Asyl-Folgeantrag unzulässig: keine Begründung und Atteste nicht qualifiziert
KI-Zusammenfassung
Die Kläger aus Aserbaidschan wandten sich gegen die Ablehnung ihres Folgeantrags durch das BAMF und begehrten ein weiteres Asylverfahren sowie hilfsweise nationale Abschiebungsverbote. Das VG Köln wies die Klage ab: Die gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtete Verpflichtungsklage ist unstatthaft; als „Minus“ wäre eine Anfechtungsklage unbegründet, weil der Folgeantrag nicht begründet wurde. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG wurden mangels aussagekräftiger, qualifizierter ärztlicher Bescheinigungen ebenfalls verneint. Zudem durfte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da der Verzicht nach § 101 Abs. 2 VwGO grundsätzlich unwiderruflich ist.
Ausgang: Klage gegen die Ablehnung des Asyl-Folgeantrags und auf Feststellung von Abschiebungsverboten insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Ablehnung eines Asyl-Folgeantrags als unzulässig ist grundsätzlich die Anfechtungsklage statthaft; eine darüber hinausgehende Verpflichtungsklage auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist insoweit unstatthaft.
Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG liegen nicht vor, wenn der Folgeantrag weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren mit neuen Tatsachen oder Beweismitteln begründet wird.
Ein Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vermittelt im Asylverfahren regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis, weil dieser Vorschrift seit Geltung der §§ 3 ff. AsylG keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt die glaubhafte Darlegung einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus; hierfür sind substantiierte, nachvollziehbare ärztliche Unterlagen erforderlich.
Eine ärztliche Bescheinigung ist zur Glaubhaftmachung krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse ungeeignet, wenn sie nicht den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung entspricht und insbesondere Diagnose und Erhebungsmethoden nicht nachvollziehbar darlegt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 209/23.A [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfe die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Sie reisten nach eigenen Angaben am 7. Februar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12. Juli 2016 beantragten sie erstmals die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 13. März 2017 (Gesch.-Z.: 0000000-000) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag der Kläger ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das erkennende Gericht im Verfahren 25 K 3856/17.A mit Urteil vom 25. Februar 2019 rechtskräftig ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Vortrag der Kläger zu den fluchtauslösenden Gründen insgesamt unglaubhaft sei. Zwar hätten es die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2019 vermocht, einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Überprüfung der von den Klägern im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen (ein Ordnungshaftbeschluss vom 10. März 2013, eine Verwarnung vom 10. Dezember 2014 und ein Fahndungsauftrag vom 9. Februar 2015) durch die deutsche Botschaft in Baku habe indes ergeben, dass diese Unterlagen nicht echt seien. Rechtsmittel gegen das Urteil haben die Kläger nicht eingelegt.
Am 13. November 2019 stellten die Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Die Kläger legten verschiedene ärztliche Atteste vor, unter anderem ein „Fachattest“ den Kläger zu 1 betreffend von Dr. med. N. K1. , „Arzt für Psychotherapie/Praxis-Besonderheit Psychiatrie KVNO“ vom 08.04.2019, einen „Sprechstundenbrief“ die Klägerin zu 2 betreffend der Helios Klinik X. vom 25.06.2019 sowie einen „Endgültigen Arztbrief“ der I. Klinik X. vom 24.09.2019.
Eine darüber hinausgehende Begründung erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2020 (Gesch.-Z.: 00000000-000), am 7. Februar 2020 als Einschreiben zur Post gegeben und dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 11. Februar 2020 zugegangen, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1). Darüber hinaus lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 13. März 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz ab (Ziffer 2). Zur Begründung führt das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass eine Begründung des Folgeantrags nicht zur Akte gelangt und der Antrag im Übrigen nicht innerhalb der 3-Monats-Frist gestellt worden sei. Auch eine ein Abschiebungsverbot begründende Erkrankung sei nicht schlüssig dargelegt. Die vorgelegten Atteste datierten zum Teil aus einem Zeitraum vor dem Asylerstverfahren. Gründe, dass die Klägerin zu 2 gehindert gewesen sei, diese bereits im Erstverfahren vorzulegen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch handele es sich nicht um qualifiziert fachärztliche Atteste.
Die Kläger haben am 25. Februar 2020 Klage erhoben.
Eine Begründung der Klage erfolgte nicht.
Die Kläger beantragten schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 3. Februar 2020 zu verpflichten, eine weiteres Asylverfahren durchzuführen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 3. Januar 2023, die Beklagte hat mit Allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit weiterem Schreiben vom 23. Dezember 2020 hat das Bundesamt die Allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ersatzlos aufgehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 25 K 3856/17.A sowie der in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dass das Bundesamt die Allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017, mit der es „für alle Streitsachen nach dem AsylG“ sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hat, am 23. Dezember 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ersatzlos aufgehoben hat, ändert daran nichts. Das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 101 Rn. 6; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 25; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO (Stand: Juli 2020), § 101 Rn. 12; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 101 Rn. 7.
Dies gilt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung bei Gericht eingegangen ist. Ob zu diesem Zeitpunkt auch bereits die Verzichtserklärungen aller weiteren Verfahrensbeteiligten eingegangen sind, ist unerheblich.
Vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO (Stand: Juli 2020), § 101 Rn. 10; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 101 Rn. 7; a.A. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 27.
Nichts anderes gilt im Grundsatz auch für die hier in Rede stehende Allgemeine Prozesserklärung des Bundesamts vom 27. Juni 2017. Da diese bereits im Vorhinein für eine unbestimmte Zahl von gerichtlichen Verfahren abgegeben worden ist, ist die darin enthaltene Verzichtserklärung in dem Zeitpunkt wirksam geworden, in dem die vorliegende Klage anhängig geworden ist, mithin am 15. August 2018. Zu diesem Zeitpunkt war der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesamt wirksam und damit unwiderruflich erklärt worden. Durch die ersatzlose Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung zum 1. Januar 2021 ist die Geltung Verzichtserklärung auch nicht entfallen. Denn diese entfällt im Falle einer wesentlichen Änderung der Prozesslage nicht automatisch. Vielmehr führte dies zunächst nur dazu, dass die Beteiligten berechtigt wären, den vorher erklärten Verzicht ausnahmsweise zu widerrufen.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 101 Rn. 8; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 101 Rn. 7; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 28; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO (Stand: Juli 2020), § 101 Rn. 12.
Mit der ersatzlosen Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 hat das Bundesamt die Verzichtserklärung indes weder ausdrücklich noch konkludent widerrufen. Mit der Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung bringt das Bundesamt zunächst nur zum Ausdruck, dass Prozesshandlungen bzw. -erklärungen ab dem 1. Januar 2021 wieder in jedem einzelnen gerichtlichen Verfahren gesondert vorgenommen bzw. abgegeben werden (oder eben nicht). Da auch der Widerruf der Verzichtserklärung eine Prozesshandlung darstellt, hätte diese im vorliegenden Verfahren gesondert vorgenommen werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Ungeachtet dessen stellt die Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 offensichtlich keine wesentliche Änderung der Prozesslage dar, die zu einer Berechtigung des Widerrufs hätte führen können.
Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag keinen Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist. Gegen Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 3. Februar 2020 ist allein die Anfechtungsklage statthaft. Die darüber hinausgehende Verpflichtungsklage, die Gegenstand des klägerischen Hauptantrags ist, ist nicht statthaft und daher unzulässig.
Siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 – juris, Rn. 16.
Soweit man in dem Verpflichtungsbegehren als „Minus“ eine Anfechtungsklage, gerichtet auf die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 3. Februar 2020, als enthalten ansieht, wäre diese zwar zulässig, aber unbegründet. Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG ab, weil es insoweit der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheids vom 3. Februar 2020 folgt. Die Voraussetzungen von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 und 2 VwVfG liegen hier offensichtlich nicht vor. Die Kläger haben ihren Folgeantrag weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren begründet.
Auch die Hilfsanträge haben keinen Erfolg. Soweit die Kläger hilfsweise beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 3. Februar 2020 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Jedenfalls seit Geltung der §§ 3 ff. AsylG kommt der Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Asylverfahren keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Ungeachtet dessen gilt auch insoweit das oben zum Hauptantrag Gesagte. Auch insoweit ist die Verpflichtungsklage unstatthaft.
Hinsichtlich des weiteren Hilfsantrags ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die eingereichten ärztlichen Atteste, sind nicht ansatzweise geeignet, eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG glaubhaft zu machen. Dies gilt insbesondere für das den Kläger zu 1 betreffende „Fachattest“ des Dr. med. N. K1. aus C. vom 8. April 2019. Hierbei handelt es sich schon nicht um eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Dr. med. K1. ist ausweislich seines Internetauftritts Facharzt für Allgemeinmedizin und kein Facharzt für Psychiatrie. Die Bezeichnung dieser ärztlichen Bescheinigung als „Fachattest“ stellt sich vor diesem Hintergrund als irreführend und wenig seriös dar. Entscheidender als die äußere Form dieses Attests ist aber, dass es im materiellen Sinne kein fachärztliches Attest ist. Ungeachtet dessen ist dieses „Fachattest“ zur Glaubhaftmachung ungeeignet. Es wird schon nicht erklärt, mit welchen Methoden die darin aufgestellte Diagnose ermittelt worden sein soll.
In Bezug auf die Klägerin zu 2 ergeben sich aus den vorgelegten ärztlichen Attesten schon keine Erkrankungen, die eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben darstellen könnten. Im Übrigen wird auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts Bezug genommen. Sonstige Gründe, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.