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Verwaltungsgericht Köln·22 K 8416/18.A·21.02.2023

Flüchtlingseigenschaft für aserbaidschanischen Journalisten von „Kanal 13“

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen BAMF-Bescheid, der Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote versagte und die Abschiebung nach Aserbaidschan androhte. Streitpunkt war, ob ihm wegen seiner journalistisch-regierungskritischen Tätigkeit und staatlicher Repressionen politische Verfolgung droht. Das VG Köln hielt den Vortrag für glaubhaft und bejahte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen politischer Überzeugung/journalistischer Betätigung. Die Asylanerkennung wurde hingegen wegen Einreise aus einem EU-Mitgliedstaat (Griechenland) versagt; Folgebestimmungen wurden aufgehoben.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgreich; Asylanerkennung wegen Einreise aus EU-Staat abgewiesen und Bescheid im Übrigen teilweise aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) wegen eines in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmals voraus.

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Für die Glaubhaftmachung politischer Verfolgung ist ein schlüssiger, in sich stimmiger und detailreicher Sachvortrag erforderlich; maßgeblich ist die freie richterliche Überzeugungsbildung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 VwGO).

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Drohungen, Verhöre und Aufforderungen staatlicher Stellen, belastende Falschaussagen gegen regierungskritische Medienakteure zu machen, können ein Verfolgungsinteresse begründen, wenn sie mit kritischer journalistischer Tätigkeit verknüpft sind.

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Die Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG ist ausgeschlossen, wenn die Einreise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt (Art. 16a Abs. 2 GG).

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Wird dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sind darauf aufbauende Regelungen der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufzuheben, soweit sie von der rechtswidrigen Schutzablehnung abhängen.

Relevante Normen
§ 102 Abs. 2 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 4 AsylG§ 3 Abs. 1 AsylG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Er verließ sein Heimatland nach eigenen Angaben am 24. Oktober 2017 mit einem lettischen Visum und reiste nach Estland ein. Dort hielt er sich vier Tage auf und reiste anschließend in die Türkei, wo er sich insgesamt neun Monate aufhielt. Danach reiste er mit dem Pkw nach Griechenland und flog am 27. Juli 2018 von Athen nach Düsseldorf. Er stellte am 20. September 2018 einen Asylantrag.

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Das Bundesamt hörte den Kläger am 20. September 2018 in Bonn an. Dabei trug er im Wesentlichen vor: Er habe das lettische Visum beantragt, um an einer Veranstaltung der Europäischen Union, die in Estland stattgefunden habe, teilzunehmen. Da Estland keine eigene Botschaft in Baku unterhalte, habe er das Visum bei der lettischen Botschaft beantragen müssen. Nach der Veranstaltung habe er ausreisen müssen und sei dann in die Türkei gegangen. Mithilfe eines Schleusers sei er dann nach neun Monaten nach Deutschland gereist. Hier in Deutschland sei der Hauptsitz seines Arbeitgebers, eines Fernsehsenders, der über das Internet einen Kanal betreibe. Sämtliche Kollegen von ihm seien auch in Deutschland und hätten hier ebenfalls Asylanträge gestellt. Deshalb sei er nach Deutschland gekommen. Er wolle hier arbeiten und auch sein Studium fortsetzen.

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Zu seinem Verfolgungsschicksal trug der Kläger im Wesentlichen vor: 2016 habe er begonnen, als Praktikant beim Internet-Nachrichtensender „Kanal 13“ zu arbeiten. Er sei zunächst mit den Journalisten unterwegs gewesen und habe gelernt, Videoaufnahmen zu machen und auch zu schneiden. Später seien auch Interviews dazugekommen. Am 8. April 2017 habe dann eine Demonstration in Baku stattgefunden, bei der er mit einem Kollegen Videoaufnahmen gemacht und Interviews geführt habe. Auch eine Live-Übertragung hätten sie gemacht. Am 1. Mai sei dann der Chef des Senders, Aziz Orucov, verhaftet und für 30 Tage inhaftiert worden. Dessen Ehefrau sei die Chefredakteurin des Senders gewesen, weshalb sie hätten weiterarbeiten können. Am 1. Juni 2017 sei dann ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Missbrauchs seiner beruflichen Möglichkeiten gegen Aziz Orucov eröffnet worden. Am 7. Juli 2017 seien er und ein Kollege zum Verhör geladen worden. Der Kollege sei an diesem Tag krank gewesen, so dass er allein zur Staatsanwaltschaft gegangen sei. Der Staatsanwalt, der ihn verhört habe, heiße P1.     C.       . Er habe zunächst wissen wollen, wo sein Vater arbeite. Anschließend habe er von ihm verlangt, eine falsche Aussage zu machen, nämlich dass er nicht als Praktikant bei „Kanal 13“ gearbeitet, sondern dass er dort Geld verdient habe. Er habe sich geweigert. Der Staatsanwalt habe dann damit gedroht, dass sein Vater seinen Arbeitsplatz verliere, wenn er nicht kooperiere. Nach weiteren Drohungen habe er auch die Zugangsdaten zu seinem Facebook-Profil verraten. Der Staatsanwalt habe dann festgestellt, dass er die Videos der Demonstration veröffentlicht hatte. Er habe dann damit gedroht, dass er wegen dieser Videos bestraft werden könne. Dies könne er nur abwenden, wenn er gegen Aziz Orucov eine Aussage mache. Der Kläger habe sich aber weiterhin geweigert.

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Als die Büros des Senders durchsucht worden seien, seien einige der Kollegen nach Georgien ausgereist. Auch der Bruder des Senderchefs, B1.    P.      , sei bereits 2014 nach Georgien gegangen. Dort habe er ihn im August 2017 zehn Tage lang besucht. Sie hätten überlegt, was nun weiter zu tun sei, nachdem der Senderchef Aziz Orucov nicht freigelassen werden würde. Sie hätten beschlossen, weiterhin kritisch über die Regierung und einzelne korrupte Minister zu berichten.

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Am 22. Oktober 2017 habe er dann vor Gericht im Strafverfahren gegen Aziz Orucov ausgesagt. Er habe wahrheitsgemäß ausgesagt, dass er unentgeltlich als Praktikant beim Sender „Kanal 13“ gearbeitet und darüber, wie sich der Sender finanziere, keine Kenntnis habe. Am 24. Oktober 2017 sei er dann nach Estland gereist. Einen Tag später habe ihm seine Mutter berichtet, dass jemand auf dem Festnetz angerufen und verlangt habe, dass er zurückrufe. An der Nummer des Anrufers habe er gesehen, dass es sich bei dem Anrufer um den Staatsanwalt P1.     C.       gehandelt habe. Als er am 28. Oktober 2017 von Tallinn habe zurückfliegen müssen, habe er sich entschlossen, in der Türkei zu bleiben. Dort habe er einen Bekannten kontaktiert. Er habe tagsüber als Kellner gearbeitet und abends Videos bearbeitet, um diese auf seinem Youtube-Kanal und bei Facebook zu veröffentlichen.

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Am 18. April 2018 habe er auf Facebook ein Bild des Präsidenten veröffentlicht. Fünf Tage später sei seine Mutter zur Polizeistation geladen worden. Über ihn sei in verschiedenen regierungsnahen Zeitungen berichtet worden. In diesen Artikeln sei er als Staatsfeind dargestellt worden.

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Mit Bescheid vom 3. Dezember 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000), dem Kläger am 12. Dezember 2018 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Zwar sei die Pressefreiheit in Aserbaidschan erheblich eingeschränkt. Auch setzten sich Journalisten und Herausgeber im Falle kritischer Berichterstattung der Gefahr aus, aufgrund ihrer Tätigkeit Nachteile bis zu Gefängnishaft zu erleiden. Der Kläger habe aber keine individuelle Verfolgung vorgetragen. Ein Haftbefehl gegen ihn liege nicht vor. Die vorgetragene Bedrohung seiner Mutter sei folgenlos geblieben. Die Verhaftung des Chefs von Kanal 13, bei dem der Kläger als Praktikant tätig gewesen sei, stelle ebenfalls keine Verfolgung des Klägers selbst dar. Im Übrigen sei dieser nach den Erkenntnissen des Bundesamts am 6. April 2018 wieder freigelassen worden. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, dass die aserbaidschanischen Behörden ein besonderes Interesse am Kläger haben könnten.

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Der Kläger hat am 19. Dezember 2018 Klage erhoben.

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Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Er sei wegen seiner regierungskritischen Tätigkeiten bereits im Heimatland mehrfach in Artikeln von regierungsnahen Zeitungen namentlich genannt worden. In Deutschland sei er exil- und oppositionspolitisch tätig. Er nehme regelmäßig an Demonstrationen teil und sei aktives Mitglied der Organisation „Bezugsquelle wurde entfernt“. Er organisiere auch selbst Demonstrationen und trete als Redner auf.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2018 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2018 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2018 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass die Teilnahme an Demonstrationen in Deutschland als Nachfluchttatbestände rechtlich unerheblich sei.

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Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden, obwohl ein(e) Vertreter(in) der Beklagte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2023 nicht erschienen ist, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist.

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Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang auch unbegründet.

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Die Ziffern 1 und 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2018 sind im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

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Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

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Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

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Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22.

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Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

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Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32.

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Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35.

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Gemessen an diesen Grundsätzen steht nach der freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung wegen seiner journalistischen Tätigkeiten droht. Die Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid überzeugen nicht.

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Der Einzelrichter ist zunächst von der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags überzeugt. Der Kläger hat bei seiner informatorischen Anhörung auf die Fragen des Gerichts ausführlich und vollkommen widerspruchsfrei geantwortet und konnte die Geschehnisse – wie etwa die Durchsuchung der Büroräume des Senders Kanal 13 – anschaulich schildern. Soweit sich der Kläger in einem Punkt geirrt hat, nämlich in Bezug auf das Datum, an dem sein Praktikum beim Sender begonnen hatte, ist dies ohne weiteres erklärbar und lässt die Glaubhaftigkeit des Vortrags unberührt. Der Kläger meinte sich zu erinnern, dass sein erster Arbeitstag der 5. Oktober 2016 gewesen sei, weil zwei Tage zuvor, an einem Samstag, noch seine Schwester geheiratet hätte. Nun war der 1. Oktober 2016 ein Samstag und der nächste Werktag, der Montag, war der 3. Oktober 2016. Entscheidend für die Glaubhaftigkeit des Vortrags ist hier, dass der Kläger die Verbindung zwischen der Hochzeit seiner Schwester an einem Samstag, an dem das Praktikum eigentlich hätte beginnen sollen, und dem darauffolgenden Montag herstellen konnte.

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Unter Zugrundelegung des glaubhaften Vortrags des Klägers war dieser also für einen regierungskritischen Nachrichtensender, dessen Chef verhaftet und vor Gericht gestellt worden ist, tätig. Er ist dann auch wegen seiner Tätigkeit dort von der Staatsanwaltschaft verhört und er ist aufgefordert worden, gegen den Senderchef auszusagen. Auch war der Kläger bei einer Durchsuchung der Senderbüros anwesend und wurde bei dieser Gelegenheit von der Polizei befragt. Ferner hat der Kläger durch Vorlage entsprechender Zeitungsberichte belegt, dass er in regierungsnahen Printmedien namentlich benannt und – sinngemäß – als Staatsfeind bezeichnet worden ist. Insgesamt ist somit festzustellen, dass der Kläger wegen seiner – im weitesten Sinne – journalistischen Tätigkeiten bei „Kanal 13“ ins Visier der aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden geraten ist. Wie auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend wiedergibt, setzen sich Journalist*innen und Herausgeber*innen nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes im Falle kritischer Berichterstattung der Gefahr aus, aufgrund ihrer Tätigkeit Nachteile bis zu Gefängnis zu erleiden.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 7. Februar 2022 (Stand: Juni 2021), S. 9 f.

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Diese Gefahr gilt nach allem jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch für den Kläger. Dass, wie das Bundesamt ausführt, der Senderchef zunächst zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und dann im April 2018 freigelassen worden ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Die Hintergründe dieser vermeintlichen Freilassung sind nicht bekannt. Hierzu trägt auch das Bundesamt nichts vor. Dessen ungeachtet sind in der Vergangenheit nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes prominentere regierungskritische Journalisten und Blogger wenn überhaupt erst nach internationalen Protesten freigelassen worden.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 7. Februar 2022 (Stand: Juni 2021), S. 10.

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Der Kläger besitzt eine vergleichbare Prominenz nicht, so dass aus diesen vermeintlichen Freilassungen für das vorliegende Verfahren nichts abzuleiten ist.

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Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2018 ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

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Nach Art. 16a Abs. 2 GG kann sich auf Abs. 1 nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einreist. So liegt der Fall hier, weil der Kläger von Griechenland aus mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.

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Wegen der Rechtswidrigkeit der Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Bescheids erweisen sich auch die Ziffern 4 bis 6 als Rechtswidrig und unterliegen der Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.