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Verwaltungsgericht Köln·22 K 867/25.A·07.01.2026

Asylklage einer Aserbaidschanerin: kein Flüchtlingsschutz, kein Abschiebungsverbot bei Panikattacken

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin aus Aserbaidschan wandte sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags und begehrte Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote wegen gesundheitlicher Beschwerden. Soweit sie die Klage auf Asylberechtigung zurücknahm, stellte das VG das Verfahren ein; im Übrigen wies es die Klage ab. Eine Verfolgungsgefahr sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dargetan; zudem lägen weder die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG vor. Eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr sei mangels lebensbedrohlicher/schwerwiegender Erkrankung und wegen erreichbarer Behandlungsmöglichkeiten in Aserbaidschan nicht ersichtlich; Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot seien rechtmäßig.

Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Asylklage abgewiesen (kein Schutzstatus, keine Abschiebungsverbote).

Abstrakte Rechtssätze

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Nimmt der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Teil der Klage zurück, ist das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist erforderlich, dass bei Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des § 3a AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht; bloße Ausreise- oder Aufenthaltsmotive genügen nicht.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Krankheit setzt regelmäßig eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraus, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde; eine bloß ungünstige Entwicklung reicht nicht aus.

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Die nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche Gefahr ist nur dann „konkret“, wenn eine wesentliche Verschlechterung zielstaatsbezogen alsbald nach Rückkehr eintreten wird, weil Behandlung nicht erreichbar ist.

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Eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung sowie die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften des AsylG und AufenthG erfüllt sind und Ermessensfehler nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 3b AsylG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 335/26.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Klägerin auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Sie reiste nach eigenen Angaben am 11. Januar 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. März 2023 einen Asylantrag.

3

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte die Klägerin am 26. Juni 2023 an. Hierbei trug die Klägerin im Wesentlichen vor: In den letzten beiden Jahren vor ihrer Ausreise aus Aserbaidschan habe sie in der Stadt F. gelebt. Sie habe dort zur Miete und in einer Wohngemeinschaft mit einer Studentin gewohnt. Der Mietanteil habe 100 Manat monatlich betragen. Geboren und aufgewachsen sei sie in ihrem Elternhaus in Aserbaidschan. Nachdem der Vater das Haus verkauft und die Wohnung verlassen habe, sei sie in den Iran gegangen. Sie habe aber weiterhin eine Wohnadresse in Aserbaidschan haben müssen, deshalb habe sie die Siedlung bei der Behörde angegeben. Sie habe ihre aserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht aufgeben wollen als sie 2001 in den Iran gegangen sei. Es habe damals auch keinen Zwang gegeben, die Staatsangehörigkeit abzugeben. Deshalb habe sie eine Meldeadresse behalten. Im Iran habe sie bis 2019 gelebt. In Aserbaidschan habe sie keine Geschwister, sie sei als Einzelkind aufgewachsen. Teile der Großfamilie lebten aber dort. Ihr Ex-Mann lebe noch im Iran, dieser habe die iranische Staatsangehörigkeit. Die Schule habe sie zehn Jahre besucht. Sie habe das Abitur. In Aserbaidschan und auch einige Zeit im Iran habe sie als Friseurin gearbeitet. In den letzten beiden Jahren vor Ihrer Ausreise habe sie in Aserbaidschan gelebt. Sie sei gezwungen gewesen, in Aserbaidschan zu sein. Vom Iran aus hätte sie keine Möglichkeit gehabt, ein deutsches Visum zu erlangen. Sie habe bereits im Jahr 2016 versucht, ein deutsches Visum zu erhalten, um ihre Tochter in Deutschland zu besuchen. Das habe aber nicht geklappt. Auch beim zweiten Versuch, in Aserbaidschan ein Visum zu erlangen, habe es andere Probleme gegeben. Sie habe schon früher versucht, zu ihrer Tochter zu reisen. Aufgrund der Corona-Pandemie habe sich alles nach hinten verschoben. Für ein normales Visum aus Aserbaidschan habe sie keine Chance gehabt. Der Schleuser habe vorgeschlagen, ein Arbeitsvisum für sie zu beantragen. Dafür habe sie ihm das Geld bezahlt. So sei sie dann ausgereist. Im Iran habe sie sich von ihrem ersten Ehemann im Jahr 2016 scheiden lassen. 2016 habe auch ihre Tochter geheiratet und sei nach Deutschland gezogen. 2017 sei ihre Mutter verstorben, die sie gepflegt habe. Sie habe dann auch einen neuen Mann geheiratet. Sie hätten nur religiös geheiratet, offiziell seien sie nicht verheiratet. Die Situation im Iran sei dann sehr schwer für sie geworden. 2019 habe es dann eine günstige Gelegenheit für sie gegeben, nach Aserbaidschan zu gehen, sie sei dann vom Iran nach Aserbaidschan geflohen. Ansonsten sei ihr in Aserbaidschan nichts passiert. Es gebe einige enge Verwandte, so ihre Tochter, bei der sie leben möchte. Sie habe auch Angst, krank zu werden. Sie leide unter Panikattacken. Sie könne nicht nach Aserbaidschan zurückkehren, da sie auf die Hilfe anderer angewiesen sei. Sie sei auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen. Sie habe zwar mittlerweile Medikamente, sei aber schon mehrfach ohnmächtig geworden. Sie habe Angst davor. Ihre Tochter könne ihr helfen.

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Mit Bescheid vom 15. Dezember 2024 (Gesch.-Z.: N01), der Klägerin am 29. Januar 2025 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei kein Flüchtling im Rechtssinne. Aus ihren Angaben ergäben sich keine Anhaltspunkte auf Verfolgungshandlungen, die mit Verfolgungsgründen gemäß § 3b AsylG verknüpft wären. Sie hat mehrmals angegeben, ausschließlich wegen ihrer Tochter in die Bundesrepublik eingereist und einen Asylantrag gestellt zu haben. Sie hat insbesondere auch angegeben, dass ihr in Aserbaidschan nichts passiert sei.

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Die Klägerin hat am 5. Februar 2025 Klage erhoben.

6

Die Klägerin hat die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, soweit sie auf die Anerkennung der Asylberechtigung gerichtet war. Sie beantragt nunmehr noch,

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die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Dezember 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Dezember 2024 (Gesch.-Z.: N01)) zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Dezember 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

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Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 7. Januar 2026 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

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Die Ziffern 1 und 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Dezember 2024 (Gesch.-Z.: N01) sind im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für die Klägerin nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch in Anbetracht der Ausführungen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht davon überzeugt, dass ihr im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann oder, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch nicht erlangen kann.

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So BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris und DVBl. 2007, 254 (255); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A -, juris; Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris.

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Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

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Anhand des im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Attestes ist nicht anzunehmen, dass eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln sind in den vergangenen Jahren im aserbaidschanischen Gesundheitswesen erhebliche Investitionen vorgenommen worden. Im April 2021 wurde eine allgemeine Krankversicherung eingeführt. In Aserbaidschan ist die Behandlung von regelmäßigen Krankheitsbildern ebenso möglich wie die Beschaffung der meisten üblichen Medikamente.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 25. April 2025 (Stand: März 2025), S. 21.

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Dass eine psychotherapautische Behandlung, wie sie nach dem vorgelegten Attest des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. (TR) T. D. vom 25. Februar 2025 als erforderlich angesehen wird, für die Klägerin in Aserbaidschan nicht erreichbar wäre, ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf Unterstützung angewiesen sein sollte, ist sie auf das familiäre Netz im Heimatland zu verweisen. Nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung leben noch Cousins und Cousinen von ihr in Aserbaidschan. Dass sie zu ihnen derzeit keinen Kontakt pflegt, steht dem nicht entgegen. Im Zweifel hat sie einen solchen Kontakt herzustellen, wenn dies erforderlich sein sollte.

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Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.

28

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des zurückgenommenen Teils aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

32

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.