI-Zusammenfassung
Das VG Köln ordnet teilweise die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen eine Anordnung der Regulierungsbehörde vom 20.12.1999 an, soweit sie zur Zulassung und Einlegung von Briefsendungen verpflichtet. Das Gericht hält diese Anordnung bei summarischer Prüfung insoweit für offensichtlich rechtswidrig, weil die der Beigeladenen erteilte Lizenz für E+1-Beförderung nicht rechtmäßig/vollziehbar ist. Die Kosten werden zur Hälfte der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt; Streitwert DM 4.000,00.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung teilweise stattgegeben: Verpflichtung zur Einlieferung und Einlegen von Briefsendungen insoweit ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Klagen gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post haben gemäß § 80 Abs. 2 VwGO (i.V.m. einschlägigen spezialgesetzlichen Regelungen) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Suspensivinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung genügt eine summarische Prüfung; erweist sich die angefochtene Maßnahme insoweit als offensichtlich rechtswidrig, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten.
Das Interesse einer Partei, nicht an der Durchführung einer Beförderung mitzuwirken, die nicht rechtmäßig, vollziehbar oder bestandskräftig genehmigt ist, kann das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen und damit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
Kostenentscheidungen richten sich nach §§ 154 Abs. 1, 3 VwGO; Beteiligte, die einen Antrag gestellt und unterlegen sind, sind anteilig an den Verfahrenskosten zu beteiligen.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem Verfahren 22 K 559/00 gegen den Beschluss der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 20.12.1999 wird insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgegeben hat, Briefsendungen zur Einlieferung zuzulassen und unverzüglich durch eigene Kräfte in Postfächer einzulegen, die der Beigeladenen am Vortag zur Beförderung übergeben oder für sie bereit gestellt worden sind. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
2. Der Streitwert wird auf DM 4.000,00 festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem Verfahren 22 K 559/00 gegen die Anordnung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 20.12.1999 insoweit anzuordnen, als damit die Antragstellerin verpflichtet wird, Briefsendungen der Beigeladenen, die dieser am Vortag zur Beförderung übergeben oder für sie bereit gestellt wurden, zur Einlieferung zuzulassen und unverzüglich durch eigene Kräfte einzulegen,
hat Erfolg.
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 44 PostG, § 80 Abs. 2 TKG haben Klagen gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Suspensiv-interesse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.
Dies ist der Fall. Denn der Beschluss der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 20.12.1999 erweist sich bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung insoweit als offensichtlich rechtswidrig, als die Antragstellerin verpflichtet wird, Briefsendungen zur Einlieferung zuzulassen und unverzüglich durch eigene Kräfte einzulegen, die der Beigeladenen am Vortag zur Beförderung übergeben oder für sie bereit gestellt worden sind.
Das Interesse der Antragstellerin, an einer Postbeförderung nicht mitwirken zu müssen, die weder rechtmäßig noch vollziehbar oder bestandskräftig genehmigt worden ist, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Die Beigeladene ist nicht berechtigt, eine Briefbeförderung am Folgetag nach der Ab- holung (E + 1) durchzuführen. Soweit die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post der Beigeladenen eine Briefbeförderung am Folgetag (E + 1) erlaubt hat, ist die erteilte Lizenz vom 06.07.1998 in der Erweiterungsfassung vom 08.06.2000 weder rechtmäßig noch vollziehbar. Denn insoweit hat die Kammer in dem Verfahren 22 L 981/01 mit Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tage die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen diese Lizenz ange- ordnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene ist zu gleichen Teilen wie die Antragsgegnerin an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, das sie einen Antrag gestellt hat und mit diesem unterlegen ist.
Die Streitwertfestsetzung folgt mangels konkreter Anhaltspunkte für den tatsächli- chen Anteil der Postfachsendungen an den Dienstleistungen der Beigeladenen auf- grund der erteilten Lizenz aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG.